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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101013/2/Weg/Ri

Linz, 23.07.1993

VwSen - 101013/2/Weg/Ri Linz, am 23. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des K V vom 23. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Dezember 1992, Zl. 933-10-0726160, zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit 200 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz 20 S zu entrichten. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 Abs.2 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung im Zusammenhang mit § 6 Abs.1 lit.a des O.ö. Parkgebührengestzes eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 22. Mai 1992 um 12.40 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Citroen, hell, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S verhängt, 2. Der Berufungswerber wendet dagegen im wesentlichen ein, es sei unrichtig, daß er die Parkdauer um 38 Minuten überschritten habe, richtigerweise müßte es heißen, er habe die Parkdauer lediglich um 8 Minuten überschritten. Dies könne auch von den Mitgliedern der Vorstandssitzung des O.ö. Volkshochschulverbandes bezeugt werden, weil er um 12 Uhr noch einmal einen Parkschein lösen gegangen sei.

Im Hinblick auf die nur achtminütige Überschreitung seiner Parkzeit und somit in Anbetracht der Geringfügigkeit seines Vergehens ersuche er, ihn mit der geringstmöglichen Strafe zu bestrafen oder eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen. Er sei im übrigen derzeit in schwierigen privaten Verhältnissen und habe für ein außereheliches Kind aufzukommen.

3. Der Berufungswerber gesteht die Tatsache einer zumindest achtminütigen Überziehung der erlaubten Parkzeit ein, sodaß das objektive Tatbestandsmerkmal der Gebührenhinterziehung als erwiesen anzunehmen ist. Dem Grunde nach richtet sich seine Berufung lediglich gegen die Strafhöhe, weshalb in Anwendung des § 51e Abs.2 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen war.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt wird sohin der Aktenlage unter Berücksichtigung der Berufungsausführungen zugrundegelegt. Somit hat der Berufungswerber sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für die gesamte Dauer dieses Abstellens die Parkgebühr entrichtet zu haben. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Parkzeit um 8 Minuten oder um 38 Minuten überschritten worden ist.

Das Grunddelikt der Gebührenhinterziehung nach § 6 Abs.1 lit.a des O.ö. Parkgebührengesetzes ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Nach der vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz in der Verordnung vom 16. Juni 1989, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 12 vom 26. Juni 1989, festgelegten Geldstrafe für Übertretungen nach dem Parkgebührengesetz, die mittels Anonymverfügung bestraft werden können, beträgt für die gegenständliche Übertretung die Geldstrafe 300 S.

Nach ständiger Judikatur des O.ö.Verwaltungssenates ist bei einem anonymverfügungsfähigen Delikt in einer Strafverfügung die selbe Geldstrafe auszusprechen, wie in der Anonymverfügung. Der Grund liegt - wie in den verschiedentlichen Entscheidungen dargelegt - darin, daß für die Festsetzung der Geldstrafe sowohl in einer Anonymverfügung als auch in einer Strafverfügung die gesetzliche Grundlage letztlich § 19 Abs.1 VStG ist. Bei Vorliegen derselben gesetzlichen Norm betreffend die Festsetzung der Strafhöhe darf es letztendlich keinen Unterschied machen, ob mit einer Anonymverfügung oder mit einer Strafverfügung vorgegangen wurde.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde zu Unrecht bereits in der Strafverfügung vom 20. August 1992 eine Geldstrafe von 500 S verhängt. Noch unrichtiger war die Verhängung der Geldstrafe von 500 S weil im Straferkenntnis das Fehlen von Vorstrafen in Wirklichkeit nicht als strafmildernd angesehen wurde, was sich in der Bestätigung der Strafhöhe deutlich zeigt.

Aus den oben angeführten Gründen (Anonymverfügungsstrafhöhe = Strafverfügungsstrafhöhe sowie der erhebliche Milderungsgrund der Unbescholtenheit) war die Geldstrafe spruchgemäß festzusetzen. Dies entspricht der mittels Organstrafverfügung zu verhängenden Geldstrafe.

Ein geringfügiges Verschulden, welches zur Anwendung des § 21 VStG hätte führen können, hat der Berufungswerber nicht glaubhaft machen können, sodaß von der Rechtswohltat der in der Berufung beantragten Ermahnung kein Gebrauch gemacht werden konnte.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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