Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101016/7/Fra/Ka

Linz, 27.04.1993

VwSen - 101016/7/Fra/Ka Linz, am 27. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J.K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 18. November 1992, VerkR96.., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 25. August 1992, VerkR96.., wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 und wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 Strafen verhängt. Dagegen hat der Berufungswerber Einspruch erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 8. September 1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Da die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG - wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angeführt ist zwei Wochen beträgt, hätte der Einspruch spätestens am 22. September 1992 zur Post gegeben bzw. bei der Erstbehörde überreicht werden müssen. Wie aber aus dem Eingangsvermerk zweifelsfrei ersichtlich sei, ist der Einspruch erst am 23. September 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft .. persönlich überreicht worden.

2. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel ua. aus, daß er in der Zeit vom 8. September 1992 bis einschließlich 10. September 1992 vorübergehend ortsabwesend gewesen sei. Er sei am Freitag, den 11. September 1992 zu seinem Hauptwohnsitz nach A. zurückgekehrt und konnte erst an diesem Tage von der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes Kenntnis erlangen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorerst ist festzustellen, daß die Bezirkshauptmannschaft .. das gegenständliche Verfahren richtig und korrekt im Sinne der einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt hat. Sie hat den Berufungswerber mit Schreiben vom 5. Oktober 1992, VerkR96.., darauf hingewiesen, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 8. September 1992 beim Postamt in A. hinterlegt wurde und daher das Rechtsmittel spätestens am 22. September 1992 eingebracht hätte werden müssen. Sie hat ihm auch Gelegenheit gegeben, eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit zu belegen. Dieses Schreiben wurde - wie sich aus dem Akt ergibt - am 9. Oktober 1992 beim Postamt A. hinterlegt. Der Berufungswerber hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben. Der angefochtene Bescheid war daher ausgehend von dem der Erstbehörde vorliegenden Sachverhalt rechtmäßig.

Der Rechtsmittelwerber hat erst im Berufungsverfahren und dies steht ihm frei, wenngleich es nicht verfahrensökonomisch ist - eine vorübergehende Ortsabwesenheit - wie oben erwähnt - behauptet und diese Behauptung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. April 1993 belegt.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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