Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730560/7/Wg/Jo

Linz, 06.02.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. Dezember 2011, GZ: Sich40-12277, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Spruchabschnitt 1. des bekämpften Bescheides (Rückkehrentscheidung) wird abgeändert und lautet wie folgt: "Sie werden gemäß § 66 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen." Spruchabschnitt 2. des bekämpften Bescheides (Einreiseverbot) wird ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 21. Dezember 2011, Sich40-12277, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) in Spruchabschnitt 1. gemäß § 52 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Spruchabschnitt 2. wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. In Spruchabschnitt 3. wurde gemäß § 55 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides festgelegt. Die Behörde argumentierte, der Berufungswerber verfüge über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG. Das Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Ehegatte sei nach rechtskräftiger Scheidung von der deutschen Staatsangehörigen X nicht erhalten geblieben, weil keine der in § 54 Abs.5 Z1 bis 5 genannten Tatbestandsalternativen zutreffe. Er verfüge seit dem 13. Mai 2011 über kein wie immer geartetes Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005. Es sei daher gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit der Rückkehrentscheidung sei unter einem ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs.1 FPG für den Schengenraum zu erlassen. Die Maßnahme sei mit § 61 FPG vereinbar.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 5. Jänner 2012. Der Bw beantragt darin, der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben bzw. die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären. Der Bescheid wurde in den Punkten 1. und 2. angefochten. Der Berufungswerber führte begründend aus, mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 seien Kopien der Aufenthaltstitel seit 2001 vorgelegt und weiters vorgebracht worden, dass der Bw auch den bekannten Manager X, der in X wohne, persönlich kenne. Er habe ihm bereits mehrmals privat geholfen. Herr X sei Vorstandsvorsitzender der X seit September 2007 und sei vorher bei X gewesen, bei der X und im Vorstand der X tätig gewesen. Herr X sitze auch im Aufsichtsrat der X. Er wohne in der X, in X. Der Bw sei auch mit dem Altbürgermeister der Marktgemeinde X, Herrn X, bekannt. Unrichtig sei daher die Feststellung der Erstbehörde, dass eine soziale Integration im Hinblick auf die jeweils kurzfristige Dauer der Aufenthalte und der befristeten Arbeitsverträge nicht annähernd möglich gewesen wäre. Es sei jedenfalls nicht so, dass der Bw nur mit Migranten und Migrantinnen zu tun gehabt hätte. Nach Zustellung des Bescheides habe er mit seinem Cousin X im X gefeiert und habe dort zufällig seine Ex-Gattin X und deren Tochter getroffen. Man habe sich gut unterhalten. Es sei festgestellt worden, dass man trotz Scheidung nach wie vor befreundet sei. X würde im Notfall den Berufungswerber auch wieder bei sich wohnen lassen, aber nicht mehr heiraten wollen. Auch dies bestätige eine gewisse Beliebtheit des Berufungswerbers. Auch zwischen den Feiertagen habe er im Betrieb seines Arbeitgebers gearbeitet und für diesen Holzschnitzel gehackt. Die Erstbehörde übersehe, dass er immer rechtmäßig eingereist und sich legal in Österreich oder Deutschland aufgehalten habe. Er habe also die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in der Vergangenheit gar nicht gefährdet. Um andere Fremde abzuschrecken, sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht erforderlich. Er halte sich seit langer Zeit in Oberösterreich bzw. in X auf, wodurch sich der Lebensmittelpunkt seit langem vom Kosovo nach Österreich bzw. X verlagert habe. Dieser Aufenthalt sei jeweils rechtmäßig gewesen. Es habe ein Familienleben mit Frau X und deren Töchtern bestanden. Es könne wieder ein Familienleben geben bzw. sei eine neue Beziehung in Österreich oder Deutschland wieder möglich. Das Privatleben sei absolut schützenswert. Der Berufungswerber habe eine gesicherte Stellung bei der Firma X und verdiene seinen Lebensunterhalt. Dadurch sei er wirtschaftlich integriert. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo, besonders in der Region X, wäre ein wirtschaftlicher Absturz garantiert. Die Bindungen zum Heimatstaat seien auf familiäre Kontakte reduziert. Der Berufungswerber habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen, auch nicht im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts. Das Privat- und Familienleben sei jedenfalls in einem Zeitraum entstanden, indem er sich seiner Zukunft in Österreich bewusst sein habe können. Ob nun der Aufenthalt in X oder Oberösterreich stattgefunden habe, spiele de facto keine Rolle. In der Europäischen Union dürfe es keine Rolle spielen, ob der Aufenthalt diesseits oder jenseits des Inns verfestigt worden sei. Eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Was das Argument des hohen Zuwanderungs- und Migrationsdrucks betreffe, sei bloß auf die Bevölkerungsstatistik im Bezirk X verwiesen. Bei der Marktgemeinde X handle es sich um jene Gemeinde mit der stärksten Abwanderung seit 2002. X habe ein Minus von 11,5 % zu verzeichnen. X stagniere. Dabei laufe der Tourismus exzellent, sage der Vizebürgermeister X (Bezirksrundschau vom 5. Jänner 2012). Letztendlich solle noch auf das Argument der temporären Arbeitsmigration eingegangen werden. Es sei unrichtig, dass damit nur in einem sehr eingeschränkten Umfang Integration erfolge. Die Erstbehörde habe selbst aufgelistet, dass er zwischen 20. März 2006 und 18. Dezember 2008 sechsmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Dies lasse den Schluss zu, dass der Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung zufrieden gewesen sei.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. 

 

Zu den familiären Verhältnissen des Bw ist festzustellen, dass in Österreich folgende Verwandte leben:

- Cousin X mit Familie in X

- Schwager X mit Familie in X

Diese Verwandte besucht der Bw regelmäßig an den Wochenenden. Weiters wohnt noch sein Bruder X, Kosovare, in X. Zu ihm hat er wenig Kontakt.

 

Im Kosovo halten sich eine Schwester und seine Mutter auf. Der Vater ist schon verstorben. Eine Schwester lebt in Amerika. Der Bw ließ im Kosovo einen Haus-Rohbau errichten. Dort hätte die eine Schwester einziehen sollen. Diese lernte aber einen Freund kennen und übersiedelte in die USA. Ihre Mutter wohnt im ursprünglichen Elternhaus in X, X. Die Schwester wohnt im selben Ort bei ihrem Freund.

 

Am X heiratete er in X die deutsche Staatsbürgerin X, geb. X. X war verwitwet. Aus ihrer ersten Ehe mit einem deutschen Staatsbürger waren 2 Kinder hervorgegangen, X, derzeit ca 24 Jahre alt, und X, derzeit ca 19 Jahre alt. Ihr deutscher Gatte verstarb vor etwa 20 Jahren an Krebs.

 

Der Bw und X hatten an folgenden Adressen einen gemeinsamen Wohnsitz:

1. D-X von 15.11.2008 bis 28.08.2009

2. D-X von  28.08.2009 bis Februar 2010

Am 12.02.2010 verlegte er gemeinsam mit Frau X und der Stieftochter X, geb. X, den Hauptwohnsitz nach Österreich an die Adresse X, und meldete sich an dieser Adresse polizeilich an. Für den Umzug nach X war maßgeblich, dass X dort den Friseurladen "X" eröffnete und sich der Bw Arbeit in Österreich suchte.

 

Der Bw führte in der Zeit von 2008 bis etwa Juni 2010 ein normales Eheleben mit Frau X. Von Juni 2010 bis zur Trennung im Februar 2011 führten die beiden eine eingeschränkte Beziehung. Die Ehe wurde vom Amtsgericht Passau mit Beschluss vom X, 2 F 494/11, geschieden (rechtskräftig seit 12.05.2011). Die Ehe blieb kinderlos. Seit 11. Februar 2011 lebt der Bw alleine an der Adresse X. Er führt zur Zeit keine Partnerschaft.

 

Zur Ausbildung des Bw ist festzustellen, dass er im Kosovo 8 Jahre lang die Grundschule und anschließend ca. 1 1/2 bis 2 Jahre ein Gymnasium besuchte. Er absolvierte nicht die Reifeprüfung. Nach seiner Volljährigkeit arbeitete er eine Zeit lang im Heimatland als Hilfsarbeiter, danach als Kraftfahrer. Im Jahr 1999 befand er sich ca. 3 Monate auf der Flucht in X. Er verfügt über keine spezielle Berufsausbildung. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, die er im Rahmen der Aufenthalte in Deutschland und Österreich und auch im Familienleben mit seiner geschiedenen Frau und den Stieftöchtern erworben hat. Es liegt aber kein Sprachzertifikat vor.

 

Zur beruflichen Integration ist festzustellen, dass der Bw in Deutschland rund 13 Monate bei einer Heizungsbaufirma in X als Hilfskraft arbeitete. Anschließend befand er sich wegen Magenprobleme ein Monat lang im Krankenstand. Laut Sozialversicherungsdatenauszug scheinen folgende Beschäftigungszeiten des Bw in Österreich auf: Firma X (Arbeiter und Urlaubsabfindung):

1. 20.03.2006 - 14.06.2006

2. 19.09.2006 - 15.12.2006

3. 19.03.2007 - 12.06.2007

4. 18.09.2007 - 20.12.2007

5. 08.04.2008 - 14.06.2008

6. 16.09.2008 - 18.12.2008

Firma X (Arbeiter)

02.03.2010 - laufend

Bei der X arbeitet er als Hilfsarbeiter. Der Bw ist nicht verschuldet. Er besitzt keine spezielle Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Laut den mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 vorgelegten Gehaltsabrechnungen erhielt der Bw bei der Firma X im November 2011 einen Nettolohn von 1.656,49 Euro, im Oktober 2011 1.615,05 Euro. Im Dezember 2011 erhielt er einen Nettolohn idH von 1.644 Euro.

 

Zur sozialen Integration ist festzustellen, dass der Bw in Österreich bei keinem Verein Mitglied ist. Er besitzt lediglich einen Arbeiterkammer-Mitgliedsausweis. Der Bw kennt Personen des öffentlichen Lebens, wie zB den Manager X sowie den Altbürgermeister der Marktgemeinde X, Herrn X persönlich. Nach Zustellung des Bescheides vom 21. Dezember 2011 feierte er mit seinem Cousin X im X und traf dort seine Ex-Gattin X und deren Tochter. Die Beiden unterhielten sich gut. Es wurde festgestellt, dass man trotz Scheidung nach wie vor befreundet sei. X würde im Notfall den Berufungswerber auch wieder bei sich wohnen lassen, aber nicht mehr heiraten.

 

Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Berufungswerber von 04.04.2001 bis 06.09.2001 mit Hauptwohnsitz an der Adresse X gemeldet war. Von 13.03.2002 bis 29.08.2002 sowie von 11.03.2003 bis 07.05.2003 war er dort neuerlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 05.09.2003 bis 05.12.2003, von 01.03.2004 bis 27.05.2004, von 07.09.2004 bis 10.12.2004, von 08.03.2005 bis 24.05.2005, von 12.10.2005 bis 15.12.2005, von 22.03.2006 bis 08.06.2006 war er an der Adresse X mit Nebenwohnsitz gemeldet, von 20.09.2006 bis 11.12.2006, von 20.03.2007 bis 05.06.2007, von 17.09.2007 bis 13.12.2007, von 08.04.2008 bis 26.06.2008, von 17.09.2008 bis 11.12.2008 war er an der Adresse X mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 12.02.2010 bis 11.02.2011 war er an der Adresse X mit Hauptwohnistz gemeldet. Seit 11.02.2011 ist er an der Adresse X mit Hauptwohnsitz gemeldet.

 

Zum Aufenthaltsrecht des Bw ist festzustellen, dass er sich in der Zeit von 2001 bis 2008 regelmäßig mittels Aufenthaltserlaubnis und Visum D als Saisonarbeitskraft in Österreich aufhielt. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet betrug bis zu 6 Monate je Kalenderjahr.

 

Auf Grund der Eheschließung mit X stellte das Landratsamt Passau dem Bw am 01.12.2008 eine bis 30.11.2009 gültige deutsche Aufenthaltserlaubnis aus. Diese wurde vom LRA Passau am 04.11.2009 bis 30.11.2011 verlängert. Die zuletzt bis 30.11.2011 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis ist laut Mitteilung des Landratsamtes Passau bereits am 26.08.2010 erloschen.

 

Über Ansuchen vom 12.02.2010 stellte ihm die BH. Ried im Innkreis am 23.02.2010 eine bis 23.02.2015 befristete Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus, die ihm am 01.03.2010 ausgefolgt wurde. Frau X wurde am 22.02.2010 von der BH. Ried im Innkreis eine Anmeldebescheinigung zwecks selbständiger Erwerbstätigkeit (Gewerbeausübung 'Friseur und Perückenmacher' in X) ausgestellt; für die Tochter X wurde am 08.06.2010 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

 

Am 30.06.2011 informierte der Bw die BH Ried im Innkreis über die Scheidung und beantragte die Ausstellung eines Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt".

 

Zum fremdenpolizeilichen Verfahren erster Instanz ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Berufungswerber mit Schreiben vom 11. November 2011 mitgeteilt hatte, dass ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Scheidung gemäß § 54 Abs.5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erhalten geblieben sei. In diesem Sinne brachte sie dem Bw zur Kenntnis, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß § 55 Abs.3 NAG befasst wurde. Im Anschluss an die Einvernahme des Bw am 25. November 2011 gab dessen rechtsanwaltlicher Vertreter zu Protokoll, dass seiner Meinung nach eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Überwiegens der privaten Interessen auf Dauer unzulässig erscheine. Seit dem 21. Lebensjahr hätten er den Lebensmittelpunkt im Bezirk X bzw. im benachbarten Niederbayern. Er sei in seiner jetzigen Firma bestens integriert und habe ein gutes Verhältnis zum Dienstgeber und zu den Arbeitskollegen. In der früheren Heimat wäre er arbeitslos. Etwa ein Drittel seines Lebens habe er in Österreich bzw. in Deutschland verbracht, ohne sich etwas zu Schulden kommen zu lassen. Die kurzen Aufenthalte im Herkunftsstaat würden sich auf Urlaube bzw. auf gebotene Besuche der Mutter bei Krankheit beschränken. Ständige und regelmäßige Fahrten in den Geburtsort würden nicht stattfinden.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis traf im bekämpften Bescheid umfangreiche Feststellungen. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die niederschriftliche Einvernahme des Bw am 25. November 2011 und die Aussage der X vom 4. November 2011. Die oben angegebenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen bereits aus dem bekämpften Bescheid. Der Berufungswerber hat diese an sich auch nicht bestritten. Diese Feststellungen waren daher der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

 

Im Rahmen der Feststellungen war auch insbesondere das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. November 2011 anzuführen, in dem der Berufungswerber auf die Einleitung eines Verfahrens nach § 55 Abs.3 NAG hingewiesen wurde.

 

Soweit der Berufungswerber auf die in Kopie vorgelegten Visa bzw. Aufenthaltserlaubnis verweist, steht dies im Einklang mit der im bekämpften Bescheid enthaltenen Feststellung, dass sich der Bw in der Zeit von 2001 bis 2008 regelmäßig mittels Aufenthaltserlaubnis und Visum D als Saisonarbeitskraft in Österreich aufhielt. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet betrug bis zu sechs Monate je Kalenderjahr. Gemäß den vorgelegten Kopien der Aufenthaltserlaubnisse bzw. Visa D+C aus den Jahren 2001, 2003, 2007 und 2008 verfügte er im Jahr 2001 über eine von 28. März 2001 bis 7. September 2001 gültige Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft. Von 4. März 2003 bis 31. Mai 2003 verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer befristeten Beschäftigung gemäß § 12 Abs.2 FRG. Von 17. September 2007 bis 12. Dezember 2007 verfügte er über ein Visum D+C. Ein solches Visum wurde ihm weiters für den Zeitraum 14. September 2008 bis 15. Dezember 2008 erteilt.

 

Das ergänzende in der Berufung erstattete Vorbringen, der Bw kenne den Manager X sowie den Altbürgermeister der Marktgemeinde X sowie sein Vorbringen zur Feierlichkeit im X, ist glaubwürdig. In der Eingabe vom 17. Jänner 2012 übermittelte der Bw Schreiben des Altbürgermeisters X vom 8. April 2004, vom 23. März 2005, vom 6. April 2006 und vom 28. Oktober 2005. Der Inhalt der Schreiben ist jeweils ident und lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr X! Ich freue mich, dass Sie unseren schönen Markt X wieder zu Ihrem Wohnsitz gewählt haben und begrüße Sie deshalb in meiner Eigenschaft als Bürgermeister recht herzlich. Für eventuelle Anfragen oder Probleme stehe ich Ihnen gerne am Marktgemeindeamt zur Verfügung." Es waren daher entsprechende Feststellungen zu treffen (vgl obige Ausführungen zur sozialen Integration des Bw).

 

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 54 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

 

Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt gemäß § 54 Abs 5 FPG bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

 

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gemäß § 55 Abs 3 NAG den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

 

EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können gemäß § 66 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat zutreffend erkannt, dass der Berufungswerber gemäß der Legaldefinition nicht mehr begünstigter Drittstaatsanghöriger iSd § 2 Abs.4 Z 11 FPG ist. Die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger endete mit der Scheidung von seiner deutschen Ehegattin.

 

Die Voraussetzungen nach § 54 Abs.5 Z1 bis 5 NAG, bei deren Vorliegen das Aufenthaltsrecht erhalten bleiben würde, sind eindeutig nicht erfüllt. Die Ehe dauerte lediglich von 14. November 2008 bis 12. Mai 2011 und bestand daher nicht mindestens drei Jahre (vgl § 54 Abs 5 Z 1 NAG). Gegenteiliges wird vom Berufungswerber auch nicht behauptet.

 

Im bekämpften Bescheid werden die – in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie ergangenen – Bestimmungen der §§ 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angewendet. Dem ist zu entgegnen, dass sich das Aufenthaltsrecht des Berufungswerbers auf das Unionsrecht bzw. die Freizügigkeitsrichtlinie stützte.

 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind daher nur im Rahmen der – die Freizügigkeitsrichtlinie umsetzenden – Bestimmungen des § 66 und 67 FPG zulässig. Dies gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte oder freiwilligen Beendigung der Niederlassung bzw. gemäß § 10 Abs.1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung. Die (nationale) Vorschrift des § 10 Abs.3 Z6 über die Gegenstandslosigkeit einer Dokumentation ändert nichts daran, dass eine Aufenthaltsbeendigung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 66 Abs.1 FPG zulässig ist.

 

Wäre der Berufungswerber nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen, sondern mit einer Österreicherin verheiratet gewesen und wäre ihm ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden, hätte er gemäß § 27 Abs.1 NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht erworben. Das Aufenthaltsrecht bleibt gemäß § 27 Abs 1 NAG  - anders als gemäß § 54 Abs.5 NAG bzw Artikel 13 Abs 2 lit a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) - nach der Scheidung unabhängig von der Dauer der Familiengemeinschaft erhalten. Es kommt lediglich darauf an, dass nach Erteilung des Aufenthaltstitels tatsächlich ein Familienleben iSd Artikel 8 EMRK geführt wurde und kein Versagungsgrund iSd § 11 Abs 1 vorliegt bzw die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 erfüllt sind. 

 

Eine analoge Anwendung des § 27 Abs.1 NAG kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, entsprechend der Freizügigkeitsrichtlinie eine Niederlassung von Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehe nur nach Maßgabe des § 54 Abs.5 NAG zuzulassen.

 

Die Zuwanderung des Berufungswerbers erfolgte zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner deutschen Ex-Gattin. Er ist daher nicht "zur Arbeitssuche" eingereist iSd § 66 Abs.1 FPG. Da ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, ist der Tatbestand für eine Ausweisung nach § 66 Abs.1 FPG erfüllt.

 

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde gemäß § 66 Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Berufungswerber geht im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Die Ausweisung zwingt ihn, seine Niederlassung sowie das Beschäftigungsverhältnis aufzugeben. Es liegt daher eindeutig ein schwerwiegender Eingriff in das Privatleben des Berufungswerbers vor.

 

Das gemeinsame Eheleben mit der deutschen Staatsangehörigen X in der Zeit von 2008 bis etwa Februar 2011 stellt – genauso wie die seit damals bestehende rechtmäßige Niederlassung im Schengenraum – ein Kriterium dar, das bei der Beurteilung seiner Integration iSd § 61 Abs.2 Z4 FPG zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die nachgewiesenen Beschäftigungsverhältnisse. Diese zeigen, dass der Berufungswerber in der Lage ist, ohne weiteres im Bundesgebiet auch tatsächlich Arbeit zu finden. Der Bw ist als beruflich integriert anzusehen.

 

Das Argument, der Berufungswerber habe seit dem 21. Lebensjahr den Lebensmittelpunkt im Bezirk X bzw. im benachbarten Niederbayern, ist insoweit zu relativieren, als sich der Aufenthalt in Österreich zunächst lediglich auf Aufenthaltserlaubnisse bzw. Visa stützte. Aufenthaltserlaubnis und Visum gestatten ex definitione keine Niederlassung. Der Bw hatte in dieser Zeit auch keinen durchgehenden Wohnsitz im Bundesgebiet aufwies. Wie die Eintragungen im Melderegister belegen, war der Aufenthalt im Bundesgebiet in den Jahren 2001 bis 2008 immer wieder über mehrere Monate hinweg unterbrochen. Es steht fest, dass die Aufenthaltsdauer in dieser Zeit (lediglich) bis zu sechs Monate pro Kalenderjahre betrug. Die Aufenthalte des Berufungswerbers in Österreich in der Zeit von 2001 bis 2008 vermögen das Interesse des Berufungswerbers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet in rechtlicher Hinsicht nicht in relevanter Weise zu verstärken.

 

Gemäß § 54 Abs. 5 NAG besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzung des § 54 Abs.5 Z1 bis 5 NAG nicht erfüllen. Dies kommt auch in Artikel 13 Abs 2 lit a  Freizügigkeitsrichtlinie klar zum Ausdruck.

 

Der Berufungswerber hat einen großen Teil seines Lebens in der Heimat verbracht. Dort lebt auch seine Mutter und eine Schwester. Im Kosovo besuchte er acht Jahre lang die Grundschule und anschließend ca. eineinhalb bis zwei Jahre ein Gymnasium. Es bestehen daher durchaus relevante Bindungen zum Herkunftsstaat iSd § 61 Abs.2 Z5 FPG. Dem Bw ist bei solcher Sachlage zuzumuten, in die Heimat zurückzukehren.

 

Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens iSd § 54 Abs.5 NAG überwiegt das persönliche Interesse des Berufungswerbers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist gemäß § 61 Abs.1 und § 66 Abs.2 FPG zulässig.

 

Die im bekämpften Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geht in ihrem Umfang über eine Ausweisungsentscheidung nach § 66 Abs 1 FPG hinaus. Die in Spruchabschnitt 1. des bekämpften Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung war daher in eine Ausweisungsentscheidung umzuwandeln.

 

Die Voraussetzungen für Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes iSd § 67 Abs.1 FPG liegen nicht vor. Spruchabschnitt 2. war daher ersatzlos zu beheben.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich, da der Bw eigenen Angaben zufolge über gute Deutschkenntnisse verfügt.

 

Anzumerken ist, dass in dem – nicht bekämpften – Spruchabschnitt 3. des Bescheides die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgelegt wurde. Gemäß § 70 Abs.3 FPG wäre im vorliegenden Fall ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat zu erteilen. Abgesehen davon, dass der erwähnte Spruchabschnitt nicht bekämpft wurde, kann die Verhängung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 9 Abs.2 FPG nicht zulässigerweise Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein (vgl. VwGH vom 07.02.2008, GZ: 2007/21/0405). Der VwGH hat sich in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007, GZ: 2007/21/0401, eingehend damit auseinandergesetzt, dass kein Verbot besteht, die (vollständige bzw. ausreichende) Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes noch später nachzuholen. Ein zeitliche Schranke besteht insoweit, als der Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs.3 FPG einen Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen faktisch ins Leere ginge. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wird daher – über die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise hinaus – einen insgesamt einmonatigen Durchsetzungsaufschub einräumen müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 33,80 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 17. Oktober 2013, Zl.: 2012/21/0058-9
 

 

 

 

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