Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240881/2/Gf/Bu

Linz, 17.02.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des X, X, X, gegen das wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. Jänner 2012, Zl. 51472/2010, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. Jänner 2012, Zl. 51472/2010, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in einer Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er am 30. Oktober 2010 als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer KG ist, nicht dafür gesorgt habe, dass das in deren Lokal geltende Rauchverbot eingehalten wird. Dadurch habe er eine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 Z. 1 des Tabakgesetzes, BGBl.Nr. 431/1995, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 120/2008 (im Folgenden: TabakG), begangen, weshalb er nach § 14 Abs. 4 TabakG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Zeugen sowie im Zuge behördlicher Erhebungen als erwiesen anzusehen sei, wobei die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 2 TabakG im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen komme.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; Sorgepflicht für ein Kind) seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 31. Jänner 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Februar 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass – entgegen den Annahmen der Behörde – der Hauptraum seiner Diskothek als Nichtraucherraum fungiere und in diesem, wie sich aus dem der Betriebsanlagengenehmigung angeschlossenen Plan ergebe, auch 50 bis 55% der Verabreichungsplätze liegen würden; jener Raum, in dem zum Kontrollzeitpunkt geraucht wurde, stelle hingegen nicht den Hauptraum dar. Außerdem habe er seine Angestellten auf die Bestimmungen des TabakG hingewiesen sowie diese dazu angehalten, ein unzulässiges Rauchen entsprechend zu unterbinden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 51472/2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 2 Z. 4, § 13c Abs. 1 Z. 3 und § 13a Abs. 1 Z. 1 TabakG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge trägt, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen – soweit in diesen ein Rauchverbot besteht – nicht geraucht wird.

Nach § 13a Abs. 1 Z. 1 TabakG gilt in Gastgewerbebetrieben für die der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räume ein generelles Rauchverbot.

Gemäß § 13a Abs. 2 TabakG können jedoch in solchen Gastgewerbebetrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn zugleich gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird; außerdem muss der als Hauptraum für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Raum vom Rauchverbot umfasst sein und darüber hinaus darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

3.2. Auf Grund des Einspruchsvorbringens des Rechtsmittelwerbers vom 22. Februar 2011 wurde im gegenständlichen Fall über Auftrag der belangten Behörde am 13. September 2011 ein Lokalaugenschein durchgeführt und dabei erhoben, dass die verfahrensgegenständliche Diskothek aus einem Raum, in dem sich eine Tanzfläche und ca. 120 Sitzplätze befinden, sowie aus drei weiteren davon baulich abgetrennten und als "Nichtraucherbereich" gekennzeichneten Räumen – nämlich einem Raum mit 47 Sitzplätzen, einer Lounge mit 23 Sitzplätzen und einem Eingangsbereich mit ca. 15 bis 20 Sitzplätzen – besteht.

Vor dem Hintergrund dieser objektiven Feststellungen ist der Einwand des Beschwerdeführers dahin, dass sich "knapp 55% aller Verabreichungsplätze im Nichtraucherraum, welcher auch den Hauptraum darstellt" befinden würden, nur dann nachvollziehbar, wenn jener mit einer Tanzfläche und der weitaus überwiegenden Anzahl an Sitzplätzen ausgestattete Hauptraum – und nicht die drei übrigen Räume – als Nichtraucherraum fungiert haben würde.

Dagegen spricht jedoch, dass zum Tatzeitpunkt nicht dieser Hauptraum, sondern im Gegenteil vielmehr die drei anderen Räume als Nichtraucherbereich gekennzeichnet waren – ganz abgesehen davon, dass sich selbst wenn man insoweit dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers folgen würde dann die ihm angelasteten Übertretungen nach der Aussage des einvernommenen Zeugen auch und gerade im "Nichtraucherbereich" (vgl. die Niederschrift der BH Kufstein vom 25. Jänner 2011, Zl. HK-130-2010, S. 2: "Im eigentlichen Hauptraum, wo sich auch die Tanzfläche befindet, waren eine Großzahl von Gästen, die eben geraucht haben. ..... Geraucht wurde im Hauptraum, wo sich eben die Tanzfläche auch befindet.") ereignet hätten.

Angesichts dieser Feststellungen kann es daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 2 TabakG auf Grund der damals gegebenen Umstände nicht zum Tragen kam und somit ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Rechtsmittelwerbers vorlag.

3.3. Darüber hinaus ist auch sein Vorbringen dahin, dass er seine Angestellten ohnehin zur Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen des TabakG angehalten habe, schon von vornherein nicht dazu geeignet, sein Verschulden gänzlich auszuschließen. Denn insoweit reicht die bloße Erteilungen von Anweisungen nicht hin; vielmehr wäre er darüber hinaus dazu verpflichtet gewesen, in seinem Betrieb ein derart effizientes Kontroll- und Sanktionensystem, das die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, zu installieren. Indem er dies jedoch unterlassen bzw. das Bestehen eines solchen nicht einmal eingewendet, geschweige denn auch entsprechend nachgewiesen hat, hat er zumindest leicht fahrlässig – und damit auch schuldhaft – gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.4. Auf der anderen Seite hat die belangte Behörde weder der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch dessen Geständnis ("Die Vorwürfe, die ..... gegen mich erhoben werden, werden lediglich insofern bestätigt, als ..... in der Diskothek ..... in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten vermutlich geraucht wurde.") – dem hier im Hinblick darauf, dass ansonsten nur die belastende Aussage eines Lokalgastes vorliegt, eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Tataufklärung zukommt –  Beachtung geschenkt.

Davon abgesehen haben zum Tatzeitpunkt nur ca. 20 Gäste in der etwa 200 Plätze aufweisenden Diskothek geraucht, sodass die Folgen der (soweit überhaupt zweifelsfrei feststellbaren) Übertretung hier noch als unbedeutend i.S.d. § 21 VStG angesehen werden können.

3.5. Davon ausgehend war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

                     

 

 

Dr.  G r o f

 

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