Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560139/2/Bm/Sta

Linz, 27.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G H, R, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 20.12.2011, Zl.:  SO10-631901, betreffend einen Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)  zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 20.12.2011, SO10-631901, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),  § 32 Abs.1 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 20.12.2011, SO10-631901,  wurde der Antrag des Berufungswerbers G H (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Gegenüberstellung des für den Haushalt des Bw maßgeblichen monatlichen Einkommens mit den Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Überschreitung des nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz geltenden Mindeststandards festgestellt worden sei und somit der Antrag auf Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs abzuweisen sei.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Eingabe vom 3.1.2012 rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt, bei der Antragstellung auf bedarfsorientierte Mindestsicherung habe es mit der Sachbearbeiterin eine mündliche Vereinbarung gegeben. Demnach sollte, da noch ein schwebendes Verfahren betreffend der Gewährung einer Invaliditätspension bei der PVA in Linz anhängig sei, diese Entscheidung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgewartet werden. Mit der nunmehrigen Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Mindestsicherung sei der mündlichen Vereinbarung nicht entsprochen worden.

 

 

3. Die Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde von der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass es seitens der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. keine Vereinbarung des Zuwartens der Entscheidung über den Antrag auf Invaliditätspension gibt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der entscheidungswesentliche Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Eingabe vom 21.10.2011 hat der Bw unter Anführung der relevanten Daten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz beantragt.

Diesem Antrag waren auch sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie Nachweis über den rechtmäßigen Daueraufenthalt, Einkommens- und Vermögensnachweise angeschlossen.

Eine Anfrage bei der Stadtgemeinde A hat ergeben, dass der Bw einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in der R führt.

 

Ausgehend von dieser Sachlage wurde für die Berechnung der Mindestsicherung der Mitbewohnerrichtsatz nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz iVm der Oö. Mindestsicherungsverordnung herangezogen.

 

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Nach § 27 Oö. BMSG finden auf das behördliche Verfahren die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 32 Abs.1 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach der Einbringung des Antrages gemäß § 28 Abs.4, einen Bescheid zu erlassen.

 

5.2. Der Bw wendet sich in seiner Berufung nicht gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung über den Anspruch einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern bringt vor, dass mit der zuständigen Bearbeiterin vereinbart worden sei, vor Erlassung eines Bescheides die Entscheidung der PVA Linz über die Gewährung einer Invaliditätspension abzuwarten.

 

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, den gegenständlichen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen.

 

Abgesehen davon, dass von der belangten Behörde ausdrücklich die vom Bw vorgebrachte mündliche Vereinbarung des Zuwartens der Entscheidung der PVA Linz bestritten wird, würde auch das tatsächliche Vorliegen einer solchen Vereinbarung nichts an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ändern.

Im Oö. BMSG findet sich keine Bestimmung, die mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden zulässt. Vielmehr sind nach dem oben zitierten § 32 Abs.1 Oö. BMSG die Behörden verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach der Einbringung des Antrages einen Bescheid zu erlassen.

Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Behörde mit der vorliegenden Entscheidung vom 20.12.2011 nachgekommen.

 

Auch ist für den Bw die Erlassung des angefochtenen Bescheides vor Abschluss des Verfahrens über die Gewährung einer Invaliditätspension insofern nicht von Nachteil, als es dem Bw frei steht, einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG 2011 zu stellen, wenn sich die maßgebenden Voraussetzungen für die Berechnung durch die Gewährung einer Invaliditätspension geändert haben.

 

Aus den oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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