Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 24.01.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufungen der X, geboren am X, der mj. X, geboren am X, der mj. X, geboren am X sowie der mj. X, geboren am X, alle Staatsangehörige von Armenien und vertreten durch RA X, gegen die Bescheide des Polizeidirektors von Linz vom 10. Jänner 2011, AZ 1047737/FRB, AZ 1047738/FRB, AZ 1047740/FRB und AZ 1069113/FRB, betreffend eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Den Berufungen wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide         ersatzlos behoben.

 

II.     Gleichzeitig wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung      gegen die Berufungswerber auf Dauer unzulässig ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 125 Abs. 14 iVm. §§ 52 und 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2011/38

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheiden des Polizeidirektors von Linz vom 10. Jänner 2011, AZ 1047737/FRB, AZ 1047738/FRB, AZ 1047740/FRB und AZ 1069113/FRB wurden die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Grundlage der §§ 53 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, Abs. 1a und § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung ausgewiesen.

 

Zum Sachverhalt führt die belangte Behörde aus, X (im Folgenden: Bw 1) sei am 23. April 2004 gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrer Tochter X (im Folgenden: Bw 2) illegal nach Österreich eingereist und diese hätten am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Die Asylverfahren der Bw 1 und 2 seien seit 28. September 2010 negativ entschieden. Das zweite Kind X (im Folgenden: Bw 3) sei X in X geboren. Für dieses sei am 4. August 2004 ein Asylantrag gestellt worden, das Verfahren ebenfalls seit 28. September 2010 negativ entschieden. Das dritte Kind X (im Folgenden: Bw 4) sei am X in X geboren. Für dieses sei am 13. Februar 2008 ein Asylantrag gestellt worden, das Verfahren ebenfalls seit 28. September 2010 negativ entschieden. Mit Schreiben vom 17. November 2010 sei den Bw die Absicht, sie auszuweisen, mitgeteilt und diese aufgefordert worden, hiezu Stellung zu nehmen.

 

In der Stellungnahme habe die Bw 1 im Wesentlichen angegeben, in X zehn Jahre die Grundschule besucht zu haben. Ferner habe die Bw 1 ausgeführt, aufgrund der herrschenden Gesetzeslage keiner Beschäftigung nachgehen zu dürfen und deshalb von der Grundversorgung zu leben sowie im Asylheim untergebracht zu sein. Sie verweise weiters auf Unterstützungsschreiben von Freunden der Familie, insbesondere auf jenes von Herrn X, der im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und entsprechender arbeitsrechtlicher Bewilligungen ihrem Gatten einen Arbeitsplatz zusichere. Die Bw 1 gebe an, deutsch auf A2-Niveau zu sprechen und im Heimatland trotz Verwandter über kein soziales Netzwerk zu verfügen.

 

Hinsichtlich der Rechtslage gibt die belangte Behörde im Anschluss die §§ 53 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 1a sowie § 66 Abs. 1, 2 und 3 FPG wieder.

 

In der Bescheidbegründung stellt die belangte Behörde verkürzt fest, dass aufgrund der Aufenthaltsdauer der Bw 1 und 2 in Österreich von etwa 6 ¾ Jahren die Ausweisung einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privatleben bedeuten möge, der allerdings dadurch zu relativieren sei, dass der Aufenthalt auf Rechtsgrundlage eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags beruht habe. Bereits am 10. August 2004 sei der Antrag erstinstanzlich negativ beschieden und von den Bw am 23. August 2004 Berufung erhoben worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe den Bw bewusst sein müssen, dass es sich bei der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handle. Das ab diesem Zeitpunkt geschaffene Privat- und Familienleben sei daher während "unsicheren" Aufenthalts entstanden. Der Umstand, dass der Bw unbescholten sei und die deutsche Sprache beherrsche, vermöge seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken. Gleiches gelte hinsichtlich der beigebrachten Unterstützungserklärungen.

 

Die Bw 1 sei bis dato als Asylwerber sozialversichert und gehe – wie auch ihr Gatte – keiner Beschäftigung nach. Eine berufliche oder soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lassen würde, liege daher nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Bw 1 wäre es ihr aufgrund der Bestimmungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz sehr wohl möglich gewesen, wenn über den Asylantrag nicht binnen drei Monaten rechtskräftig abgesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Integration werde auch stark dadurch gemindert, dass die Bw 1 laufend durch die Grundversorgung des Landes Oberösterreich betreut werde.

 

Da gegen die gesamte restliche Kernfamilie ebenfalls Ausweisungen erlassen würden, könne nicht von einem Eingriff in das Familienleben der Bw gesprochen werden. Weitere familiäre Beziehungen zur Republik Österreich seien nicht behauptet worden und auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

 

Im Heimatland der Bw 1 würden deren Eltern und Geschwister, die Schwiegermutter und ein Schwager leben. Weiters sei die Bw mit etwa 24 Jahren nach Österreich eingereist und habe damit den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien verbracht. Sie habe dort von X bis X eine Schulausbildung genossen. Den Bw 2, 3 und 4 sei aufgrund des jungen Alters und der daraus resultierenden Flexibilität durchaus zuzumuten sich neu zu orientieren bzw. sich einem neuen Kulturkreis anzupassen, zumal Kinder in diesem Alter die österreichische Kultur noch nicht in dem Ausmaß erfahren konnten, dass man von einem erheblichen Einschnitt in ihre Lebensführung sprechen könne. Eine Reintegration in der Heimat erscheine daher möglich.

 

Seit 28. September 2010 hielten sich die Bw insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihnen seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße und stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Es könne nicht hingenommen werden, dass Fremde ihren nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beharrlich fortsetzen und die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen versuchen.

 

Zusammenfassend könne daher nur festgestellt werden, dass die Ausweisung der Bw nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG zulässig scheine, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 FPG zulässig sei.

 

2.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben die Bw mit Schreiben vom 25. Jänner 2011, zur Post gegeben am 26. Jänner 2011, das Rechtsmittel der Berufung.

 

Begründend führen die Bw im Wesentlichen aus, es gelte zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Gatten bzw. Vater seit sieben Jahren in Österreich leben und entsprechend integriert sein würden. Die beiden jüngsten Kinder seien in Österreich geboren und hätten keinen Bezug mehr zur Heimat. Auch die anderen beiden Kinder hätten einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und würden hier die Schule besuchen. Sämtliche Familienmitglieder hätten die A2-Prüfung absolviert und würden daher sehr gut deutsch sprechen. Im Falle der Erteilung entsprechender Bewilligungen wäre es der Familie auch möglich, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Die gelungene Integration sei durch die Vorlage entsprechender Unterstützungserklärungen nachgewiesen worden. Sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich seien die Bw unbescholten und es könne, wenn auch Verwandte in Armenien leben würden, dort nicht auf ein soziales Netz zurückgegriffen werden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.

 

Die belangte Behörde habe jedoch keine Gesamtabwägung vorgenommen sondern die ablehnende Entscheidung einzig und allein darauf gestützt, dass sich die Integration aufgrund eines letztendlich als unberechtigt erwiesenen Asylantrages ergeben habe. In diesem Zusammenhang werde auf die verfassungsgerichtliche Judikatur verwiesen.

 

Die Bw stellen daher die Anträge, die Berufungsbehörde möge die angefochtenen Bescheide der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Jänner 2011 dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, in eventu die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

2.2. Mit Bescheiden der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 25. Februar 2011, GZ E1/2397/2011, E1/2398/2011, E1/2400/2011, E1/2401/2011, wurde den Berufungen keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

2.3. Mit E-Mail vom 6. April 2011 an die BPD Linz gab RA X die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt. Mit Telefax vom 14. April 2011 teilte RA X mit, nunmehr als Vertreterin im fremdenpolizeilichen Verfahren beauftragt zu sein und gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion Oberösterreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben zu haben.

 

2.4. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 19. August 2011, GZ BMI-1038805/0008-II/3/2011, BMI-1038805/0011-II/3/2011, BMI-1038805/0012-II/3/2011, BMI-1038805/0014-II/3/2011, wurden die Bescheide der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 25. Februar 2011, GZ E1/2397/2011, E1/2398/2011, E1/2400/2011, E1/2401/2011, gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG von Amts wegen aufgrund Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde für nichtig erklärt. Infolge dessen wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

 

3.1. Die Bundespolizeidirektion Linz übermittelte mit Schreiben vom 9. November 2011, GZ 1-1069114/FRB/11, zuständigkeitshalber die Berufung des Bw samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38, in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Gemäß § 125 Abs. 14 FPG in der zitierten Fassung gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Da im ggst Fall vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 eine Ausweisung gemäß § 53 erlassen wurde, ist diese nunmehr als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen, weshalb gemäß § 9 Abs. 1a leg cit eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben ist.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem, Einholung eines Versicherungsdatenauszugs sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dargelegten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl I 2005/100 in der Fassung BGBl I 2011/38, gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist "[g]egen einen Drittstaatsangehörigen […], sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält."

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.2. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gilt es daher zuvorderst, die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt:

 

4.4.1.1. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

4.4.1.2. Im konkreten Fall sind die Bw 1 und 2 nunmehr seit knapp acht Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die Bw 3 und 4 sind in Österreich geboren und haben nie woanders gelebt. Hinzu tritt, dass alle Bw, wie dem Akt zu entnehmen ist, die deutsche Sprache erlernt haben und auch strafrechtlich unbescholten sind. Weiters setzen sich verschiedene Personen für den Weiterverbleib des Bw in Österreich ein. Die Bw 2 und 3 besuchen in Österreich die Schule. Der Großteil der vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für den Verbleib von Fremden im Inland wird von den Bw daher im Wesentlichen erfüllt, wenn auch von den Bw 1 und 2 die geforderte Aufenthaltsdauer von zehn Jahren noch nicht erreicht wird. (Hinsichtlich der Bw 3 und 4 kann dieses Kriterium selbstverständlich nicht zur Anwendung gelangen.) Deshalb, insbesondere aber aufgrund der Tatsache, dass die Bw 1 während des gesamten, sehr langen Aufenthaltszeitraums nicht am Erwerbsleben teilgenommen hat, obwohl ihr dies aufgrund der Rechtslage durchaus möglich gewesen wäre, erweist sich eine Ausweisung derselben dennoch nicht unbedingt als unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben. Hinsichtlich der Bw 2 und 3 ist festzuhalten, dass diese die Schule besuchen und insofern eine entsprechende Integration vorhanden ist. Die Bw 4 ist aufgrund ihres Alter noch nicht schulpflichtig.

 

4.4.2.1. Eine Zusammenschau mit der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes führt jedoch zum Ergebnis, dass eine Ausweisung der Bw diese in ihren Rechten auf Privat- und Familienleben verletzen würde.

 

Im Erkenntnis VfSlg 19.203/2010 beschäftigt sich das Höchstgericht mit einer bei der Einreise vier-, nunmehr fünfköpfigen türkischen Familie. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) reisten am 18. März 2002 gemeinsam nach Österreich ein. Der Bf 1 stellte am 20. März 2002 einen Asylantrag und die Bf 2, 3 und 4 Asylerstreckungsanträge.

 

Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 5. Februar 2009 wurden die Beschwerden gegen die erstinstanzlich negativen Bescheide abgewiesen.

 

Mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juni 2009 wurden alle Bf gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit den in Folge beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich keine Folge gegeben.

 

Aus dem den Bf 1 (Familienvater) betreffenden angefochtenen Bescheid geht hervor, dass er sich seit ca. 8 Jahren und 3 Monaten im Bundesgebiet aufhalte, und dass aufgrund der Tatsache, dass er mit Gattin und den drei gemeinsamen Kindern in Österreich lebe, Verwandte in Österreich habe, er Deutschkurse absolviert habe sowie Unterstützungsschreiben vorweisen könne und einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag zur Vorlage gebracht habe, eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen sei und in erheblicher Weise in das Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

 

Das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration werde jedoch angesichts der ständigen Judikatur des VwGH maßgebend dadurch gemindert, als der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztendlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war. Es sei dem Bf bewusst gewesen, dass er ein Privat- und Familienleben während dieses Zeitraumes geschaffen habe, indem er einen "unsicheren" Aufenthaltsstatus hatte. Er durfte daher nicht von vornherein damit rechnen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.

 

Überdies sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Bf während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und seit dem 2. Mai 2004 durchgehend durch die Grundversorgung des Landes Oberösterreich unterstützt werde.

 

Auch wenn der Bf einen mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag zur Vorlage gebracht habe, sei es eine unbestreitbare Tatsache, dass er bis dato noch keinerlei berufliche Integration vorweisen könne. Dem offenkundigen Bemühen um eine Beschäftigung sei jedoch zu entgegnen, dass daraus keine Rückschlüsse "für eine eventuelle fixe Anstellung nach Abschluss des Probemonats" gezogen werden könnten.

 

Des Weiteren scheine im Strafregister der Republik Österreich über den Bf eine Verurteilung vom 25.04.2005 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB auf.

 

Einer Würdigung sei zudem unterzogen worden, dass der Bf in einem Alter von 30 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und somit den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatland verbracht habe. In der Türkei würden sich nach wie vor dessen Vater, zwei Schwestern, Schwiegereltern und drei Geschwister der Gattin befinden. Der Bf habe im Heimatland eine Schulausbildung genossen bzw. als Hilfsarbeiter gearbeitet, weshalb ein familiäres und soziales Netzwerk bestehe und ausgeschlossen werden könne, dass der Bf und seine Familie dort völlig isoliert leben müssten. Die bei einem wirtschaftlichen Neubeginn in der Türkei zu besorgenden Schwierigkeiten seien im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

 

Der Bf halte sich seit ca 1 Jahr und 4 Monaten illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

 

Der Verfassungsgerichtshof gelangt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der belangten Behörde, wenn diese von einem zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bf. ausgeht, ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler der belangten Behörde unterlaufen ist:

 

"Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 18.223/2007 dargelegt hat, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In der zitierten Entscheidung wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche […] Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.

 

[…] Im Lichte dieser Kriterien erweist sich aber die von der Behörde vorgenommene Abwägung iSd Art8 EMRK als fehlerhaft.

 

Wie die belangte Behörde zunächst zutreffend festgestellt hat, halten sich die Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weshalb die Ausweisungen - unter Beachtung des §66 Abs1 FPG - auf §53 Abs1 FPG gestützt wurden.

 

Im Ergebnis ist die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen die Erlassung der Ausweisungen dringend geboten und daher zulässig sei. […] Die belangte Behörde hat - unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung und der Lage des Falles - zwar dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gegenübergestellt, die Interessen jedoch im Ergebnis in verfassungswidriger Weise abgewogen.

 

[…] Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

 

Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen. […]

 

Zudem hätte die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befinden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. […]

 

Die belangte Behörde kommt daher in ihrer Entscheidung zum verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Schluss, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer überwiegt."

 

4.4.2.2. Der gegenständlich zu beurteilende Fall weist über weite Strecken den gleichen Sachverhalt auf wie jener, welcher der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt. Die Aufenthaltsdauer der Familie ist ähnlich lange, die deutsche Sprache wurde erlernt und Unterstützungserklärungen beigebracht. Die Kinder sind zum Teil in Österreich geboren und durchlaufen das österreichische Schulsystem. Insbesondere handelt es sich aber auch hier um einen Fall, in dem das Asylverfahren der Bw 1, 2 und 3, ohne Erstreckungsanträge, Folgeanträge usw. sehr lange, nämlich ca. 6 Jahre und 5 Monate gedauert hat (konkret von 23. April 2004 bis 29. September 2010 [Bw 1 und 2] bzw. von 2. Juli 2004 bis 29. September 2010 [Bw 3]). Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Bw zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Oö. Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich. Hinsichtlich der erwerbswirtschaftlichen Untätigkeit der Bw 1 ist festzustellen, dass auch der Bf im zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis nicht am Erwerbsleben teilgenommen hat.

 

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats geht daher vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg 19.203/2010 davon aus, dass die in Punkt 4.4.1.2. aufgezeigte mangelnde berufliche Integrationskomponente der Bw 1 durch das überaus lange Asylverfahren in gewisser Weise kompensiert wird. Die Bw 2 und 3 sind im Schulsystem befindlich und integriert. Von der Bw 4 können aufgrund des Alters keine eigenständigen Integrationsschritte erwartet werden.

 

4.5. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos zu beheben.

 

4.6. Aufgrund des im vorigen Punkt erlangten Ergebnisses ist gemäß § 61 Abs. 3 FPG auch festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Bw auf Dauer unzulässig ist.

 

5. Nachdem die Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Ausweisung; überlanges Asylverfahren; § 52 Abs.1 FPG;

 

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