Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730162/5/SR/Jo

Linz, 16.01.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, türkischer Staatsangehöriger, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 23. Mai 2011, Sich40-2387-2006, betreffend eine Ausweisung des  Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 23. Mai 2011, Sich40-2387-2006, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf Basis der §§ 53 iVm. 31 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw im November 2002 illegal nach Österreich eingereist sei und am 29. November 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Weder während des Asylverfahrens noch während seines Aufenthaltes in Österreich sei der Bw in der Lage gewesen, ein nationales Reisedokument den Behörden vorzulegen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Dezember 2010, GZ E8 240.128-0/2008-17E, sei das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden.

 

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wien vom 25. September 2003, Zl. 071 Hv 119/03, sei über den Bw wegen Übertretungen nach §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf drei Jahre verhängt worden.

 

Weiters seien gegen den Bw zwei Anzeigen an die zuständigen Gerichte erstattete worden (Anzeige vom 18. März 2010 wegen §§ 83 und 107 StGB und Anzeige vom 24. April 2010 wegen § 107 StGB).

 

In Deutschland habe sich der Bw in Untersuchungshaft befunden und die deutschen Behörden hätten gegen den Bw ein schengenweites Aufenthaltsverbot (Ablauf mit 11. September 2004) erlassen.

 

Das Ausweisungsverfahren gegen den Bw habe die belangte Behörde am 7. März 2011 und somit bereits vor der Antragstellung nach dem NAG eingeleitet.

 

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens halte sich der Bw nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug sei ersichtlich dass sich der Bw seit der Asylantragsstellung immer in der Grundversorgung des Landes befunden habe und lediglich in den Zeiten 26. Mai bis 27. August 2009 und 11. September bis 31. Oktober 2009 als Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Der Bw verfüge daher weder über eine eigene Krankenversicherung noch ein Einkommen. Er sei auch nicht im Besitz einer Wohnung. Mangels einer gültigen Beschäftigungsbewilligung entfalte auch der vorgelegte Arbeitsvertrag keine Wirkungen. Obwohl sich der Bw über Jahre in einer der bekanntesten Tourismusregionen Österreichs aufgehalten habe, in der zahlreiche Arbeiter in der Tourismusbranche gesucht würden, habe er keine Beschäftigung ausgeübt. So gesehen sei von einer nicht gelungenen beruflichen Integration auszugehen. Der Bw habe trotz Zumutbarkeit auch keine beruflichen Fort- und Ausbildungskurse besucht.

 

In der Stellungnahme habe der Bw das Unrecht der Tat eingesehen und vorgebracht, dass er sich seit 2003 rechtmäßig verhalten habe. Weiters habe er sich bemüht, für seinen Lebensunterhalt selbständig zu sorgen. Im Hinblick darauf, könne von einer günstigen Prognose und einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Die gesamte Familie würde in Deutschland leben, Verwandte oder sonstige Anknüpfungspunkte in der Türkei habe er nicht. Er sei bereits im Alter von vierzehn Jahren nach Deutschland gezogen und dort aufgewachsen. Sein ganzes Leben habe er nach deutsch/österreichischen Sitten gelebt. In der Türkei sei er ein gänzlich Fremder ohne Anknüpfungspunkte.

 

Von einer gelungenen Integration könne im Gegensatz zu den Ausführungen des Bw nicht ausgegangen werden. Der Bw sei im Jahr 2010 zweimal wegen Verstößen gegen das StGB zur Anzeige gebracht worden und 2009 habe er sich gegenüber Polizeibeamten aggressiv verhalten. Im Zuge dieser Amtshandlung sei der Bw sogar festgenommen und in der Folge bestraft worden.

 

Das persönliche Verhalten zeige eindeutig, dass der Bw noch immer nicht bereit sei, die österreichischen Rechtsnormen zu beachten. Auch der Verstoß gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz zeige den Mangel an Akzeptanz von Rechtsnormen.

 

Im Asylverfahren sei hervorgekommen, dass der Bw seine Kindheit in der Türkei verbracht und dort seine Schulausbildung absolviert habe. Entgegen seinen Angaben habe er sich auch nicht durchgehend in Deutschland aufgehalten, sondern Deutschland bereits 1997 bzw. 1998 verlassen. In der Türkei, wo sich mehrere Onkel und Tanten aufhalten würden, habe er sich bis zu seiner illegalen Einreise in Österreich aufgehalten, nach türkischen Sitten und Gebräuchen gelebt und dort seinen Militärdienst abgeleistet.

 

Seit der negativen Entscheidung durch das Bundesasylamt im Jahr 2003 musste sich der Bw der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein.

 

Zusammenfassend könne daher nur festgestellt werden, dass die Ausweisung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG zulässig scheine, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 FPG zulässig sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011.

 

Nach rudimentärer Darstellung der Bescheidausführungen nahm der Rechtsvertreter des Bw Bezug auf die Begründung und erachtete die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde für unrichtig.

 

Gemessen an der Gesamtdauer des Aufenthaltes des Bw im Bundesgebiet könne ein unrechtmäßiger Aufenthalt von lediglich wenigen Monaten keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen.

 

Auf Grund des Antrages gemäß § 44 Abs. 4 NAG, über den noch nicht entschieden worden sei, dürfe bis zum Abschluss der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt werden. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zweifelsfrei gegeben. Die Ausweisung sei daher rechtlich nicht zulässig.

 

Weiters liege ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor, da die belangte Behörde die geforderte umfassende Interessensabwägung weitgehend unterlassen habe.

 

§ 53 Abs. 1 FPG räume der belangten Behörde ein Ermessen ein. Die Ausübung setze aber die ordnungsgemäße und hinreichende Ermittlung des Tatbestandes voraus. Aus der Antragsstellung nach dem NAG resultiere zwar kein weiteres Aufenthaltsrecht, aber die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich alleine aus dem Aufenthalt des Bw während des Verfahrens eine schwerwiegende Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit ergebe.

 

Die Verurteilung aus dem Jahr 2003 könne keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung darstellen. Jedenfalls könne auch nicht auf die Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Bezug genommen werden, da eine solche Vorgangsweise gegen die Unschuldsvermutung sprechen würde.

 

In den letzten Jahren habe der Bw seine Lebensplanung ausschließlich auf Österreich fokussiert. Er beherrsche die deutsche Sprache bereits sehr gut, er habe einen großen Freundeskreis aufgebaut und es bestünden vielfältige soziale Kontakte. Wie das vorgelegte Empfehlungsschreiben belege, sei der Bw umfassend sozial und persönlich integriert. Bedingt durch das laufende Asylverfahren habe der Bw seine Verwandten im Herkunftsland nicht besuchen können und daher seit dem Jahr 2002 keine persönlichen Beziehungen mehr in der Türkei. Eine Reintegration sei realistisch gesehen nicht mehr möglich und im Falle der Rückkehr stünde der Bw vor dem wirtschaftlichen Nichts. Der Bw habe seine wirtschaftliche Existenz in Österreich aufgebaut und er schätze hier die Lebensbedingungen. Beruflich habe er die beste Qualifikation. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er einen potentiellen Arbeitgeber und er würde somit über eine gut bezahlte Beschäftigung verfügen.

 

Die belangte Behörde habe weder die Kontakte in der Türkei noch den vorgelegten Arbeitsvorvertrag näher geprüft. Ein unsicherer Aufenthalt während des Asylverfahrens sei nicht vorgelegen, da für den Bw eine maßgebliche Bedrohungssituation im Herkunftsland bestanden habe. Der Bw habe einen hinreichend begründeten Asylantrag gestellt und er sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde. Die Annahme sei auch durch die lange Dauer des Asylverfahrens bestärkt worden. Nach Abschluss des Asylverfahrens habe er umgehend einen begründeten Antrag nach dem NAG gestellt. Im Falle weiterer Erhebungen hätte die belangte Behörde die umfassende Integration des Bw festgestellt.

 

Somit sei es an der Berufungsbehörde gelegen, die Integration des Bw zu erheben (Dauer des Aufenthaltes in Deutschland und Österreich, ursprünglich begründeter Asylantrag, private Verankerung im Inland, Kontakte zum Herkunftsstaat, Selbsterhaltungsfähigkeit, Gründe weshalb keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist), die Akten des NAG- und Asylverfahrens beizuschaffen, den potentiellen Arbeitgeber im Hinblick auf den Arbeitsvorvertrag zu befragen und einen aktuellen Strafregisterauszug einzuholen.

 

Unzutreffend habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Bw nicht ausreichend integriert und ihm eine Reintegration in der Türkei zumutbar sei.

 

Von X bis X habe der Bw in Deutschland eine berufsbildende höhere Schule besucht (Ausbildungsberuf Metallwerker), in Deutschland und Österreich eine maßgebliche schulische und berufliche Ausbildung genossen und den größten Teil seines Erwachsenenlebens in Deutschland und Österreich verbracht.

 

In Österreich werde der Bw umfassend durch Freunde unterstützt und der Bw verfüge auch über eine Wohnung.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war dem Bw der unsichere Aufenthalt nicht bewusst. Der Asylgerichtshof habe das Vorbringen des Bw (Repression durch türkische Behörden auf Grund der Zugehörigkeit des Bw zur kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensgemeinschaft) grundsätzlich als glaubwürdig erachtet.

 

Anschließend erachtet der Rechtsvertreter folgende Feststellungen für zutreffend:

·         Einreise ins Bundesgebiet im November 2002 – rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

·         Dauer des Asylverfahrens ist nicht dem Bw zuzurechnen; zum Zeitpunkt der Flucht bestand eine aktuelle Verfolgungsgefahr

·         die gesamte Familie des Bw hält sich in Deutschland auf; der Bw hat keine nahestehenden Verwandten, die ihn unterstützen könnten und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in der Türkei

·         der Bw hat sich immer um eine Beschäftigung bemüht; nunmehr hätte er die Möglichkeit zu arbeiten (Arbeitsvorvertrag)

·         unter der angeführten Adresse verfügt der Bw über eine ausreichend große Wohnung; dafür braucht der Bw keine Miete zu bezahlen

·         der Bw verfügt in Österreich über intensive Kontakte und tiefgreifende Beziehungen; er fühlt sich in Österreich heimisch und schätzt die Lebensbedingungen

·         seit dem Jahr 2003 ist der Bw strafgerichtlich unbescholten und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht

·         wie das Empfehlungsschreiben vom 16. Februar 2011 aufzeigt, ist der Bw vom Wesen her ausgeglichen und war immer wieder streitschlichtend tätig.

 

Unter Zugrundelegung der dargelegten Feststellungen stelle die Ausweisung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönlichen und privaten Verhältnisse dar und sei durch kein zwingendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt.

 

3. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach Inkrafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt und den folgenden Ergänzungen aus.

 

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2011, Sich40-29187-2011, hat die belangte Behörde den Antrag gemäß § 44 Abs. 4 NAG abgelehnt.

 

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 hat der Rechtsvertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2 Im vorliegenden Fall wurde die Ausweisung auf Basis des § 53 FPG (in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011) erlassen, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

4.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

4.2.2. Im vorliegenden Fall ist auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit unrechtmäßig aufhältig ist.

 

Bei der Beurteilung ist besonders auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der       bisherige         Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.         der Grad der Integration;

5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des     Asyl-   Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem            Zeitpunkt        entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren         Aufenthaltstatus         bewusst waren;

9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

4.4. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte ist es grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4.1. Im vorliegenden Fall ist daher gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Interessenabwägung hinsichtlich des Privatlebens vorzunehmen, wobei insbesondere auf die berufliche und soziale Integration, das Asylverfahren und die Aufenthaltsdauer Bedacht zu nehmen ist.

 

In Anbetracht seines neunjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist dem Bw eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzugestehen.

 

Das Gewicht der aus der (überwiegend rechtmäßigen) Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration wird jedoch angesichts der ständigen Judikatur des VwGH dadurch gemindert, als der Aufenthalt des Bw während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztendlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war. Dem Bw musste bewusst sein, dass er ein Privatleben während eines Zeitraumes, in dem er einen "unsicheren" Aufenthaltsstatus hatte, geschaffen hat, (vgl. etwa Erkenntnis vom 08.11.2006, Zahl 2006/18/0344 sowie Zahl 2006/18/0226 ua.). Er durfte nicht von vornherein damit rechnen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.

 

Auch wenn der Bw vermeint, er habe einen hinreichend begründeten Asylantrag gestellt, zum Zeitpunkt seiner Flucht habe jedenfalls eine aktuelle Verfolgungsgefahr bestanden und der Asylgerichtshof sei grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen, kann seinem Vorbringen nicht dahingehend gefolgt werden, dass sein Aufenthaltsstatus während des Asylverfahrens als sicher zu beurteilen wäre. Wie der Ausgang des Asylverfahrens zeigt, führt die Glaubwürdigkeit des Vorbringens alleine nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Entscheidungswesentlich ist, dass glaubhaft ist, dass dem Bw im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht. Die "glaubwürdige" Schilderung der Menschenrechtssituation in der Türkei und die persönliche Betroffenheit des Bw führen dann nicht zur Zuerkennung der Asylberechtigung, wenn nicht "glaubhaft" ist, dass dem Bw im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne der GFK droht. Solange dem Bw nicht der Status des Asylberechtigten zukommt, also das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann der Bw nicht vertretbar von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen, auch wenn er subjektiv der Meinung ist, dass sein Antrag wohlbegründet ist.

 

Im Hinblick auf den neun Jahre währenden Aufenthalt in Österreich ist im Besonderen auf die die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzustellen. Wie folgt wiedergegeben, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, GZ 2009/21/0348, einer sozialen Integration, obwohl sie in einem Zeitraum entstanden ist, während dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, ein nicht unbeachtliches Gewicht beigemessen:

 

Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (E. vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293; E. vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0253; E. des VfGH vom 3. März 2008, B 825/07 mit Bezug auf die Urteile des EGMR vom 31. Jänner 2006, Rodrigues da Silva und Hoogkaamer gegen die Niederlande [Beschwerde Nr. 50435/99] und vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen [Beschwerde Nr. 265/07]). Der EGMR stellt in den angesprochenen Urteilen darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art 8 EMRK (vgl.: E vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721, E. vom 30. April 2009, Zl. 2009/21/0086). In diesem Sinn ist nach der Z. 8 des § 66 Abs. 2 FPG [in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011] aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Annordnung bei der Interessensabwägung darauf Bedacht zu nehmen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Freilich hat die genannte Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Erkenntnis vom 20. Jänner 2011, Zl. 2010/22/0158, hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Sachlage, jedoch eines knapp über 10 Jahre bestehenden Aufenthaltes, dem persönlichen Interesse des Fremden am Verbleib in Österreich ein solches Gewicht beigemessen, dass eine Ausweisung unzulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei wie folgt ausgeführt:

 

Der Beschwerdeführer verweist auf seine Erwerbstätigkeit und darauf, dass er sich während seines Aufenthaltes in Österreich "in privater Hinsicht sehr gut integriert" habe. Die belangte Behörde hob zwar zu Recht hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war, er somit nicht mit einem legalen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Sie ist auch darin im Recht, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. für viele etwa das Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2008/22/0688). Dementsprechend haben Fremde nach Abweisung ihres Asylantrages grundsätzlich den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet herzustellen. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer jedoch einen bereits über zehnjährigen Aufenthalt in Österreich für sich ins Treffen zu führen und es stellte die belangte Behörde auch fest, dass er erwerbstätig ist. Diese Umstände verleihen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ein solches Gewicht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig erscheint (vgl. zu ähnlichen Fällen etwa die E. vom 26. August 2010, 2010/21/0206 und 2010/21/0009).

 

4.4.2. Auch ist festzuhalten, dass, gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte, es grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein adäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch ebenfalls nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4.3. Im vorliegenden Fall ist überdies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einem über zehnjährigen (rechtmäßigen) inländischen Aufenthalt in Zusammenhang mit einem durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Zusammenleben oder in Zusammenhalt mit einer über mehr als 9 Jahre hinweg kontinuierlich ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) dem persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht zukommt, das die Ausweisung – auch bei alleinigen Eingriff in das Privatleben – als unverhältnismäßig erscheint (VwGH vom 20. Jänner 2011, Zl. 2010/22/0158 und VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/22/0843).

 

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw schon seit 9 Jahren im Bundesgebiet. 8 Jahre lang war der Aufenthalt durch die diesbezügliche Dauer des Asylverfahrens grundsätzlich rechtmäßig. Eine berufliche Integration des Bw hat aber in dieser Zeit nicht stattgefunden. Laut aktuellem Sozialversicherungsdatenauszug ging der Bw lediglich in den Zeiten 26. Mai bis 27. August 2009 und 11. September bis 31. Oktober 2009 als Arbeiter einer Beschäftigung nach.

 

Eine über die berufliche Sphäre hinausgehende soziale bzw. private Integration kann aus den geltend gemachten Angaben des Bw geschlossen werden und wird durch die lange Aufenthaltsdauer entsprechend verstärkt. Dass diese Integration während – bewusstem – unsicheren Aufenthalts stattgefunden hat, ist bei der Interessensabwägung mindernd zu berücksichtigten, wird jedoch durch die unverschuldet lange Verfahrensdauer wiederum relativiert.

 

Sonstige gesellschaftlich integrative Elemente brachte der Bw nicht vor (Vereinstätigkeit, etc.). Bezeichnend ist, dass der Bw im Wesentlichen ein allgemein gehaltenes Vorbringen erstattet hat (private Verankerung, intensive Kontakte, tiefgreifende Beziehungen) ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Abstellend auf diese allgemeinen Angaben versucht der Bw seine "umfassende Integration in Österreich" zu dokumentieren.

 

Der Bw kann somit nach seinen eigenen Angaben in Österreich lediglich auf einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis zurückgreifen. Verwandte des Bw sind in Deutschland und im Heimatstaat aufhältig. So hat auch der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Dezember 2011 ausgeführt, dass der Bw über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügt (Seiten 7 und 22).

 

4.4.4. Hinzukommt, dass der Bw im Alter von 27 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und trotz des langjährigen Aufenthaltes in Deutschland einen großen Teil seines bisherigen Lebens im Heimatstaat verbracht hat. Eine Reintegration wird auch durch die langjährige Abwesenheit des Bw nicht verhindert. Zu beachten gilt hier, dass der Bw den überwiegenden Teil der schulischen Ausbildung und den Militärdienst im Heimatstaat absolviert hat. Dass der Bw während des Asylverfahrens keinen Kontakt zu den Verwandten im Heimatstaat gehalten hat, vermag eine Reintegration des Bw ebenso wenig verhindern. Der Bw ist im arbeitsfähigen Alter und hat im Verfahren wiederholt ausgeführt, dass er eine Beschäftigung aufnehmen möchte. Es ist nicht erkennbar, warum es ihm bei diesen Ambitionen und seiner beruflichen Qualifikation nicht möglich sein sollte, in der Türkei zu arbeiten und so seinen Unterhalt zu sichern. Im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass das wirtschaftliche Fortkommen ernstlich gefährdet wäre.

 

Zu diesem Ergebnis ist auch der Asylgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis gekommen (Seite 7: "Der Bf ist weiters voll arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wird er in keine existenzbedrohende Notlage geraten."). Die Prüfung gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergab abschließend, dass die Rückverbringung des Bw in die Türkei keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstelle (Seite 23).

 

4.4.5. Verglichen mit den oben angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2010/22/0158 und Zl. 2008/22/0843 ist somit hier nicht nur die dort beschriebene – allenfalls exemplarisch angeführte – Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren unterschritten, sondern es fehlt vor allem auch an der Verfestigung der beruflichen Integration. Obwohl dem Bw bewusst sein musste, dass der Fortbestand des Privatlebens im Gastland von vornherein unsicher ist, hat er sich nicht alles denkmögliche unternommen, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Gerade das Gegenteil lässt sich aus seinem Verhalten (mangelndes Interesse eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen) und seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung ableiten. In der – nicht auf Verschulden des Bw zurückzuführenden – langen Zeitspanne des Asylverfahrens konnte sich der Bw am legalen Arbeitsmarkt in keinster Weise integrieren.

 

4.4.6. Bei einer Gesamtbetrachtung schon auf Basis dieser Umstände ist festzuhalten, dass die für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechenden Elemente des öffentlichen Interesses gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK die persönlichen Interessen des Bw an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

 

4.5. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

5. Auf Grund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Bw der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Eine Übersetzung gem. § 59 FPG idF BGBl I Nr. 112/2011 konnte daher unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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