Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240876/2/Gf/Bu

Linz, 16.02.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des X, X, X, gegen das wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes erlassene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 2. Februar 2012, Zl. SanRB96-004-2012, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 2. Februar 2012, Zl. SanRB96-004-2012, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in einer Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 36 Euro) verhängt, weil er am 6. und 7. Jänner 2012 als verantwortlicher Beauftragter einer KG nicht dafür gesorgt habe, dass in seinem Lokal das Rauchverbot eingehalten wurde. Dadurch habe er eine Übertretung des § 13 Abs. 1 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 2 Z. 3 des Tabakgesetzes, BGBl.Nr. 431/1995, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I  120/2008 (im Folgenden: TabakG), begangen, weshalb er nach § 14 Abs. 4 TabakG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge polizeilicher Kontrollen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 7. Februar 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass in seiner Diskothek weder Speisen verabreicht worden noch Aschenbecher aufgestellt gewesen seien. Außerdem sei dort auch ein Rauchverbot-Aufkleber angebracht gewesen.

Da ihm bislang nicht bekannt gewesen sei, dass er seinen Betrieb als ein Nichtraucherlokal führen müsse, nunmehr jedoch alle gesetzlichen Auflagen erfüllt seien, wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. SanRB96-004-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z. 2, § 13 Abs. 1 und § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, der als Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes nicht dafür Sorge trägt, dass in diesen nicht geraucht wird.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht zunächst allseits unbestritten fest, dass das Lokal des Rechtsmittelwerbers weder über mehr als einen Raum zur Verabreichung von Getränken an die Gäste verfügt noch, dass dieser Raum eine Grundfläche von weniger als 50m2 aufweist. Die eine Ausnahme vom generellen Rauchverbot in öffentlichen Räumen festlegenden Sonderbestimmungen des § 13 Abs. 2 TabakG, des § 13a Abs. 2 TabakG und des § 13a Abs. 3 TabakG kommen daher hier schon von vornherein nicht zum Tragen.

Davon ausgehend ist es auch unerheblich, ob – wie vom Rechtsmittelwerber eingewendet wurde – in der Diskothek (nicht nur Getränke, sondern auch) Speisen verabreicht wurden, ein Aschenbecher aufgestellt und/oder ein "Rauchverbot"-Aufkleber angebracht war, etc.

Für die Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung ist unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen allein entscheidend, dass er de facto nicht verhindert hat, dass – wie dies von den Polizeibeamten im Zuge der Kontrolle festgestellt wurde und vom Rechtsmittelwerber in seiner Berufung auch nicht in Abrede gestellt wird ("kann leicht möglich sein dass diverse Leute geraucht hätten") – Gäste in seinem Lokal geraucht haben.

Soweit der Rechtsmittelwerber zudem vorbringt, dass ihm die entsprechenden Verbotsbestimmungen des TabakG bislang nicht bekannt gewesen seien, ist dieser Einwand auch nicht geeignet, sein Verschulden gänzlich auszuschließen. Denn als Unternehmer wäre er dazu verpflichtet gewesen, sich vorweg über die zum Betrieb seines Gewerbes maßgeblichen Vorschriften – auch das TabakG gehört – gegebenenfalls durch Einholung entsprechender Auskünfte (z.B. bei einer Interessenvertretung oder bei der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungsbehörde) zu informieren. Indem er dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig – und damit auch schuldhaft – gehandelt.

3.3. Seine Strafbarkeit wäre daher grundsätzlich gegeben.

3.4. Allerdings wurde der Beschwerdeführer nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses "als verantwortlicher Beauftragter (Kommanditist) der ..... KG und somit Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG" in Anspruch genommen.

Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach § 170 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897 i.d.F. BGBl.Nr. I 120/2005, ein Kommanditist schon von vornherein nicht dazu befugt ist, eine Kommanditgesellschaft zu vertreten, sodass § 9 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommen kann.

Zum anderen setzt aber auch eine Bestellung – hier: eines Kommanditisten – zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bzw. 3 VStG jeweils voraus, dass bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Tatbegehung stammender Zustimmungsnachweis einlangt (vgl. z.B. W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2004, S. 1289, m.w.N.).

Ein derartiger Nachweis ist jedoch in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht enthalten; auch sonst ergeben sich keinerlei Hinweise auf die Existenz eines solchen Beleges.

Bei einer solchen Faktenlage erfolgte damit aber die Zurechung der angelasteten Tat zum Beschwerdeführer (zumindest bisher, d.h. solange ein entsprechender Zustimmungsnachweis nicht vorgelegt werden kann) zu Unrecht.

3.5. Im Ergebnis war der gegenständlichen Berufung sohin aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Im Hinblick auf die derzeit allerdings noch offene Verfolgungsverjährungsfrist war jedoch eine Einstellung nicht zu verfügen; ob bzw. inwieweit das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt wird, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu beurteilen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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