Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166509/8/Sch/Eg

Linz, 02.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Herrn W. H., geb. am x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. November 2011, Zl. VerkR96-377-2011, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Ausspruch einer primären Freiheitsstrafe behoben, die verhängte Geldstrafe auf 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit 100 Euro bestimmt. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 14. November 2011, Zl. VerkR96-377-2011, über Herrn W. J. H., geb. x, 4091 wh, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen sowie eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 verhängt, weil er das Kraftfahrzeug, PKW, Peugeot x, rot, Kennzeichen: x, am 26.1.2011, 15:27 Uhr, in der Gemeinde V., L 1155 bei StrKm 8,276, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 239 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form der nach der Geschäftsverteilung zuständigen 4. Kammer gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl der Berufungswerber – im Wege seiner Gattin – als auch die Erstbehörde den OÖ. Verwaltungssenat wissen ließen, dass sie an der anberaumten Berufungsverhandlung nicht teilnehmen würden.

 

Demgegenüber ist der als Zeuge geladene Meldungsleger zur Verhandlung erschienen und wurde dort zeugenschaftlich befragt. Er machte dabei glaubwürdige und nachvollziehbare Angaben. Vom Zeugen wurde Folgendes ausgesagt:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Damals war mit mir unterwegs mein Kollege GrInsp. S.. Wir führten in V. Verkehrskontrollen durch, unser Standort war etwa 100 Meter entfernt vom Wohnhaus des Herrn H.. Wir nahmen wahr, dass das uns schon bekannte Fahrzeug der Gattin des Berufungswerbers daher kam und auf einen Parkplatz unmittelbar in der Nähe des Hauses des Herrn H. gelenkt wurde. Dort wurde das Fahrzeug angehalten. Ich sagte zu meinem Kollegen, dass nunmehr Herr H. gerade nach Hause gekommen sei. Herr H. und seine Gattin stiegen aus dem Fahrzeug aus. Ich sah eindeutig, dass Herr H. fahrerseitig ausgestiegen ist. Die Gattin stieg vom Beifahrersitz aus dem Fahrzeug aus. Aufgrund dieser Wahrnehmungen fuhren mein Kollege und ich mit dem Dienstwagen an die Stelle, wo sich Herr H. befand. Ich machte eine formelle Verkehrskontrolle und verlangte von Herrn H. den Führerschein. Herr H. sagte, er hätte ihn nicht dabei, sondern müsse ihn im Haus suchen. Er ging auch tatsächlich ins Haus hinein und suchte angeblich nach dem Führerschein. Einige Minuten später kam er wieder heraus und sagte, er könne den Führerschein nicht finden. Ich wusste zu dem Zeitpunkt schon, dass Herr H. nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war."

 

4. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage kann nicht der geringste Zweifel bestehen, dass der Berufungswerber selbst und niemand der Fahrzeuglenker war. Sein bestreitendes Vorbringen in der Berufungsschrift muss daher als unglaubwürdig angesehen werden. Im Übrigen hat der Berufungswerber, wie der Meldungsleger glaubhaft versicherte, zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt, auch könne nicht davon die Rede sein, dass er das Fahrzeug "bloß in die Garage gefahren" habe. Vielmehr ist der Berufungswerber, wie schon oben dargelegt, nach den Wahrnehmungen des Zeugen vor seinem Haus mit dem – dem Meldungsleger ebenfalls bekannten – PKW seiner Gattin vorgefahren.

 

Der Vollständigkeit halber wird betreffend die Feststellung der Lenkereigenschaft durch Polizeibeamte, welche den jeweiligen Lenker persönlich kannten, auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 24.1.2006, 2004/02/0223, verwiesen.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind fünf einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers wegen Lenkens eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung aufgelistet und wurden diese als erschwerend gewertet. Den Daten der entsprechenden Strafbescheide laut Verwaltungsvorstrafenregister ist zu entnehmen, dass diese – bis auf eine – erst nach dem Vorfallszeitpunkt (26. Jänner 2011) ergangen sind. Die eine ältere Vormerkung betrifft das Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ. VerkR96-4194-2009 mit dem Bescheiddatum 9.6.2009.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (VwGH 15.4.2005, 2004/02/0309 ua).

 

Die beim Berufungswerber gegebenen einschlägigen Vormerkungen belegen zwar sein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit dahingehend, dass man zum Lenken eines führerscheinpflichtigen Kfz eben eine entsprechende Lenkberechtigung braucht, aufgrund der hier gegebenen chronologischen Vormerkungssituation sieht sich die Berufungsbehörde unbeschadet dessen  gehalten, die von der Erstbehörde festgelegten Strafen zu reduzieren. Bei – iSd obigen Judikatur besehen – bloß einer einschlägigen Vormerkung ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe noch nicht angebracht. Auch die Festsetzung einer an der gesetzlichen Strafobergrenze angesiedelten Geldstrafe kann in einem solchen Fall nicht erfolgen.

 

Diese Erwägungen haben dazu geführt, dass seitens der Berufungsbehörde nunmehr eine Geldstrafe von 1000 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen – zu verhängen war.

 

Diese entspricht den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG, insbesondere im Hinblick auf die Frage relevanter Erschwerungsgründe.

 

Anzufügen ist noch, dass die von der Erstbehörde zitierten einschlägigen Vormerkungen naturgemäß für Übertretungen, die nach Rechtskraft dieser Strafbescheide begangen wurden oder werden wiederum bei einer allfälligen künftigen Strafbemessung aufzugreifen sein werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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