Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730415/2/BP/Jo

Linz, 19.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Mazedonien, vertreten durch X, Rechtsanwältin in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 14. Juli 2009, GZ.: Sich41-162-2007, betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 14. Juli 2009, GZ.: Sich41-162-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm. §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Dabei führte die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt wie folgt aus:

 

„Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind mazedonischer Staatsangehöriger und somit Fremder gem. § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG.

Sie sind der Aktenlage nach im Juni 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein, somit rechtswidrig, nach Österreich eingereist. in weiterer Folge stellten Sie am 26.06.2001 beim BAL einen Asylantrag. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid des UBAS gem. § 7 AsylG 1997 in zweiter Instanz negativ entschieden. Gleichzeitig wurde gem. § 8 AsylG 1997 in zweiter Instanz die Abschiebung für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 14.08.2003 in Rechtskraft. Am 10.09.2003 stellte Ihr damaliger rechtsfreundlicher Vertreter abermals einen Asylantrag und haben Sie diesen am 23.09.2003 zurückgezogen, da Sie so rasch als möglich nach Mazedonien zurückkehren wollten.

Die BPD Wels verhängte gegen Sie mit Bescheid vom 24.09.2003, Zahl IV-1004561/FP/03, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Bereits zuvor wurden Sie mit Bescheid der BPD Wels vom 03.09.2003, Zahl IV-1004561/FP/03, zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Das Aufenthaltsverbot stützte sich dabei im Wesentlichen auf Ihre völlige Mittellosigkeit und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge wurden Sie am 07.11.2003 auf dem Luftweg von X nach X abgeschoben.

Kurze Zeit nach Ihrer Abschiebung reisten Sie erneut illegal nach Österreich ein und stellten am 05.01.2004 einen dritten Asylantrag, den Sie in weiterer Folge am 23.02.2004 zurückzogen.

Am X heirateten Sie in X die österr. Staatsbürgerin X, geb. X, in X, worauf Sie über Ihren Rechtsanwalt am 12.03.2004 bei der BPD Wels einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ stellten. Der dort vorgelegte mazedonische Reisepass war am 25.11.2003 in X mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgestellt worden, also kurz nach Ihrer Flugabschiebung am 07.11.2003.

Aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes wurden Sie von der BPD Wels mit Bescheid vom 07.04.2004, Zahl IV-1004561/FP/04, zur Sicherung der Abschiebung neuerlich in Schubhaft genommen. In der Folge wurden Sie am 14.04.2004 wieder auf dem Landweg von X nach X, Mazedonien, abgeschoben.

In weiterer Folge stellten Sie über Ihren Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 22.04.2004 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem. § 44 FrG. Daraufhin wurde das Aufenthaltsverbot mit Bescheid der BPD Wels vom 05.07.2004, Zl IV-1004561/FP/04, aufgehoben.

In der Folge reichten Sie bei der Österreichischen Botschaft in X am 29.07.2004 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ ein. Sodann erhielten Sie eine Niederlassungsbewilligung. Diese Niederlassungsbewilligung wurde über Ihren Antrag hin mit Wirksamkeit vom 03.08.2005 bis 03.08.2006 verlängert. Nach einer weiteren Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wurde Ihnen zuletzt über Ihren Antrag hin von der BH Wels-Land am 08.03.2007 ein bis 07.03.2008 befristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ ausgestellt. Aufgrund des am 16.04.2008 eingebrachten Verlängerungsantrages halten Sie sich derzeit formal rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Festgestellt sei, dass Ihre am X vor dem Standesamt X geschlossene Ehe vor dem BG Wels unter Zahl 17 C 66/06x-7 am X einvernehmlich geschieden wurde.

Zuletzt wurden Sie am 30.10.2007 von Beamten des LPK , LKA, wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs. 1 und 2 2. und 4. Fall, Abs. 3 1. Fall und Abs. 4 Zi. 3 SMG festgenommen und am 31.10.2007 in Untersuchungshaft überstellt.

In diesem Zusammenhang wurden Sie vom LG Wels unter Zahl 15 Hv 67/08h am 11.08.2008 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall und Abs. 4 Zi. 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweite Alternative StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Zi. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Zi. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG, nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Und zwar wurden Sie von Gericht für schuldig befunden, gemeinsam mit X und X in X, X und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Menge ein- und ausgeführt sowie einen anderen zur Ein- und Ausfuhr bestimmt zu haben, und zwar:

mit X im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem Sie zu den geschilderten Tathandlungen dadurch beitrugen, dass Sie X mit den jeweiligen Herointransporten beauftragten sowie im Sommer 2007 den gesondert verfolgten X beauftragten, ca. 1 kg Heroin von Serbien aus- und durch unbekannte Orte durch- und nach Österreich einzuführen.

Weiters haben Sie etwa im Jänner 2007 ca. 1 kg Heroin vom Kosovo aus- und durch unbekannte Orte durch- und nach Österreich eingeführt. Etwa Mitte Oktober 2007 beauftragten Sie den gesondert verfolgten X, 988,9 Gramm Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 92 +/- 6,9 Gramm Heroinbase und 3,6 +/- 0,27 Gramm Monoacethylmorphin-Base von Mazedonien aus- und nach Österreich einzuführen, wobei diese Suchtgiftmenge am 30.10.2007 sichergestellt werden konnte.

Bei der Strafbemessung wurde Ihr bisher einwandfreier Lebenswandel, das abgelegte Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen derselben Art sowie das reine Gewinnstreben.

Ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde folglich mit Urteil des OLG Linz vom 06.04.2009, Zl 10 Bs 65/09v, keine Folge gegeben. Hingegen wurde einer Berufung der Staatsanwaltschaft Wels gegen das Urteil Folge gegeben und das Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die über Sie verhängte Freiheitsstrafe auf neun Jahre erhöht wurde. Damit ist die Strafsache in Rechtskraft erwachsen. Bemerkt sei, dass die Straferhöhung im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das durch das Erstgericht gefundene Strafmaß bei Berücksichtigung der Milderungsgründe sowie der Vorstrafenbelastung – Sie sind bislang gerichtlich unbescholten – sowie der jeweils inkriminierten Suchtgiftmengen dem durch die gegenständlichen Taten von sämtlichen Angeklagten verwirklichten Schuld – und Unrechtsgehalt nicht ausreichend gerecht wurde. Im Übrigen erforderten auch die – durch die (fallkonkret die 25-fache Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitende) Suchtmitteldelinquenz bedingte – Gefährdung der Gesundheit zahlreicher Menschen sowie der daraus erhellende enorme Erfolgungswert und erhebliche soziale Störwert der in Rede stehenden Taten die im Spruch genannten Änderungen in den Strafaussprüchen.

Sie befinden sich derzeit in Strafhaft und wurden am 23.06.2009 von der JA X im Innkreis in die JA X überstellt, wobei das voraussichtliche Strafende mit 30.10.2016 errechnet ist.

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen ist festzustellen, dass Sie – abgesehen von der JA – derzeit in Österreich keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz haben. Von Ihrem zuletzt gemeldeten Wohnsitz in X, wurden Sie am 15.02.2008 aufgrund einer Aufkündigung des Mietverhältnisses abgemeldet. Im Falle der Entlastung aus der Gerichtshaft könnten Sie jedoch bei Ihrer Schwester in X Unterkunft nehmen. Weiters sind Sie geschieden und ohne Sorgepflichten. Vor Ihrer Verhaftung standen Sie in Österreich in einem Beschäftigungsverhältnis und waren Sie sozialversichert. In Österreich wohnt außerdem Ihre Schwester X mit deren Familie in X.

Mit Schriftsatz der BH Ried im Innkreis vom 25.05.2009 wurde Ihnen – ergänzend zum Schriftsatz der BH Wels-Land vom 10.12.2007, Sich40-70-2007, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass die Fremdenpolizeibehörde beabsichtigt, gegen Sie aufgrund des der genannten Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhaltens ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gem. § 60 Abs. 2 Zi. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu erlassen. In diesem Zusammenhang wurde Ihnen mitgeteilt, dass die BH Wels-Land am 23.04.2008 das mit Schreiben vom 10.12.2007 eingeleitete Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund des Umstandes, dass Sie am 15.02.2008 an der Adresse X, abgemeldet wurden und kein Wohnsitz mehr im Bundesgebiet besteht, der BH Ried im Innkreis abgetreten hat.

Mit Ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 23.06.2009 beantragten Sie, vertreten durch Rechtsanwältin X, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen und eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Im Einzelnen brachten Sie vor, dass dem bekannt gegebenen Grund für das Aufenthaltsverbot entgegen zu halten sei, dass Sie im Alter von 19 Jahren über Nacht aufgrund des Kriegsausbruches von Mazedonien fliehen mussten. Sie und Ihre Familie (drei Geschwister) seien in den X Raum gekommen, wo Sie sich ein neues Leben aufgebaut hätten. Bereits im Herbst 2001, drei Monate nach der Flucht im Juni 2001, hätten Sie eine Beschäftigung bei der Fa. X, in X gefunden, in welcher Sie sich in Folge Ihrer Zuverlässigkeit zum Vorarbeiter hochgearbeitet hätten. Sie hätten in kürzester Zeit ausgezeichnet Deutsch gelernt und sich vollständig in Österreich integriert. Außerdem fühlten Sie sich als Österreicher. Des Weiteren waren Sie mit X verheiratet. Diese Ehe wurde zwar im Jahre 2006 geschieden, doch bestehe nunmehr wieder ständiger und sehr guter Kontakt zu Ihrer Exfrau. Sie besuche Sie kontinuierlich im Gesperre und werdehinkünftig eine Lebensgemeinschaft angestrebt. Festzuhalten sei insbesondere, dass Sie nach Ihrer Entlassung aus der JA unverzüglich Ihre Tätigkeit bei der Fa. X wieder aufnehmen könnten, sodass auch nach der Haftentlassung Ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Sie hätten zwar naturgemäß derzeit keinen Wohnsitz in Österreich, doch könnten Sie die ersten Monate nach Ihrer Haftentlassung bei Ihrer Schwester X und deren Familie in X verbringen und dort wohnen. Sohin sei für das künftige Leben in Österreich ausreichend gesorgt. Wie gesagt, seien Sie bereits vollkommen integriert und bestehe ein Familienleben mit Ihren Geschwistern, die alle in Österreich lebten und selbst eine Familie gegründet hätten. Im Gegensatz dazu bestehe zu Ihrem Geburtsstaat überhaupt keine Beziehung mehr, weil dort weiterhin kriegsähnliche Zustände herrschten und kein geregeltes Leben möglich sei. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien wäre Ihr Leben äußerst gefährdet. Da Sie bis zu dieser Straftat unbescholten gewesen wären und diese Tat mit Ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten Ihre Wirkung auf Sie nicht verfehlen würden, sei keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Sie nach der Haftentlassung zu erwarten, sodass in Anbetracht der Interessensabwägung davon ausgegangen werden könne, dass die Gefährdung Ihres Lebens bei einer Abschiebung ungemein größer wäre als die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wenn Sie in Österreich bleiben dürften. Im Übrigen verwiesen Sie auf das – sehr ähnliche - Vorbringen in der Äußerung vom 08.01.2008."

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. äußerst detailliert und auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls eingehend aus:

 

"Wie oben ausführlich dargestellt, wurden Sie vom LG Wels am 11.08.2008 unter Zahl 15 Hv 67/08h wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall und Abs. 4 Zi. 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweite Alternative StGB, des Verbrechens und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Zi. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Zi. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG nach § 28a Abs. 4 SMG zunächst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Einer Berufung der Staatsanwaltschaft Wels wurde vom OLG Linz Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die über Sie verhängte Freiheitsstrafe auf neun Jahre erhöht wurde. Damit ist die Strafsache in Rechtskraft erwachsen. Mit dieser in Österreich ergangenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren werden die in § 60 Abs. 2 Zi. 1 FPG genannten Tatbestandsvoraussetzungen um ein Vielfaches übertroffen. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten gelten zweifellos als schwerwiegend, was auch durch den im Urteil zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 28a Abs. 4 SMG von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe dokumentiert wird. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil abgewiesen wurde, es jedoch aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Straferhöhung von 7 auf 9 Jahre kam. dies mit der Begründung, dass das durch das Erstgericht gefundene Strafmaß dem von Ihnen verwirklichten Schuld- und Unrechtsgehalt nicht ausreichend gerecht wurde. Weiters manifestiert sich aus dem planmäßigen Vorgehen, dass Sie bei Begehung der Ihnen zur Last gelegten Suchtgiftdelikte an den Tag gelegt haben, dass bei Ihnen eine ausgeprägte kriminelle Neigung gegeben ist. Diese ausgeprägte kriminelle Neigung wird durch das hohe Strafausmaß und den Umstand, dass die Strafe vom OLG Linz über Berufung der Staatsanwaltschaft verschärft wurde, dokumentiert bzw. erhärtet.

Die Verwaltungsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH an die rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes gebunden (vgl. X, Die österr. Verwaltungsstrafgesetze I², Rz 56 zu § 38 AVG). Soweit Sie daher im Rahmen Ihrer Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs Ihre Taten zu rechtfertigen bzw. zu verharmlosen versuchen bzw. in einem anderen Licht erscheinen lassen wollen, so geht dies angesichts der rechtskräftigen Schuldfeststellung durch ein staatliches Gericht ins Leere. Die Behörde zieht daraus den Schluss, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nach Verbüßung der Freiheitsstrafe die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße gefährdet.

Das von Ihnen gesetzte persönliche Fehlverhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es gilt als unbestrittene Tatsache, dass speziell der Umgang mit Rauschgift für die Volksgesundheit und – unter Berücksichtigung der sogenannten „Begleitkriminalität“ – auch für die innere Sicherheit des Landes eine enorme Gefahr darstellt. Da es sich bei der besonders gefährdeten Zielgruppe“ überwiegend um junge Menschen und sogar Minderjährige handelt, sind alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Allgemeinheit gegen Gefährdungen dieser Art zu schützen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die sich Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz schuldig gemacht haben, ist als solche Maßnahme anzusehen. Das Leben und die Gesundheit von Menschen ist ein sehr hohes Gut, das insbesondere durch Suchtgifte in zunehmendem Maße gefährdet wird. Die möglichen sozialen, psychischen und körperlichen Folgen des Konsums von Rauschgiften sind oft nicht mehr abzusehen.

Ihr Gesamt(fehl)verhalten lässt angesichts der zahlreichen im Urteil zusammengefassten Straftaten (Sie handelten nicht mehr als „Gelegenheitsdealer“!) nur eine für Sie negative Zukunftsprognose für den Zeitpunkt Ihrer Entlassung aus der Strafhaft zu. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist folglich im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, dringend geboten. Die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Maßnahme trifft zu.

Da Sie sich seit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sommer 2004 bis zuletzt legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, Sie hier bis zu Ihrer Inhaftierung einem Beschäftigungsverhältnis nachgegangen sind, einen gemeldeten Wohnsitz hatten und sich zahlreiche nahe Verwandte in Österreich befinden, greift das Aufenthaltsverbot in Ihr Privat- und Familienleben ein. Im Hinblick auf die hohe Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten ist aber das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele – insbesondere der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit zahlreicher Menschen – dringend notwendig, zumal das von Ihnen gesetzte persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Volksgesundheit darstellt. Sie wurden wegen Begehung mehrerer Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, wobei Sie dem Urteil zufolge mit Suchgift, dessen Menge die 25-fache Grenzmenge einer großen Menge Suchtgift darstellt, manipulierten. Bei Ihnen ist daher wegen gravierenden Fehlverhaltens und der noch größeren Anzahl von Drogendelikten eine eminente Rückfallsgefahr gegeben, ist doch bei Tätern aus dem Suchtgiftmilieu eine besonders hohe Rückfallsquote evident. Weiters liegt auf der Hand, dass die Hintanhaltung von schweren Drogendelikten ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wenn man weiters bedenkt, dass Sie die in Rede stehenden Drogendelikte im Zeitraum von etwa Oktober 2006 bis zu Ihrer Verhaftung am 30.11.2007 setzten und Sie seither in Gerichtshaft sind, so ist doch der größere Teil Ihres legalen Aufenthaltes in Österreich von kriminellen Machenschaften Ihrerseits sowie der Verbüßung der diesbezüglichen Strafhaft gekennzeichnet und kann im Ergebnis auch für die Zukunft keine positive Prognose gestellt werden. Außerdem kann bei Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie von den nicht ganz fünf legalen Jahren in Österreich bislang fast zwei Jahre in Gerichtshaft verbracht haben, von einer ausgeprägten Integration noch keine Rede sein. Schließlich wurde Ihre im Jahre 2004 vor dem Hintergrund der neuerlichen Abschiebung nach Mazedonien geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin am X einvernehmlich geschieden, sodass dieser gescheiterten Beziehung kein für Sie besonderes Gewicht mehr zukommt. Es bleiben daher allein die Zeiten der erlaubten Niederlassung und der Umstand, dass Sie bis zu Ihrer Verhaftung in einem festen Arbeitsverhältnis standen und somit eine gewisse soziale Verankerung in Österreich aufwiesen, sowie der Umstand, dass sich einige nahe Familienangehörige in Österreich befinden, im Rahmen der Interessensabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG zu berücksichtigen. Von maßgeblicher Bedeutung im Rahmen dieser Interessensabwägung ist jedoch, dass aufgrund der in hohem Maße sozialschädlichen Suchtgiftdelikte selbst eine ansonsten volle Integration eines Fremden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen stünde (vgl. VwGH vom 15.11.1999, Zl 99/18/0367 ua). Da somit das Ausmaß Ihrer Integration durch Ihre zahlreichen schweren Suchtgiftdelikte, bei denen die Rückfallgefahr extrem hoch ist, und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren erheblich gemindert wird und letztlich auch Ihre ohnedies vor dem Hintergrund einer Abschiebung geschlossene Ehe bereits im Dezember 2006 geschieden wurde, sodass von einem eigenständigen Familienleben im engeren Sinne bei Ihnen ohnehin keine Rede sein kann, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität jedenfalls die Nachteile, die sie durch das Aufenthaltsverbot erleiden, zumal die von kriminellen speziell aus dem Suchtgiftmilieu ausgehenden Gefahren nicht hoch genug eingeschätzt werden können und der enorm hohe Erfolgsunwert und erhebliche soziale Störwert der von Ihnen begangenen Taten entsprechend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass von kriegsähnlichen Zuständen in Mazedonien heute wohl keine Rede mehr sein kann und Sie der Aktenlage nach den größten Teil Ihres Lebens in Mazedonien verbracht haben, sodass auch Ihr Vorbringen, Sie hätten überhaupt keine Beziehung mehr zu Ihrem Geburtsstaat, übertrieben sein dürfte. Wie gesagt, kann bei einem straffreien legalen Aufenthalt in Österreich von insgesamt nur gut 2 Jahren wohl keine Rede von einer vollen Integration sein.

Zusammenfassend zieht die Behörde den Schluss, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als gesetzlich vorgesehener Eingriff zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit und Rechte anderer, dringend geboten ist. Gründe für die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gem. § 61 FPG sind nicht hervorgekommen.

Aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit war das in § 60 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen eindeutig zu Ihren Ungunsten auszulegen.

Gem. § 63 Abs. 1 FPG kann das Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Zi. 1, 5 sowie 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gem. § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. In Anbetracht der Art und Schwere der vorliegenden Suchtgiftdelikte, die letztlich zu einer Verurteilung zu neun Jahren Freiheitsstrafe geführt haben, war im konkreten Fall von einer Befristung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen und die Maßnahmen mit unbestimmter Gültigkeitsdauer auszusprechen. Ausschlaggebend für die Abstandnahme von der Befristung war primär der hohe soziale Störwert der von Ihnen begangenen Suchtgiftdelikte. Gerade bei Suchtgifttätern ist eine besonders hohe Rückfallsquote evident, sodass aus heutiger Sicht nicht annähernd abgeschätzt werden kann, wann die Gründe für die gegenständlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen weggefallen sein werden.“

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertreterin rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009.

 

Darin tritt der Bw dem von der belangten Behörde festgestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Grunde nicht entgegen und stellt die Berufungsanträge:

 

-         Es möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, sodass kein Aufenthaltsverbot bzw. kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bw verhängt werde;

 

-          In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und weiteren Beweisaufnahme an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

 

Rechtlich wird in der Berufung wie folgt begründet:

 

"Der angefochtene Bescheid beruht auf einer falschen Auslegung der angezogenen Verwaltungsvorschriften.

Rechtsrichtig führt die Erstbehörde aus, dass gem. § 60 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden erlassen werden kann, wenn sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider läuft.

Die BH Ried vertritt die Ansicht, dass aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Berufungswerbers zwingend von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist und der Rechtsmittelwerber eine enorme Gefahr für die Sicherheit des Landes darstelle und daher dringend geboten war, die in der zitierten Bestimmung umschriebenen Maßnahmen zu treffen.

Diese Rechtsansicht ist falsch.

Zur Beurteilung der Prognose betreffend die Zukunft des Bw ist insbesondere sein bisheriger Lebenswandel von Bedeutung. Da sich der Bw bis zur Verwirklichung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes stets wohlverhalten hat und sich weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich schuldig gemacht hat, kann wohl kaum von einer negativen Zukunftsprognose gesprochen werden.

Weiters ist auszuführen, dass der Behörde zwar ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde. Dieses Ermessen jedoch im Sinne des Gesetzes auszuüben ist.

Hiefür hat die Behörde eine Interessensabwägung vorzunehmen im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Bw und der Beeinträchtigung seiner Interessen.

Hiefür ist die private und familienrechtliche Situation und die Dauer des Aufenthaltes in Österreich und das Ausmaß der Integration von Bedeutung.

Die BH Ried hat im gegenständlichen Fall nicht im gebotenen Maße berücksichtigt, dass der Bw vor Verwirklichung der Straftat bereits 6 Jahre in Österreich aufhältig und sowohl beruflich als auch privat in hohem Maße integriert war. Demgegenüber verfügt der Bw nunmehr über eine geringe Bindung zu seiner ursprünglichen Heimat, sodass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zweifellos einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Rechtsmittelwerbers darstellt.

Die BH Ried hat es fast zur Gänze unterlassen sich mit den Gründen, die für den Verbleib des Rechtsmittelwerbers sprechen, auseinander zu setzen und grenzt dies an Willkür. Es wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung zu 9 Jahren Freiheitsstrafe und aufgrund der Größe der Menge an Suchtgift deretwegen der Rechtsmittelwerber verurteilt wurde, von einer eminenten Rückfallsgefahr auszugehen sei und daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei.

Durch die fehlerhafte Ermessensausübung ist eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingetreten. Insbesondere hat es die Erstbehörde vollkommen unterlassen Ermittlungstätigkeiten zur familiären Bindung zu unternehmen, obwohl bereits mit der Äußerung vom 08.01.2008 beantragt wurde, die Schwester X zu vernehmen und X, seinen Arbeitgeber, zu seiner Integration zu befragen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbehörde den eingeräumten Ermessensspielraum willkürlich missbrauchte, damit eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes verursachte, weshalb der erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist.

 

Die Erstbehörde hat bei der Erlassung des Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden – für den Bw günstigeren – Bescheid hätte kommen können.

Sie hat es unterlassen den Sachverhalt vollständig zu ermitteln, festzustellen, und die notwendigen Beweise aufzunehmen, obwohl sie von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen wäre.

Es wurde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, denn im Hinblick auf Ermessensentscheidungen hat die Erstbehörde all jene Punkte zu erklären, worauf sie bei Ausübung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat. In Anbetracht der familiären und beruflichen Integration hat die Erstbehörde nicht ausreichend ermittelt, um eine sachliche Ausübung des Ermessens zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist der Sachverhalt in Bezug auf die Ermessensentscheidung ergänzungsbedürftig.

Die Erstbehörde hätte sich von der familiären und beruflichen Integration einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, allenfalls wären der Dienstgeber X von X, per Adresse X, dessen Mitarbeiterin X, per Adresse X, sowie die Schwester X, per Adresse X, und die beiden weiteren in Österreich lebenden Geschwister des Bw dazu einzuvernehmen gewesen, was hiermit ausdrücklich nochmals beantragt wird.

Im Rahmen der vollständigen Ermittlung des gesamten Sachverhaltes hätte die Erstbehörde feststellen können, dass eine vollkommene Integration vorliegt und nahezu keine Bindung an seinen Heimatstaat gegeben ist.

Da sie diesen Nachforschungen nicht nachgekommen ist, hat sie gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitspflicht verstoßen.

Die fehlende amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit ist wesentlich, weil bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren ein anderes Ergebnis Zustande gekommen wäre.“

 

1.3. Mit Bescheid vom 14. Juni 2011, AZ.: E1/12375/2009, gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

 

1.4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. August 2011, GZ.: BMI-1040402/0001-II/2011, wurde gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, Zl.: E1/12375/2009, vom 14. Juni 2011 von Amts wegen für nichtig erklärt.

 

Aus diesem Grund ist das Berufungsverfahren erneut offen und nach geltender Rechtslage der UVS des Landes Oberösterreich zur Entscheidung berufen.

 

 

2.1. Von der belangten Behörde wurde der in Rede stehende Verwaltungsakt nunmehr dem UVS des Landes Oberösterreich zuständigkeitshalber übermittelt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Nachdem dem Bw in seiner Darstellung, dass er bis zu seiner Verurteilung im Arbeitsleben integriert und dort als zuverlässig eingestuft wurde, wie auch dem Umstand, dass er zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern enge Kontakte pflegte, volle Glaubwürdigkeit zugemessen wird (wobei dies im Übrigen auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid derart dokumentierte), konnte auf die in der Berufung angesprochenen Einvernahmen des ehemaligen Arbeitgebers und einer ehemaligen Kollegin des Bw sowie seiner Geschwister verzichtet werden, zumal hinsichtlich dieser Beweisfragen keinerlei Zweifel bestehen. Diese Vorgangsweise entspricht auch voll der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte.

 

Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen ua. vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/21/0528 und vom 5. Juli 2011; Zl. 2008/21/0671-6, explizit ausgeführt hat, dass im fremdenpolizeilichen Administrativverfahren ein Recht des Fremden von der Berufungsbehörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

Es ist weiters festzuhalten, dass laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Bw aufrecht in der JA Garsten gemeldet ist.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 112/2011, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund des am 16. April 2008 eingebrachten Verlängerungsantrages sich derzeit formal rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen. Einschlägig ist hier vor allem § 64 Abs. 4 FPG.

 

3.2.1. Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Gemäß § 64 Abs. 5 FPG hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1.      wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe    zum   unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von        Aufenthaltsehen oder          Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer   Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption,      wegen eines mit mehr als einjähriger          Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens   nach dem SMG oder nach einem       Tatbestand des 16. oder 20.    Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2.      wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71       StGB)          beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare         Handlung, deren          Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten        Freiheitsstrafe von         mehr als sechs Monaten

          rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

3.2.2. Aufgrund des im Jahr 2004 ausgestellten Niederlassungstitels der einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" gleichzuhalten ist, fällt der Bw in den Begünstigtenkreis des § 64 Abs. 4 FPG.

 

Wenn auch diese Bestimmung lediglich vom Verbot der Ausweisung gegen jenen Adressatenkreis spricht, muss sie dennoch aufgrund eines Größenschlusses auch für Aufenthaltsverbote gelten. Ein Aufenthaltsverbot besteht aus 2 Komponenten: aus dem Landesverweis bzw. der Ausweisung und aus dem - sei es befristeten oder unbefristeten – Verbot der Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Wenn also § 64 Abs. 4 FPG Schutz vor Ausweisung gewährt, muss dies um so mehr den Schutz auch vor der schwerwiegenderen, die Ausweisung mit-umfassenden, Maßnahme des Aufenthaltsverbotes gelten.

 

3.2.3. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbotes demnach nur dann zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Bw eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Als Fiktion dieser Gefährdung enthält Abs. 5 leg. cit. verschiedene strafrechtsrelevante Tatbestände, die jedoch durch das Wort insbesondere eingeleitet werden. Wenn es sich dabei also nicht um eine taxative Aufzählung handelt, ist doch der Wille des Gesetzgebers, welche Straftaten ihrer Natur nach und welche nach der, durch das Ausmaß der Verurteilung zum Ausdruck gebrachten Verwerflichkeit, bei der Beurteilung heranzuziehen sind, klar ersichtlich. Eine Ausdehnung kann somit wohl nur sehr restriktiv und nicht gegen den Wortlaut erfolgen.

 

3.2.4. § 64 Abs. 5 Z. 1 StGB nennt zu allererst generell Verbrechen. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

 

Der vom Bw im Bereich des Suchtgifthandels begangenen Straftat ist ein Strafausmaß bis zu 15 Jahren zugemessen, was angesichts der Definition des § 17 Abs. 1 StGB zur Annahme eines Verbrechens und nicht eines bloßen Vergehens führt.

 

3.2.5. Daraus folgt aber, dass sich der Bw nicht auf den Ausschließungsgrund des § 64 Abs. 4 FPG stützen kann, da laut der gesetzlich vorgenommenen Interpretation der schwerwiegenden Gefahr nach Abs. 5 leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, das aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend der Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.            ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten   Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt        nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als       einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren   Handlungen          rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei    Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt    worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat,   terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche         Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt        oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale        Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.3. Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG einschlägig, da nach dem Sachverhalt zweifelsfrei von einem Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Jahren (somit um vieles mehr als die in dieser bestimmung geforderten mehr als 5 Jahre) rechtskräftig gegeben ist.

 

Es ist – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.4. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Suchtgiftkriminalität, insbesondere wenn sie in der hier vorliegenden gehäuften und exorbitant massiven Form gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Zu den von der Suchtgiftkriminalität ausgehenden und diese begleitenden Gefährdungen darf – um Wiederholungen zu vermeiden – diesbezüglich auf die völlig zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde, wie sie unter Punkt 1.1.2. dieses Erkenntnisses wiedergegeben sind, verwiesen werden.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung - bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen - ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.5. Es zeugt fraglos von konstanter und besonders evidenter krimineller Energie über einen ca. 1,5-jährigen Zeitraum Suchtgifthandel in einem erstaunlich hohem Umfang zu betreiben. Allein schon die Tatsache, dass der Bw am Handel von mehreren Kilogramm Heroin profitierte, zeigt den menschenverachtenden und unverantwortlichen Zugang des Bw zu den Werten der Gesellschaft.

 

An dieser Feststellung ändert es so auch nichts, wenn der Bw anführt in seiner Arbeit zuverlässig gewesen zu sein oder sich vor der Verurteilung, die sich allerdings auf einen längeren Zeitraum der Straffälligkeit bezog, wohl verhalten zu haben (Ersttäter), da Art, Umfang und zeitliche Ausdehnung der Tat für sich sprechen und ohne jeglichen Zweifel ein Höchstmaß an krimineller Energie bedingen, von dem nicht etwa durch das Verbüßen der Strafe ausgegangen werden könnte, dass dieses Maß gemindert werde. Wer in der Weise agiert, wie es der Bw getan hat, beweist also ein derart gefestigtes Maß an krimineller Motivation, das keinesfalls mit negativen Erfahrungen in der Heimat oder anderen Gründen entschuldigt werden könnte. Hier ist auch die offensichtliche Gewinnsucht des Bw zu erwähnen, der aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht etwa aus materieller Notlage gehandelt haben kann.   

 

Es kann jedenfalls – angesichts der vorher doch gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw – zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass nunmehr das oben beschriebene Gefährdungspotential von ihm nicht mehr ausgeht und die unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt. Deren Wegfall ist auch nicht absehbar.

 

Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates entschieden der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Wiederum wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf Punkt 1.1.2. und 3.3. dieses Erkenntnisses verwiesen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.5.2. Es ist nun festzustellen, dass im Fall des Bw vorrangig das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist, da der Bw zwar von 2004 bis 2006 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war, diese Ehe aber geschieden wurde und auch vor der Inhaftierung kein gemeinsamer Haushalt mit der Ex-Gattin mehr bestand. Der Umstand, dass der Bw angibt, seine Ex-Gattin und er würden sich seit der Inhaftierung wieder näher kommen, weshalb er zukünftig ein gemeinsames Leben anstrebe, reicht nicht aus, um ein Familienleben im Sinn des § 61 FPG bzw. des Art. 8 EMRK nachzuweisen. Er ist volljährig und zudem ohne Sorgepflichten. Im Sinne des Privatlebens sind sowohl die Beziehung zu seiner Ex-Gattin als auch die glaubhaft vorgebrachten intensiven familiären Beziehungen zu seinen Geschwistern anzuerkennen.

 

3.5.3.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit gut 8  Jahren im Bundesgebiet. Die letzten 5 Jahre davon verbrachte er in Strafhaft, davor war er teils rechtmäßig, teils unrechtmäßig aufhältig. Abgerechnet die Zeiten der Strafhaft und des unrechtmäßigen Aufenthalts ergibt sich somit ein straffreier rechtmäßiger Aufenthalt von gut 2 Jahren.

 

3.5.3.2. Das Privatleben des Bw (insbesondere die familiären Kontakte) schiene ohne die vorliegende Verurteilung durchaus als schutzwürdig. Der Judikatur der Höchstgerichte, dass aufgrund der in hohem Maße sozialschädlichen Suchtgiftdelikte selbst eine ansonsten volle Integration eines Fremden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen stünde (vgl. VwGH vom 15.11.1999, Zl 99/18/0367 ua), kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

 

3.5.3.4. Es ist dem Bw zuzugestehen, dass in seinem Fall sowohl ein gewisses Maß an beruflicher Integration (wenn auch vor der Inhaftierung) gegeben ist.

 

Aufgrund des relativ langen Aufenthalts, seiner – wenn auch geschiedenen Ehe mit einer Österreicherin, seiner wohl nicht nur beruflichen Kontakte, seiner unbestrittenen Sprachkenntnisse sowie nicht zuletzt durch die Tatsache, dass seine engsten Familienangehörigen hier aufhältig sind, wäre jedenfalls grundsätzlich von einer verfestigten sozialen Integration auszugehen. Diese wird allerdings durch seine Straffälligkeit und der damit verbundenen Einschränkung der Möglichkeiten für eine gelungene soziale Integration getrübt.

 

3.5.3.5. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der Bw dort bis zu seinem 19. Lebensjahr aufwuchs, weshalb er mit der dortigen Kultur sozialisiert ist und die Landessprache beherrscht. Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein  Aufenthaltsverbot einen massiven Einschnitt bedeutet, scheint eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar. Den Kontakt zu seiner Familie kann er – wenn auch eingeschränkt – durch die Inanspruchnahme von modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Daneben ist auch festzuhalten, dass er – im Zuge seiner kriminellen Aktivitäten – offensichtlich Beziehungen zu Balkanstaaten (darunter auch Mazedonien) unterhielt. Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass im Fall von Mazedonien derzeit nicht von einer Kriegssituation gesprochen werden kann.

 

3.5.3.6. Zu seiner Straffälligkeit bedarf es keiner weiteren Feststellungen. Das Privatleben entstand nicht erst in unsicherem aufenthaltsrechtlichen Status. Zeitliche Versäumnisse der Behörden können nicht erkannt werden.

 

3.5.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Diese Annahme stützt sich – mit Bedacht auf die besondere Sensibilität der Suchtgiftkriminalität - auch auf die oben schon zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.6. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes folgt das erkennende Mitglied des UVS Oberösterreich den Feststellungen der belangten Behörde. Ausschlaggebend für die Abstandnahme von der Befristung war demnach primär der hohe soziale Unwert der vom Bw begangenen Suchtgiftdelikte. Gerade bei Suchtgifttätern ist eine besonders hohe Rückfallsquote evident, sodass aus heutiger Sicht nicht annähernd abgeschätzt werden kann, wann die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sein werden.

 

3.7.1. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

3.7.2. Da der Bw offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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