Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400831/23/Gf/Bu

Linz, 15.02.2012

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des X, vertreten durch die RAe Dr. X, X, X, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck vom 13. Juli 2006 bis zum 28. Juli 2006 zu Recht:

 

I. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 13. Juli 2006 bis zum 28. Juli 2006 wird als rechtswidrig festgestellt.

 

II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Kosten in einer Höhe von insgesamt 751,90 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 18. März 2009, Zl. VwSen- 400831/14/Gf/Mu, wurde die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft vom 13. Juli 2006 bis zum 24. Juli 2006 als rechtswidrig festgestellt und der Bund dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kosten in einer Höhe von insgesamt 673,80 Euro zu ersetzen.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

2. Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/21/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Aufhebung einer UVS-Entscheidung durch den VwGH ex-tunc-Wirkung zukomme, was dazu führe, dass im fortgesetzten Verfahren nicht bloß die Anhaltung vom Beginn der Schubhaftverhängung bis zur Entscheidung durch den UVS Beschwerdegegenstand sei; zudem sei die Höhe des Kostenersatzes nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen.

3. An diese – nur vor dem Hintergrund, dass man im Wege einer "einfachgesetzlichen Interpretation der Verfassung (nämlich: des Art. 6 PersFrBVG bzw. der Art. 129 f B-VG) durch das FPG" davon ausgeht, dass der UVS nicht nur als eine außerhalb des administrativen Instanzenzuges stehende unabhängige Kontrollinstanz, sondern im Bereich des FPG auch als Behörden, die selbst die Verwaltung führen, zu fungieren haben, sodass einer nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung aussprechenden UVS-Entscheidung nicht bloß ein feststellender Charak­ter zukommt, sondern diese zugleich eine neue, formell und inhaltlich an die Stelle des Schubhaftbescheides tretende Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers (und zwar auch für den nach der [bloßen Prognose-]Entscheidung durch den UVS liegenden Zeitraum !) bildet (sodass dem UVS damit die Funktion einer Fremdenpolizei[ober-]behörde zukommt, ohne [nämlich: wegen a priori fehlender Weisungsbefugnis] freilich gleichzeitig auch über den hierfür unabdingbaren behördlichen und exekutiven Hilfsapparat verfügen zu können) nachvollziehbare – Rechtsmeinung ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

3.1. Davon ausgehend war daher zum einen festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht nur vom 13. Juli 2006 bis zum 24. Juli 2006, sondern vom 13. Juli 2006 bis zum 28. Juli 2006 rechtswidrig war, wobei insoweit hinsichtlich der inhaltlichen Begründung – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Punkte 1. bis 4. des den Verfahrensparteien bereits bekannten h. Erkenntnisses vom 18. März 2009, Zl. VwSen-400831/14/Gf/Mu, verwiesen werden kann.

3.2. Zum anderen war der Bund nach der im Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/21/0108, vertretenen Rechtsansicht dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 und 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, Kosten in einer Höhe von insgesamt (nicht bloß 673,80 Euro, sondern) 751,90 Euro (Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro; Gebühren: 14,30 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das darüber hinaus gehende Mehrbegehren von 305,82 Euro war hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

 

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