Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166241/10/Kof/Gr

Linz, 22.09.2011

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, geb. x, K, L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juli 2011,           AZ: S-23456/11-1 wegen Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO, § 1 Abs.3 FSG und § 102 Abs.3 KFG, nach der am 20. September 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend  Punkt 1. (§ 5 Abs.1 StVO)  und  Punkt 2. (§ 1 Abs.3 FSG)
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1a StVO

§ 37 Abs.3 Z1 FSG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Betreffend Punkt 3. (§ 102 Abs.3 KFG) wird die Verhandlung vertagt  und ergeht die Entscheidung in einem gesonderten Erkenntnis (Bescheid).

 

Der Berufungswerber hat somit – ohne Punkt 3. – insgesamt zu bezahlen:

- Geldstrafe (1.200 + 363 =) ............................................. 1.563,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 156,30 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ................................... 312,60 Euro

                                                                                                  2.031,90 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt – ebenfalls ohne Punkt 3. –

insgesamt (10 + 5 =) ............................................... 15 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 19.05.2011 um 00:32 Uhr in Linz, Dauphinestraße

Ri. Kleinmünchen stadtauswärts, rechtsabbiegend in die Haiderstraße,

Anh: Haiderstraße Bereich Nr. 12 den PKW, Kennzeichen: x

 

1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt,

    da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt

    der Atemluft von 0,62 mg/l festgestellt werden konnte;

 

2) gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten,

    gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein;

 

3) und als Lenker während des Fahrens ohne Benützung

    einer Freisprechanlage verboten telefoniert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§  1) 5 Abs.1 StVO;  2) 1 Abs.3 FSG;  3) 102 Abs.3 fünfter Satz KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe in Euro     falls diese uneinbringlich ist,                                   Gemäß §

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1) 1.200,--                1)         10 Tage                                               1) 99 Abs.1a StVO

2)    363,--                 2)           5 Tage                                               2) 37/1 iVm 37/3/1 FSG

3)      50,--                 3)         24 Stunden                                         3) 134 Abs.3c KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

161,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 angerechnet);

 

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher   € 1774,30.

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung – ohne Datum, eingelangt: 9. August 2011 – erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 20.09.2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Der Bw ist – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – zu dieser mVh unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Zu den Einwendungen des Bw ist im Einzelnen ausführen:

 

Zu Punkt 1. (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO):

 

Der Bw hat am 19. Mai 2011 um 00:50 Uhr und 00:52 Uhr die Messung der Atemluft mittels Alkomat durchgeführt, welche einen Atemluftalkoholgehalt von jeweils 0,62 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw beantragt in der Berufung, die Erstellung eines Sachverständigen-gutachtens, mit welchem sein Alkoholisierungsgrad nach der "Widmarkformel" berechnet wird.

Der mittels Alkomat gemessene Wert kann nur durch eine – vom Betreffenden selbst zu veranlassende – Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden;

VwGH vom 25.04.2008, 2007/02/0275; vom 25.2.2005, 2005/02/0033; vom 27.2.2004, 2004/02/0059; vom 26.3.2004, 2003/02/0279; vom 30.10.2003, 2003/02/0168; vom 28.4.2004, 2003/03/0009; vom 25.1.2005, 2002/02/0139; vom 6.11.2002, 2002/02/0125; vom 3.9.2003, 2001/03/0106; vom 25.1.2002, 99/02/0106 uva.

 

Eine derartige Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes wurde nicht durchgeführt - Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

Der beim Bw gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,62 mg/l

wurde somit nicht widerlegt!

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Bei der festgesetzten Geldstrafe von 1200 Euro (EFS: 10 Tage)

handelt es sich um die Mindeststrafe nach § 99 Abs.1a StVO.

 

Eine Herabsetzung dieser Strafe ist somit

– trotz der geringen Einkommensverhältnisse des Bw – nicht möglich.

 

Zu Punkt 2. (§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG):

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sei noch nicht rechtskräftig erledigt worden.

 

Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) vom 25. März 2011, AZ: FE-1475/2010 dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B ab Zustellung des Bescheides – bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen – entzogen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw – siehe den von ihm unterfertigten Rückschein – am 31. März 2011 zugestellt und ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw war somit am 19. Mai 2011 nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Dass er zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat, wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Bei der festgesetzten Geldstrafe von 363 Euro handelt es sich um die nach
§ 37 Abs.3 Z1 FSG vorgesehen Mindeststrafe.

 

Eine Herabsetzung dieser Strafe ist somit nicht möglich.

 

Zu Punkte 1. und 2.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren in I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Zu Punkt 3. (§ 102 Abs.3 KFG):

Betreffend diesen Punkt wurde die Verhandlung vertagt und

ergeht die Entscheidung in einem gesonderten Erkenntnis (Bescheid) des UVS.

 

 

Zu Punkte 1. – 3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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