Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166148/9/Zo/Rei

Linz, 06.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, geb. x, R vom 04.07.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17.06.2011, Zl. VerkR96-5604-2010, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11.10.2010 um 10.55 Uhr als Lenker des LKW x, Anhänger y in P bei W auf der A8 bei Straßenkilometer 17,800, obwohl es ihm zumutbar, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass auf der Ladefläche Betonschwellen mit einem Gewicht von ca. 200 kg/Stk. ungesichert transportiert wurden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sich auf jedem Stoß zumindest 2 Gurte befunden haben. Der Sachverständige habe bei der Berechnung der Anzahl der Zurrgurte den Reibbeiwert bloß geschätzt. Er habe nicht berücksichtigt, dass die Betonschwellen einbetonierte Gewinde mit verankerten Eisenplatten besitzen, die ein Verrutschen zusätzlich wesentlich erschweren, da sich diese ineinander verhaken. Die pauschale Annahme im Gutachten sei daher nicht realitätsnah. Die Vormerkung im Führerscheinregister sei auf keinen Fall gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurde ein Gutachten eines Sachverständigen erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11.10.2010 um 10.55 Uhr den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Er hatte Betonschwellen mit einem trapezförmigen Querschnitt in 4 Stößen geladen. Es befanden sich jeweils 2 Stöße auf dem Zugfahrzeug und 2 Stöße auf dem Anhänger. Auf dem Zugfahrzeug wurde jeder Stoß mit einem Zurrgurt und auf dem Anhänger jeder Stoß mit zwei Zurrgurten gesichert. Jeder Stoß bestand aus 25 Schwellen, sodass er ein Gewicht von 5000 kg aufwies. Auf einigen Schwellen waren Eisen- bzw. Sicherungsstifte montiert, sodass sich die Schwellen untereinander auch verkantet haben. Aus den im Akt befindlichen Fotos ist ersichtlich, dass einzelne Schwellen von den Zurrgurten gar nicht erfasst wurden. die Zurrgurte wiesen eine Vorspannkraft für das Niederzurrverfahren von STF 500 daN auf.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Gutachten einer technischen Sachverständigen eingeholt. Diese führte zusammengefasst aus, dass die Ladung nach vorne mit 80 % des Ladungsgewichtes, gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 50 % des Ladungsgewichtes zu sichern ist. Diese Werte ergeben sich deshalb, weil zum normalen Fahrbetrieb auch extreme Fahrsituationen, wie Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver, schlechte Wegstrecken sowie Kombinationen dieser Situationen gehören.

 

Dem Verrutschen der Ladung wirkt die Reibungskraft entgegen. Diese Reibungszahl ist von der Materialpaarung abhängig, wobei der Reibbeiwert für Beton auf Beton 0,50 beträgt. Dies bedeutet, dass die Reibung bereits 50 % des Ladungsgewichtes sichert.

 

Die Sachverständige führte weiters aus, dass die Ladung nicht formschlüssig zur Stirnwand des LKW geladen war und der Anhänger ohne Stirnwand ausgeführt war. Sowohl am LKW als auch beim Anhänger war zwischen den Stapeln ein Zwischenraum vorhanden. Es wurden keine rutschhemmenden Unterlagen verwendet.

 

Für die seitliche Ladungssicherung sind die vorhandenen Rungen ausreichend, sofern sie sich in einem einwandfreien Zustand befunden haben. Für die Sicherung nach vorne hätten mindestens 4 Zurrgurte mit einer Vorspannkraft von 500 daN pro Betonschwellenstapel zum Einsatz kommen müssen um die Ladung in Fahrtrichtung ausreichend gegen ein Verrutschen zu sichern. Die tatsächlich verwendeten 2 Zurrgurte pro Stapel reichten nicht aus, um diese gegen ein Verrutschen nach vorne zu sichern.

 

Weiters waren die Betonschwellen nicht nach oben bauchig verladen, weshalb einzelne Schwellen von den verwendeten Gurten nicht erfasst wurden. Diese wurden daher völlig ungesichert transportiert und hätten bei einem entsprechenden Fahrmanöver vom Fahrzeug fallen können. Daher muss bei dieser Ladung auch von einer Gefährdung für den Verkehr ausgegangen werden.

 

Im Berufungsverfahren wurde dieses Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen ausführlich erörtert und überprüft. Dieser führte zusammengefasst aus, dass die Annahmen und Berechnungen des im Akt befindlichen erstinstanzlichen Gutachtens richtig sind. Es hätte jeder Stoß mit 4 Gurten gesichert werden müssen. Für den LKW selbst ist es durchaus möglich, dass die Ladebordwand die bei einer Vollbremsung nach vorne rutschende Ladung abgefangen hätte, weil die Ladebordwand entsprechend den technischen Richtlinien einer Belastung von mindestens 5000 daN standhalten muss. Aufgrund des Zwischenraumes zwischen Anhänger und LKW hätten die Stapel auf dem Anhänger jedoch bei einer Vollbremsung nach vorne rutschen können. Einzelne Schwellen dieser Stapel wurden durch die Gurte gar nicht erfasst, weshalb es durchaus möglich gewesen wäre, dass diese vom Anhänger gefallen wären.

 

Der Sachverständige räumte ein, dass es zwischen den einzelnen Schwellen der Stapel auch zu Verkeilungen kommen kann, insbesondere wegen der montierten Eisen, dass diese Verkeilungen jedoch völlig zufällig sind und sich aufgrund der Vibrationen im Fahrbetrieb ständig verändern können. Aus technischer Sicht ist es durchaus möglich, dass gerade zum Zeitpunkt einer Vollbremsung aufgrund einer Vibration während des Fahrbetriebes keine Verkeilung zwischen einzelnen Schwellen vorgelegen wäre und diese dann vom Anhänger gerutscht wären.

 

5.  Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungs-mittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

5.2. Aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Sachverständigen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren ergibt sich, dass die gegenständliche Ladung nicht ausreichend gesichert war. Insbesondere für jene Schwellen, welche von den Gurten gar nicht erfasst wurden, ist dies auch laienhaft gut nachvollziehbar. Die Verkeilung zwischen den einzelnen Schwellen kann keine ausreichende Ladungssicherung darstellen, weil die Art der Verkeilung völlig zufällig ist und sich aufgrund der Bewegungen während der Fahrt ständig ändert. Bei jedem Überfahren einer Bodenunebenheit kann die Erschütterung der Ladung dazu führen, dass eine gerade noch vorhandene Verkeilung gelöst wird, selbstverständlich kann es auch in einem anderen Bereich zu einer vorher nicht vorhandenen Verkeilung kommen. Eine derartige, bloß zufällige Sicherung der Ladung ist jedoch nicht ausreichend. Die Ladung muss für den "normalen Fahrbetrieb" ausreichend gesichert werden, wobei auch eine Vollbremsung auf einer unebenen Fahrbahn zum normalen Fahrbetrieb zählt. Die Ladung war daher insgesamt nicht ausreichend gesichert, weshalb der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat.

 

Der Berufungswerber hat zwar Zurrgurte verwendet, allerdings zu wenige und von diesen Zurrgurten wurden auch nicht alle Betonschwellen erfasst. Er hat sich daher offenkundig zwar Gedanken über die Sicherung der Ladung gemacht, insgesamt waren die Schwellen aber nicht ausreichend gegen ein Herabfallen gesichert. Eine herabfallende Schwelle hätte sich selbstverständlich negativ auf die Verkehrssicherheit (z.B. für entgegenkommende PKW-Lenker) ausgewirkt. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.000,00 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Der Umstand, dass auch ein Herabfallen von Betonschwellen möglich war und es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommen könnte, stellt entgegen der Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis keinen Straferschwerungsgrund dar, weil dieser erst die Tatbestandsmäßigkeit begründet.

 

Dennoch erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe nicht überhöht. Diese schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 3 % aus und der Unrechtsgehalt der Übertretung ist durchaus als erheblich einzuschätzen. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). Auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum