Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523053/2/Fra/Jo

Linz, 01.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Jänner 2012, GZ: 424056-2009, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3 und § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid angeordnet, dass sich der Berufungswerber (Bw) auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen hat und festgestellt, dass sich mit der Anordnung dieser Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr, dh, bis 22.04.2014, verlängert. Weiters wurde der Bw aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines wegen Eintragung der Probezeitverlängerung zu beantragen.

Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 17.09.2010, Zl: X.

 

Dieser Bescheid wurde am 4. Jänner 2012 zugestellt. Der Bw erhob innerhalb offener Frist die mit 5. Jänner 2012 datierte Berufung, welche am 5. Jänner 2012 um 11.47 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw befindet sich in der Probzeit. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den Bw mit Strafverfügung vom 25. Oktober 2011, VerkR96-5547-2011, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des PKW`s X in der Gemeinde Engerwitzdorf, Engerwitzdorf, OG Au L1463 bei km 10.800 in Fahrtrichtung Gallneukirchen am 01.10.2011 um 13.33 Uhr die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und ist sohin in Rechtskraft erwachsen. In seinem Rechtsmittel weist der Bw darauf hin, dass er am 1. Oktober 2011 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten habe. Dabei handelt es sich um ein Straßenstück, auf dem zu keiner Zeit die Gefahr bestanden habe, andere Menschen oder sich selbst zu gefährden. Er sei sich natürlich darüber im Klaren, dass es ein Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit war. Weiters sei er nicht bewusst oder absichtlich zu schnell gefahren. Das Verlängern der Probezeit seines Führerscheines um ein weiteres Jahre sehe er ein, jedoch nicht, dass er auf seine Kosten an einer Nachschulung teilnehmen müsse. Er sei Lehrling und habe deswegen ein geringes Einkommen. Nachdem er schon 80 Euro Strafe für eine Verwaltungsübertretung bezahlen musste und 49,50 Euro für einen neuen Führerschein bezahlen müsse, stellen die zusätzlichen Kosten von 495 Euro für den Nachschulungskurs eine erhebliche finanzielle Belastung für ihn dar, die einem ganzen Monatsgehalt entspreche. Da diese Nachschulungskurse hauptsächlich für Alkoholdelikte sind, müsse er für ein Geschwindigkeitsdelikt extra einzelne verkehrspsychologische Sitzungen an fünf Nachmittagen zu jeweils einer Stunde absolvieren. Diese Sitzungen sind dieselben, die Personen, die Alkoholdelikte begangen haben, in einer Gruppe absolvieren müssen. Noch dazu sind diese Einzelsitzungen für ihn teurer als die Gruppensitzungen. Diese Kollektivlösung für Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte finde er ungerecht.

 

Den Argumenten des Bw muss in rechtlicher Hinsicht erwidert werden, dass, wenn jemand wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 – mittels Strafverfügung, Straferkenntnis oder Berufungsentscheidung – rechtskräftig bestraft wird, in Angelegenheit der Lenkberechtigung eine Bindungswirkung an den Strafbescheid besteht. Bei Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 besteht zwar im Hinblick  auf das im Strafbescheid enthaltene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich keine Bindungswirkung. Der Bw hat jedoch die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten. Zudem ist im konkreten Fall festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Bw die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung rechtswidrig zur Last gelegt wurde. Auch die in Betracht kommende Messtoleranz wurde laut rechtskräftigem Spruch der Strafverfügung vom 25. Oktober 2011 berücksichtigt.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probzeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten. Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Aufgrund der oa Ausführungen steht sohin bindend fest, dass der Bw den in  § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG beschriebenen schweren Verstoß verwirklicht hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Nachschulung ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist gemäß § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt. Aus den genannten Gründen konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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