Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166291/9/Kof/Rei

Linz, 07.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P K O,
geb. x, p.A. y GmbH, A, S F vertreten durch Z & M R KG, G, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.08.2011, VerkR96-46339-2009 wegen Übertretung des GGBG, nach der am 19.10.2011 und am 06.02.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Der festgestellte Mangel ist in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Die Geldstrafe wird auf 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe

auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG, in der zur Tatzeit (= 01.07.2009) geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007

§ 15a Abs.3 GGBG iVm Richtlinie 2004/112/EG der Kommission

   vom 13. Dezember 2004, Anhang II – Gefahrenkategorie II – Punkt 10

§§ 20, 64 Abs.2 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe .......................................................................... 55,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................... 5,50 Euro

                                                                                                                        60,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 12 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tat (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:       Gemeindegebiet A, auf der W S , Fahrtrichtung E

 

Tatzeit:         01.07.2009 um 08.45 Uhr

 

Beförderungseinheit: LKW, Marke ………,  pol. Kennzeichen: (A) x

 

 Lenken:       (Herr) D. A.

 

Sie haben — wie anlässlich einer Lenker- Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle festgestellt wurde – nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw. ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

     3 Kunststoffkanister / 30kg

     1 Kanister / 25 kg

      N.A.G. 8, III, 5 Kunststoffkanister / 50 kg

folgende Übertretungen festgestellt wurden:

 

Sie haben in der Funktion als Beförderer der Fa. x GmbH (§ 9 VStG), zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn D. A. gelenkten LKW befördert wurde und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z.1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechende offensichtliche Mängel hat.

Die Versandstücke waren nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welche die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet.

Es war eine nicht zutreffende (falsche) UN Nummer angebracht.

Am Beförderungspapier war der Stoff mit der UN Nummer 3265 angeführt.

Die am LKW befindlichen Kunststoffkanister hatten die UN Nummer 1903

und waren somit falsch gekennzeichnet.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter

Berücksichtigung der besonderen Umstände in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1, § 7 Abs.2, § 13 Abs.1a Z3, § 27 Abs.2 Z8 GGBG,

Abschnitt 5.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro                       Falls diese uneinbringlich ist,                             Gemäß

                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von
        750                                       5 Tage                                 § 27 Abs.2 Z8 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  825 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. August 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.12.2009 (richtig wohl: vom 01.09.2011 – an diesem Tag wurde die Berufung zur Post gegeben) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19. Oktober 2011 und am 6. Februar 2012 wurde beim UVS eine
öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter, am 06.02.2012 auch der Zeuge und Meldungsleger,
Herr Gr.Insp. EH teilgenommen haben:

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter bei der mVh am 06.02.2012 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Die Einstufung festgestellter Mängel entsprechend § 15a Abs.2 bis 4 GGBG und – wie in § 15a Abs.1 GGBG ausdrücklich festgelegt – hat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen.

 

Der vom Bundesminister von Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar, auf welche sich die Behörden berufen können.

Dies macht auch der Mängelkatalog selbst deutlich, in dem ausdrücklich betont wird, dass es aufgrund der Umstände im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen kann;

vgl. dazu auch die überarbeitete Fassung des Mängelkataloges im Anhang zum Gefahrguttransport – Vollzugserlass 2007 vom 22.02.2007, in der im Vorwort zutreffend darauf hingewiesen wird, dass die Einstufung eines Mangels im allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden darf und vielmehr eigenständig zu erheben und zu beurteilen ist, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zugrunde liegt und wie dieser gegebenenfalls gemäß § 27 Abs.3 GGBG zu qualifizieren ist.

 

Die Behörden haben sich daher auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Mangel tatsächlich geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen;

VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115.

 

Beim gegenständlichen Gefahrguttransport wurden u.a. 5 Kunststoffkanister
à 50 kg Gefahrgut befördert.

Diese waren – siehe den rechtskräftigen Schuldspruch – unrichtigerweise mit der UN-Nr. 1903: Desinfektionsmittel, flüssig, ätzend, Klasse 8 anstatt richtigerweise mit der UN-Nr 3265: ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, Klasse 8  bezeichnet.

 

Sowohl beim Stoff der UN-Nr. 1903, als auch bei jenem der UN-Nr. 3265 handelt es sich flüssiges, ätzendes Gefahrgut der Klasse 8.

 

Dass diese unrichtige Bezeichnung (UN-Nr. 1903 anstatt richtigerweise: UN-Nr. 3265) iSd § 15a Abs.3 GGBG "geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder eine erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen", kann nicht ernsthaft behauptet werden.

 

Nach der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004,

Anhang II – Punkt 10 ist somit dieser Mangel in Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG in der zur Tatzeit (= 01.07.2009) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007 beträgt die Mindest-Geldstrafe ................... 110 Euro.

 

Seit der Tat ist ein Zeitraum von mehr als 2 1/2 Jahren vergangen;

somit liegt eine lange Verfahrensdauer vor und ist dadurch die Anwendung des
§ 20 VStG gerechtfertigt und vertretbar;

VwGH vom 16.09.2009, 2007/09/0347

 

Es wird somit die Geldstrafe auf 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe

auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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