Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101011/2/Fra/Ka

Linz, 24.05.1993

VwSen - 101011/2/Fra/Ka Linz, am 24. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr.Fragner über die Berufung des C K, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. November 1992, VerkR96/9333/1991, betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt.

I.: Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, VerkR96/9333/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt, weil er am 30.4.1991 gegen 16.45 Uhr, den PKW von S auf öffentlichen Straßen nach K und von dort wieder zurück nach S gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung ist.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten u.a. die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Identität der Tat (zB. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Spruch des Strafbescheides muß geeignet sein, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Beschuldigte muß in der Lage sein, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses legt dem Beschuldigten zur Last, einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW ohne gültige Lenkerberechtigung am 30.4.1991 "gegen 16.45 Uhr von S auf öffentlichen Straßen nach K und von dort wieder zurück nach S gelenkt zu haben". Nun liegt es auf der Hand, daß die angeführte Strecke nicht in einem Zeitraum von einer Minute durchfahren werden kann. Eine entsprechende Spruchpräzisierung war wegen Nichtvorhandenseins konkreter Tatortangaben in der Anzeige nicht möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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