Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730108/16/Wg/Wu

Linz, 12.01.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. August 2010, AZ: 1048643/FRB, betreffend eine Ausweisung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. November 2011, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

The appeal is dismissed as being unfounded and the decision opposed is upheld.

 

Rechtsgrundlage / Legal basis:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. August 2010, AZ: 1048643/FRB wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 iVm. 31 Abs. 1, 31 Abs. 1a und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet. Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Ghana, am 12. September 2003 illegal nach Österreich eingereist sei und noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, der am 27. Mai 2010 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither halte er sich ohne jegliche fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Die Ausweisung sei unter Beachtung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 2 FPG zulässig.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 26. August 2010. Der Bw stellt darin den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung ausgesprochen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die 1. Instanz zu verweisen. Er verwies auf seine schriftliche Stellungnahme zum Ausweisungsverfahren. Er sei gut integriert, lebe bereits seit 7 Jahren in Österreich, gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach und spreche gut deutsch. Die Mitarbeit im X sei entgegen der Ansicht der Behörde ein Zeichen seiner Integrationswilligkeit in die österreichische Gesellschaft. Wie die Behörde festegestellt habe, sei Ziel dieses Vereines unter anderem das Lernen der Bibel. Als weiteren Beweis für seine gute Integration legte er Unterstützungserklärungen österreichischer Staatsbürger vor, unter anderem des Pastors X. Dieser könne bezeugen, dass er sehr engagiert sei und nicht nur für den X, sondern für den österreichischen Staat und die Kultur eine große Bereicherung in jeglicher Hinsicht sei. Es sei auch nicht verständlich, warum die Behörde meine, dass er mit Einbringung der Berufung in seinem Asylverfahren sich bewusst sein musste, dass es sich um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handle. Seine Integration sei auch nicht als gemindert zu betrachten, bloß weil er die Unterstützung karitativer Einrichtungen in Anspruch genommen habe.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz legte den Verfahrensakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung vor. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, übermittelte die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er besuchte in X die Volksschule und in X die Hauptschule. Er machte im Ghana ein Ausbildung zum Verkäufer und arbeitete für einige Geschäfte.

 

Der Bw ist ledig. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Bw hat in Ghana einen Sohn, zu dem er Kontakt hält. Der Bw war nie verheiratet, der erwähnte Sohn entstammt einer unehelichen Beziehung. In Ghana leben des weiteren noch entferntere Verwandte.

 

Er reiste am 12. September 2003 ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 den Asylantrag in 1. Instanz abgewiesen. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Asylantrag wurde im Rechtsmittelverfahren am 27. Mai 2010 rechtskräftig abgewiesen. Es wurde aber keine Ausweisung ausgesprochen. Während des Asylverfahrens verfügte der Berufungswerber über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

 

Am 15. Juni 2010 stellte er beim Magistrat Linz einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

 

Der Berufungswerber hält sich seit seiner Einreise am 12. September 2003 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat an der Adresse X mit einem Freund gemeinsam Unterkunft genommen.

 

Er war in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2011 als Zeitungs- bzw. Beilagenverteiler für die X tätig. Das Vertragsverhältnis mit der X wurde wegen des fehlenden Aufenthaltsrechts aufgelöst. Anhand der vorgelegten Fakturaprotokolle für den Zeitraum April, Mai und Juni 2010 wurde glaubhaft gemacht, dass er bei den X durchschnittlich ca. 1.000,- Euro monatlich verdiente.

 

Der Bw erwarb ein Sprachzertifikat über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A 2 des Europarates. Weiters legte er eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule vom 26. Juni 2009 bezüglich dem Kurs "Deutsch als Fremdsprache – Intensiv III" und das Zertifikat des X vom 25. Februar 2009 bezüglich erfolgreicher Absolvierung des Deutsch-Integrationskurses II vor. Er verwendet die deutsche Sprache im Fitnessstudio und im Gespräch mit seinen Freunden. Weiters verwendete er in seinem Beschäftigungsverhältnis mit den X die deutsche Sprache.

 

In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2010 verwies der Berufungswerber auf ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 11. Juni 2010, wonach er ab 9. Juni 2010 in der GSVG Krankenversicherung pflichtversichert war. Aus einem Versicherungsdatenauszug vom 28. September 2011 geht hervor, dass der Berufungswerber von 12. September 2003 bis 3. Oktober 2003, von 1. September 2004 bis 31. März 2010 war sowie seit dem 26. Mai 2011 laufend als Asylwerber bzw. Flüchtling sozialversichert ist.

 

Aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 12. August 2010 geht hervor, dass der Bw jedenfalls vom 27. August 2004 bis 1. April 2010 von der Grundversorgung Oberösterreich versorgt wurde. Es scheinen unter anderem folgende Leistungen auf: Bekleidungshilfe, Krankenversicherung, Miete Einzelperson, Verpflegung Erwachsene.

 

Zurzeit ist der Bw auf die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Er erhält an öffentlichen Zuwendungen im Monat ca. 230 Euro. Manchmal hilft er bei einem Freund aus. Dort bekommt er dann 400 oder 500 Euro monatlich.

 

Der Bw legte mehrere Unterstützungserklärungen von befreundeten Personen vor.

 

Er verbringt viel Zeit in der Kirche und unterrichtet dort die Bibel. Er ist seit mehreren Jahren in einer X aktiv. Seit dem Jahr 2007 ist er Schriftführer des X – X mit Sitz in X. Mittlerweile ist der Bw Leiter bzw. Pastor der X X – Internationaler Zweigverband, X.

 

Er lernte vor ca. 5 Jahren Pastor X kennen. Der Bw war damals auf der Suche nach einer Räumlichkeit, in der sich die Mitglieder seiner christlichen Gemeinde treffen können.

Pastor X betonte bei seiner Zeugenaussage, dass es in der X Österreich speziell auch einen internationalen Zweig gibt, der sich besonders um die nicht deutschsprachigen Gemeinden annimmt. Es gehe dabei vor allem darum, die Kontakte zu verbessern und zu intensivieren. Ganz wichtig seien dabei verantwortungsbewusste Leiterpersonen, wie es z. B. auch der Berufungswerber sei.

 

Der Bw stürzte im Jahr 2005 vom Fahrrad und verletzte sich am Arm. Wenn es im Winter kalt ist, spürt er nach wie vor Schmerzen. Weiters wurde bei ihm Thalassemia diagnostiziert. Er muss aber keine Medikamente nehmen. Es handelt sich seiner Ansicht nach dabei um keine schwere Erkrankung.

 

Die X bestätigte mit Schreiben vom 14. Juni 2010, dass ihr der Berufungswerber bekannt ist und auch an ihren Integrationsveranstaltungen teilnimmt. Ihren Kenntnissen zufolge könne die X bestätigen, dass der Bw gut in der österreichischen Gesellschaft integriert sei.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. November 2011 Bei dieser Verhandlung wurden der Bw als Partei und X als Zeugen einvernommen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Vorbringen des Berufungswerbers bzw. der Aussage des Zeugen X sowie den in der Verhandlung eingereichten Unterlagen: Vereinsregisterauszug zum Stichtag 17.02.2011, Registerblatt des Ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, Schreiben des FCG Österreich vom 30. September 2011, Teilnahmebestätigung der VHS vom 26. Juni 2009, Mitteilung gemäß § 9 a Einkommenssteuergesetz 1988, Bestätigung der X vom 18. April 2011, Bescheid der BPD Linz (Vereinsreferat) vom 22. März 2007, Zertifikat Deutsch-Integrationskurs Stufe 2, Mietvertrag vom 30. Oktober 2009.

 

Im übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den folgenden Unterlagen: Stellungnahmen des Bw vom 7. September 2010 samt Sprachzertifikat A2 sowie vom 30. Juni 2010 samt Beilagen, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 12. August 2010.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Der Berufungswerber verfügt seit dem 27. Mai 2010 über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet der Republik Österreich mehr. Der Tatbestand für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist daher erfüllt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt    entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren         Aufenthaltstatus   bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Zunächst ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw - mangels Vorliegens eines Familienlebens im engeren Sinn im Bundesgebiet - lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

Im vorliegenden Fall ist aber auch insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

 

Demnach hat der dem § 61 Abs. 2 FPG vergleichbare § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. auch E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348).

 

Ein z.B. rund 10 Jahre und 9 Monate dauernder Aufenthalt sowie die mehr als 9 Jahre lang kontinuierlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) verleihen den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheint (vgl. VwGH vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).

 

Der Bw verfügt über Deutsch-Sprachkenntnisse. Der Bw weist infolge des langjährigen Aufenthalts zweifelsohne ein gewisses Ausmaß an Integration auf. Dies ist auch durch zahlreiche Unterstützungserklärungen und seine kirchliche Betätigung belegt.

 

Er war in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2011 als Zeitungs- bzw. Beilagenverteiler für die X tätig. Das Vertragsverhältnis mit der X wurde wegen des fehlenden Aufenthaltsrechts aufgelöst. Die Erwerbstätigkeit des Bw zeigt, dass er bemüht ist, aus eigenen Kräften seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Bw ist aber nicht ausreichend lange einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Bw weist keine nachhaltige berufliche Integration auf. Objektiv betrachtet ist er darauf zu verweisen, dass es einem Asylwerber möglich ist, - im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist hiefür eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Dem Bw ist es während seines Asylverfahrens weder über eine selbständige noch über eine unselbständige Erwerbstätigkeit gelungen, sich nachhaltig am inländischen Arbeitsmarkt bzw Erwerbsleben zu integrieren.

 

Verglichen mit dem oa. Erkenntnis des VwGH ist hier nicht nur die dort beschriebene – allenfalls als exemplarisch angeführte – Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren unterschritten; was aber noch mehr ins Gewicht fällt, ist die fehlende Verfestigung der beruflichen Integration. 

 

Der Bw hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort eine Schulausbildung absolviert und als Verkäufer im Handel gearbeitet. In Ghana lebt auch sein Sohn, zu dem er Kontakt hält. Es bestehen daher starke Bindungen zum Herkunftsstaat iSd § 61 Abs 2 Z 5 FPG.  Eine Reintegration ist ihm daher ohne weiteres zumutbar.

 

Bei solcher Sachlage tritt der Umstand, dass das Asylverfahren verhältnismäßig lange gedauert hat, in den Hintergrund (§ 61 Abs 2 Z 9 FPG).

 

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist festzustellen, dass die für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechenden Elemente des öffentlichen Interesses gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK die persönlichen Interessen des Bw an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 49,40 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr und 9 Beilagen á 3,90 Euro) angefallen.

 

 

 

 

 Instruction on the right to appeal

No legal remedies are permitted against this decision.

 

Information

Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2012/21/0068-3

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