Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166512/6/Fra/Wu

Linz, 01.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 17.11.2011, Zahl S 7222/St/11, wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 196, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich der verhängten Geldstrafe keine Folge gegeben und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe insofern Folge gegeben, als diese mit 2 Wochen neu bemessen wird.

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 leg.cit eine Geldstrafe von 1.600,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt, weil er am 29.10.2011 um 7.15 Uhr in 4400 Steyr, Franz-Sebek-Straße 36, das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von (zumindest) 0,87 mg/l festgestellt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder eine 2.000  Euro übersteigende noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Vorerst war die Frage zu klären, ob es sich bei dem eingebrachten Rechtsmittel um eine Berufung gegen den Schuldspruch des Straferkenntnisses und/oder (auch) um ein Rechtsmittel gegen das Strafausmaß handelt. Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem Bw mit Schreiben vom 13. Dezember 2011, VwSen-166512/2/Fra/Gr, VwSen-523018/2/Fra/Gr, (zugestellt am 15. Dezember 2011) mit, dass im Hinblick auf den letzten Satz des eingebrachten Rechtsmittels "Ich bitte Sie also, das Strafausmaß noch mal zu überdenken" das Rechtsmittel vorläufig als Berufung gegen das Strafausmaß interpretiert wird. Der Bw wurde gebeten, sich binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Da der Bw binnen der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, wurde er mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Jänner 2012 (zugestellt am 5. Jänner 2012) neuerlich um Mitteilung gebeten, ob sich sein Rechtsmittel gegen den Schuld- und/oder den Strafausspruch des oa. Straferkenntnisses richtet. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass, sollte binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens keine Stellungnahme beim Oö. Verwaltungssenat einlangen, dieser davon ausgeht, dass im Hinblick auf den letzten Satz des Rechtsmittels "Ich bitte Sie also, das Strafausmaß noch mal zu überdenken" sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass er bei (gänzlicher) Abweisung der Berufung einen zusätzlichen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (320,- Euro) zu entrichten hätte.

 

Da bis dato beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt ist, geht der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall davon aus, dass der Bw das Ausmaß der mit gegenständlichen Straferkenntnis bemessen Strafe angefochten hat.

 

I.3.2. Da das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen ist, war zu überprüfen, ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt. Dazu ist vorerst auszuführen, dass die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen ist. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm. § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Ausmessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also auch bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,- Euro bis 5.900,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer Fahrzeuge unter anderem in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Der Bw hat ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt von 0,87 mg/l in Betrieb genommen. Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe schuldangemessen, dem Unrechtgehalt der Tat sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw angepasst und auch aus spezialpräventiven Gründen ausreichend ist. Dem Verwaltungsakt, Zahl FE-284/2011, Nsch 213/2011, lässt sich entnehmen, dass der Bw ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.040,- Euro bezieht, vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Als erschwerend hat die Behörde die Höhe des Alkoholisierungsgrades und als mildernd die (grundsätzliche) Einsicht während der Verhandlung gewertet. Zu ergänzen ist, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Es liegen jedoch keine einschlägigen Vormerkungen vor. Als erschwerend zu wertende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der belangten Behörde ist insofern ein Ermessensfehler bei der Strafbemessung unterlaufen, als sie, was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, beinahe die Höchststrafe (6 Wochen) verhängt hat. Um eine angemessene Relation herzustellen, war daher die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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