Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166433/7/Sch/Eg

Linz, 06.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. September 2011, Zl. VerkR96-10274-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 18 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. September 2011, VerkR96-10274-2011, wurde über Herrn  D. H. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro verhängt, weil er als Lenker des LKW, Kennzeichen x, am 30. April 2011, 03:49 Uhr, in der Gemeinde Weibern, A8, Höhe Straßenkilometer 38.295, in Fahrtrichtung Wels mit seinem Fahrzeug die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h überschritten habe und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs. 8 StVO 1960 begangen habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Polizeianzeige über eine Geschwindigkeitsmessung mittels stationärem Radargerät unter Anfertigung eines Frontfotos zugrunde.

 

Vom Zulassungsbesitzer des verwendeten Lastkraftwagens wurde nach entsprechender Aufforderung durch die Erstbehörde hin der nunmehrige Berufungswerber als Lenker namhaft gemacht.

 

Beim Berufungswerber wurde, wie schon oben angeführt, an einer näher umschriebenen Örtlichkeit im Zuge der A 8 Innkreisautobahn – nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz – eine Fahrgeschwindigkeit von 87 km/h festgestellt. Die Messung erfolgte zur Nachtzeit, genau genommen um 03.49 Uhr. Für Fahrgeschwindigkeiten von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t schreibt § 42 Abs. 8 StVO 1960 vor, dass diese in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen.

 

Es liegt sohin eine gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung für die betreffenden Fahrzeuge in den erwähnten Zeitraum vor. Wenn nun im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren und auch in der Berufungsschrift eingewendet wird, dass "die Straßenschilder mit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht sichtbar waren dadurch, dass ein großes Fahrzeug (möglicherweise ein Caravan) das oder die Schilder verdeckte", ist dem entgegenzuhalten, dass es bekanntermaßen bei gesetzlichen Beschränkungen weder einer Verordnung noch einer entsprechenden Kundmachung durch Verkehrszeichen bedarf. Durch Verlautbarung der entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetzblatt hat die erwähnte Beschränkung ihre Gültigkeit erlangt.

 

Ganz abgesehen davon finden sich, wie die Erstbehörde im Straferkenntnis zutreffend ausführt, ohnehin zusätzlich entsprechende informative Beschilderungen, etwa an den Grenzübergängen.

 

Wenn des weiteren der Berufungswerber einwendet, er könne sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung schon deswegen "nicht vorstellen", da sich im Fahrzeug ein automatischer Geschwindigkeitsregler befinde, so ist damit jedenfalls für ihn nichts gewonnen. Zum einen kommt es nicht darauf an, ob sich ein Lenker eine gemessene Fahrgeschwindigkeit auch selbst vorstellen kann oder nicht, zum anderen wird vom Berufungswerber nicht konkret eingewendet, dass der erwähnte Geschwindigkeitsregler Fahrgeschwindigkeiten bis 87 km/h nicht zulasse. Geht man von einem gesetzeskonformen Geschwindigkeitsbegrenzer im Sinne des § 24a Abs. 1 KFG 1967 aus, dann wäre mit dem vom Berufungswerber verwendeten Lastkraftwagen eine Geschwindigkeit von 90 km/h erreichbar.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Aber auch im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 90 Euro haftet dem Straferkenntnis kein Mangel an.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um immerhin 27 km/h, also um fast 50 %, überschritten. Ausgehend davon, dass der Berufungswerber von der gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkung zur Nachtzeit wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls davon hätte Kenntnis erlangen können, muss ihm also eine massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt werden. Eine derartige Übertretung wird zumindest grob fahrlässig begangen, wenn nicht schon – allenfalls bedingter – Vorsatz vorliegt.

 

Die Verbote und Beschränkungen gemäß § 42 Abs. 6 und Abs. 8 StVO 1960 dienen dem Schutz der entlang der entsprechenden Verkehrsflächen wohnenden Bevölkerung vor Lärm während der Nachtzeit. Im Sinne dieses öffentlichen Interesses haben die Verwaltungsstrafbehörden bei Übertretungen mit entsprechenden Strafen vorzugehen.

 

Beim Berufungswerber wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Bei der Berufungsverhandlung wurde vorgebracht, dass sich der Berufungswerber seit dem 16. August 2011 in stationärer Behandlung im Klinikum Meiningen befinde. Dies sei aufgrund eines Unfalles notwendig geworden. Es sei zumindest fraglich, wenn nicht überhaupt auszuschließen, dass der Berufungswerber wieder ins Arbeitsleben eintreten könne. Deshalb sei aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe geboten.

 

Näheres über die Verletzungen des Berufungswerbers geht weder aus der entsprechenden Aufenthaltsbestätigung des Klinikums Meiningen hervor, noch wurden detaillierte Angaben bei der Berufungsverhandlung gemacht. Der Berufungswerber selbst ist auch nicht zur Verhandlung erschienen, sodass dieses Vorbringen nicht weiter verifiziert bzw. spezifiziert werden konnte.

 

Die Berufungsbehörde sieht allerdings ohnehin keine Veranlassung, aus diesem Grund eine Strafherabsetzung durchzuführen. Der spezialpräventive Aspekt ist bekanntlich nur einer bei der Strafbemessung, billigt man dem etwas vage gehaltenen Vorbringen des Berufungswerbers überhaupt eine spezialpräventive Seite zu.

 

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden weder im erstbehördlichen Verfahren noch bei der Berufungsverhandlung konkrete Angaben gemacht. Von der Erstbehörde wurde der Berufungswerber mit einem Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro eingestuft. Laut Vorbringen in der Berufungsverhandlung dürfte der Berufungswerber nach Enden seines Beschäftigungsverhältnisses nunmehr über "Übergangsgeld" der deutschen Rentenversicherung verfügen; eine entsprechende Bestätigung wurde vorgelegt. Allerdings ist nichts über die Höhe des Bezuges damit ausgesagt.

 

Die Berufungsbehörde vermag auch diesen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Berufungswerber wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, einen Strafbetrag von 90 Euro zuzüglich der entsprechenden Verfahrenskostenbeiträge aufzubringen. Eine Strafreduktion konnte daher auch aus diesem Titel heraus nicht stattfinden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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