Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166645/2/Br/Th

Linz, 06.02.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 20. Mai 2011, AZ.: VerkR96-1798-2011, zu Recht:

 

 

I.          Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe im Punkt 1.) gestützt auf § 37 Abs.4 FSG auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche ermäßigt wird; im Punkt 2.) wird die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigt.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 72,60 Euro und auf 5 Euro. Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4, AVG idF BGBl. I Nr. 111/2010 iVm § 19, § 45 Abs.1 Z2, § 51, § 51e Abs.3 Z2 idF BGBl. I Nr. 111/2010;

 

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Behörde erster Instanz hat in dessen Punkten 1.) u. 2.) wider den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von 900 Euro und 250 Euro und für den Fall der Nichteinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 416 u. 50 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 14.03.2011, 20:50 Uhr, in Linz, Wiener Straße 2g, das Kleinmotorrad mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 14.02.2011, GZ.: VerkR21-65-2010 entzogen worden war.

Dadurch habe er gegen § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG verstoßen;

ferner habe er als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges dieses am 14.03.2011, 22:05 Uhr, dem X in X, zum Lenken überlassen gehabt, obwohl dieser nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei.

Dadurch habe er gegen § 103 Abs. 1 Zif. 3 lit. a KFG 1967 verstoßen.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz begründet das Strafausmaß als gerade noch ausreichend den Berufungswerber im Sinne der Bestimmungen der StVO und im Interesse der Verkehrssicherheit von der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Dabei übersieht die Behörde erster Instanz aber offenbar, dass es sich insbesondere bei den hier verfahrensgegenständlichen Punkten um eine Übertretung nach dem Führerschein- u. Kraftfahrgesetz handelt. Es wurde von einem Monatseinkommen in Höhe von 1.000 Euro ausgegangen.

 

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung.

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber anlässlich der Anhörung des Berufungswerbers im h. Verfahren zu VwSen-523058/6/Br am 18. Jänner 2012 nach Rücksprache bei der Behörde erster Instanz und im Einverständnis des Berufungswerbers durch Ausfolgung einer Kopie zugestellt.

In der dagegen am 19.1.2012 bei der Behörde erster Instanz per E-Mail eingebrachten Berufung wendet er sich gegen das Strafausmaß in den Punkten 1) u. 2) und ersucht unter Hinweis auf seine niederschriftlichen Angaben vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 18.1.2012 um Reduzierung der Geldstrafen auf das Mindestausmaß.  

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie die h. Akte VwSen-522782/4/Br/Th, VwSen-523002 und VwSen-523058/7/Br. Zum Akt genommen wurden die Niederschriften aus den letztgenannten Verfahren v. 15.11.2011 u. 18.1.2012.

 

 

4. Zusammenfassend lässt sich zu den Tatvorwürfen sagen, dass der Berufungswerber das Kleinmotorrad lediglich aus einer Notsituation heraus trotz Fahrverbot (gemeint ohne Lenkberechtigung) gelenkt habe. Dies im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Essenszusteller. Seit Frühling 2011 besitze er nur mehr ein Elektrofahrrad und sei mit öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs. Wenn sein Bruder Zeit habe ließ er sich zwischenzeitig von diesem in seinem PKW mit dem Kz. X fahren.

Betreffend das Überlassen des Kleinmotorrades an seinen Bruder wurde vom Berufungswerber durchaus glaubhaft und überzeugend zum Ausdruck gebracht von dessen Berechtigung zum Lenken mit dem Führerschein der Klasse B ausgegangen zu sein. Dem Berufungswerber wird auch darin gefolgt, wenngleich dieser Rechtsirrtum nicht als gänzlich entschuldigend gelten kann, dieser doch weitgehend schuldmildernd gewertet werden kann. Der Berufungswerber machte im Rahmen seiner Angaben im Führerscheinverfahren durchwegs den Eindruck nach den früheren Verfehlungen wieder Fuß fassen zu wollen und sich künftighin wohl zu verhalten. Er war ferner geständig und räumte die Verstöße unumwunden ein, wobei die hier vorliegende Schwarzfahrt mit dem Kleinmotorrad im Rahmen der Essenszustellung und demnach aus achtenswerten und jedenfalls schuldmildernden Umständen erfolgte.

Seit wenigen Tagen befindet er sich gemäß dem h. Erkenntnis vom 18.1.2012, VwSen-523058/7/Br, wieder im Besitz seiner Lenkberechtigung.

 

 

Zur Strafzumessung:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl 1. die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Betreffend den Punkt 2) ist auf § 5 Abs.1 1. Satz VStG zu verweisen, der besagt, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz VStG dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). 

Demnach hätte sich der Berufungswerber darüber versichern müssen, ob für das seinem Bruder zum Lenken überlassene Kleinmotorrad dieser über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt bzw. mit der Klasse B dieses Fahrzeug doch nicht gelenkt werden darf.

Da sich der Berufungswerber im Ergebnis durchaus schuldeinsichtig zeigte und sein künftiges Wohlverhalten glaubhaft versicherte konnte mit der Mindeststrafe im Punkt 1) u. mit 50 Euro im Punkt 2) das Auslangen gefunden werden. Nicht zuletzt hat der Berufungswerber aktiv an der Verfahrensdurchführung und Erledigung des bislang an ihn nicht zugestellten Straferkenntnisses mitgewirkt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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