Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101008/6/1992/Br/La

Linz, 17.03.1993

VwSen - 101008/6/1992/Br/La Linz, am 17. März 1993 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. F H, O, V, vom 9. November 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. September 1992, VerkR96/10968/1992, wegen Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 1993 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 140 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, hat mit Straferkenntnis vom 25. September 1992, Zl. VerkR96/10698/1992 über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe von 700 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18.5.1992 um 22.55 Uhr den Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen der A Bundesstraße von L kommend in Richtung P gelenkt hat, wobei er im Ortsgebiet von L auf Höhe der L AG (Einfahrt zur Abteilung Kunststoffmaschinenbau) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde sinngemäß aus, daß die Übertretung von Rev.Insp G und Rev.Insp. S im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes wahrgenommen worden sei. Die Geschwindigkeitsmessung sei mittels geeichtem "Lasermessgerät" vorgenommen worden. Der Sachverhalt sei dem Berufungswerber (in der Folge Bw genannt) per Aufforderung vom 31.7.1992 zur Kenntnis gebracht worden. Den in dieser Aufforderung zur Stellungnahme eröffneten Termin am 25.8.1992 habe der Bw fruchtlos verstreichen lassen, sodaß folglich das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen sei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war anzuberaumen, da vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach bestritten worden ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96/10698/1992 Dem Akt angeschlossen ist eine Kopie der bezughabenden Verordnung betreffend die Erstreckung des Ortsgebietes von Lenzing vom 31.1.1992, Zl. VerkR - 197 - 1992. Beweis erhoben wurde ferner durch die zeugenschaftliche Vernehmung der die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Gendarmeriebeamten.

5. Es ist sohin erwiesen, daß der Berufungswerber am 18. Mai 1992 um 22.55 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A Bundesstraße in Richtung P gelenkt hat, wobei etwa 100 Meter vor der Ortstafel "Ortsende von L", sohin noch im Ortsgebiet von L, seine Fahrgeschwindigkeit 74 km/h betragen hatte.

5.1. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und den Denkgesetzen entsprechenden Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Gend armeriebeamten. Deren Aussagen waren übereinstimmend, wobei alle an sie gestellten Fragen spontan beantwortet wurden. Es ließ sich der lebhafte Eindruck gewinnen, daß sie mit der Handhabung des Lasermessgerätes bestens vertraut sind. Dies kam insbesonders darin zum Ausdruck, daß sie bei derartigen Messungen stets nach dem gleichen System vorgehen, indem die Entfernung und der Messwinkel entsprechend den Betriebsrichtlinien gewählt wird. Diese Verwendungs- richtlinien sind dem unabhängigen Verwaltungssenat bekannt. Es wurde ferner glaubhaft dargelegt, daß zum Zeitpunkt gegenständlicher Meßung ein anderes Fahrzeug sich nicht auf diesem Straßenzug befunden hatte, sodaß schon aus diesem Grund ein Irrtum hinsichtlich des Angezeigtenfahrzeuges ausscheidet. Der Berufungswerber ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienen. Er hat keinerlei konkrete Angaben dahingehend gemacht, worin die Verordnung des Ortsgebietes Kundmachungsmängel aufweisen sollte. Die ledigliche Behauptung, daß die darin festgelegten Entfernungen nicht mit der Realität übereinstimmen sollen, war daher als Zweckbehauptung zu qualifizieren. Der unabhängige Verwaltungssenat bezweifel nicht, daß die Ortstafel "Ortsende" an jener Stelle aufgestellt ist, welche in der Verordnung unter "km 2,749 re. und 3,955 li." bezeichnet ist. Dies ergibt sich auch schon daraus, daß ansonsten das "Ortsende" noch im verbauten Gebiet kundgemacht wäre.

6. Generell ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Schnellfahrens zur Strafzumessung jedoch auszuführen, daß dieser Übertretung ein erheblicher Unwertgehalt zugrunde liegt. Es gilt als gesicherte Tatsache, daß diese Art der Übertretung eine der häufigsten Unfallursachen darstellt. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h im Ortsgebiet ist in diesem Sinne auch zur Nachtzeit, also zur verkehrsarmen Zeit eine nicht unbedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung. Immerhin ist insbesondere im Ortsgebiet auch mit Personen zu rechnen welche vom Vertrauensgrundsatz auszuschließen sind (z.B. Alkoholisierte). Die verhängte Strafe scheint nicht zuletzt auch aus Gründen der Spezialprävention erforderlich, um den Berufungswerber künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten. Ebenfalls soll beim Berufungswerber die Strafe als Impuls, zu einem höheren Verantwortungsbewußtsein und einer größeren Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr, wirken.

Unter der Annahme nicht unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist unter den obigen Gesichtspunkten die verhängte Strafe von 700 S als geradezu niedrig zu erachten. Immerhin weist der Berufungswerber bereits vier, auf gleicher schädlicher Neigung beruhende, Vormerkungen auf.

7. Die Kostenentscheidung gründet in der unter II. zitier- ten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat Dr. B l e i e r

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