Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166589/6/Bi/Rei

Linz, 06.02.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, L, L, vom 4. Jänner 2012 gegen die mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 13. Dezember 2011, VerkR96-44213-2011, wegen Übertretung des FSG und des KFG 1967 verhängten Strafen – nach Zurückziehung der Berufung im Punkt 1) nunmehr eingeschränkt auf Punkt 2) – aufgrund des Ergebnisses der am 6. Februar 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die im Punkt 2) verhängte Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 11 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG und 2) §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 370 Euro (168 Stunden EFS) und 2) 150 Euro (63 Stunden EFS) verhängt sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 52 Euro auferlegt.

Laut Schuldspruch habe er am 15. September 2011 um 23.15 Uhr den Pkw x (schwarzer Audi) in der Gemeinde H/H, G, Autohof H/H, IQ-Tankstelle,

1) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid entzogen war, und

2) verwendet, obwohl der Pkw nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

2. Ausdrücklich gegen die Höhe beider Strafen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­öster­reich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Februar 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchge­führt; die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Nach Aufklärung über die Rechtslage hat der Bw die Berufung auf die Strafhöhe im Punkt 2) eingeschränkt. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei ausgebildeter Schlosser, habe aber noch keine Arbeit, beziehe nur geringes Arbeitslosengeld von ca. 700 Euro monatlich und ziehe Ende Februar in eine andere Wohnung an der selben Adresse um. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Bezogen auf den Vorfallstag 15. September 2011 weist der Bw rechtskräftige, nicht einschlägige und daher nicht straferschwerende Vormerkungen auf; aller­dings war er auch nicht unbescholten im Sinne eines Milderungsgrundes.  

Aufgrund seiner nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse war eine Strafherab­setzung noch gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den  Bestimmungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist auch geeignet, den Bw in Zukunft von der Begehung weiterer solcher Übertretungen abzuhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz als Vollzugs­behörde um die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung nach den dann gegebenen finan­ziellen Verhältnissen anzusuchen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

1) Zurückziehung, 2) Herabsetzung

 

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