Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166496/6/Bi/Rei

Linz, 09.02.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DiplIng(FH) SP, geb. x, P, vom 15. November 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 20. Oktober 2011, VerkR96-25161-2010, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "in der Gemeinde Allhaming auf der A1 bei km 179.550 in Richtung Wien" zu entfallen hat.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 32 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 160 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der BH Linz-Land vom 28.7.2010 als Auskunftsperson für Lenker­erhebungen aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kenn­zeichen x am 24. Juni 2010 um 15.22 Uhr in der Gemeinde Allhaming auf der A1 bei km 179.550 in Richtung Wien gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 16 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bw auf ausdrückliche Frage keine mündliche Berufungsver­handlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es liege ein nicht heilbarer Zustell­mangel durch die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers vor, weshalb das Straferkenntnis rechtsunwirksam sei.

Befragt, was er damit genau meine, teilte der Bw mit Schreiben an den UVS vom 30.1.2012 mit, es bestehe für "DiplIng(FH) SP" ein Nachsendeauftrag nach  W, O. Daher sei ihm das Straferkenntnis mit dem Adressat "SP, P, P" auch dorthin nachgesendet worden. "SP, P" sei aber sein Vater, für den es keinen Nachsendeauftrag gebe. Daher sei ihm ein Straferkenntnis ausgehändigt worden, obwohl es an seinen Vater adressiert gewesen sei. Das Straferkenntnis sei rechtsunwirksam.

Der Bw macht geltend, bei der versuchten Ersatzzustellung der Lenkererhebung vom 16.9.2010 liege keine Rechtswirksamkeit vor, weil ihm diese nicht ausge­händigt worden und daher unbekannt sei. Der Mangel sei auch nicht geheilt. Er beantrage Verfahrenseinstellung.

Die ausdrückliche Frage im h Schreiben vom 11.1.2012, ob er eine mündliche Berufungs­verhandlung (am Sitz des UVS in Linz) wünsche, hat der Bw nicht beantwortet, dh er hat er eine Verhandlung nicht beantragt. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass am 24. Juni 2010, 15.22 Uhr, auf der A1 bei km 179.550, Gemeinde Allhaming, die Geschwindig­keit des auf die A GmbH, W, O, zugelassenen Pkw x mittels Standradar MUVR 6FM 511 mit 176 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur 130 km/h erlaubt sind. Der Anzeige wurde nach Toleranz­abzug eine Geschwindigkeit von 167 km/h zugrundegelegt.

Auf die Frage nach dem Lenker hat die Zulassungsbesitzerin Herrn "S.P., W, S" als Auskunftsperson benannt. Daraufhin wurde der Genannte von der Erstinstanz mit Schreiben vom 28. Juli 2010 als Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nach dem Lenker am 24. Juni 2010, 15.22 Uhr, gefragt. Der Rsb-Brief wurde nach einem erfolglosen Zustell­versuch am 30. Juli 2010 hinterlegt. Am 5. August 2010 teilte die Post mit, dass irrtümlich hinterlegt worden sei, obwohl ein Nachsendeauftrag bestehe. Auf das Ersuchen, nochmals zuzustellen, wurde die Lenkeranfrage von der Erstinstanz nochmals mit Rsb-Brief abgesendet und dieser laut Rückschein am 16. September 2010 in W von jemandem "i.V." mit unleserlicher Unterschrift übernommen, wobei die Rubrik "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" angekreuzt war. Eine Lenkerauskunft erfolgte aber nicht, sodass schließlich die Strafverfügung vom 2. Februar 2011, adressiert an "Herrn DiplIng(FH) S.P., geb. x, P" erging – laut Eintragung im ZMR hat der Bw mit 14. Oktober 2010 seinen Hauptwohnsitz von W, S, nach P verlegt.

 

Der Bw hat die mit Rsa-Brief an die Adresse in P übermittelte Strafverfügung, die nach einem erfolglosen Zustellversuch am 4. Februar 2011 mit Beginn der Abholfrist am 7. Februar 2011 hinter­legt worden war, fristgerecht beeinsprucht. Nach Mitteilung der Erstinstanz vom 18. März 2011 und seiner Stellungnahme vom 29. März 2011 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Dabei war der Adressat sämtlicher Behördenschreiben ausdrücklich S.P. "geb. x".

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu sagen, dass die Person des Bw im gesamten Verfahren vor der Erstinstanz deshalb eindeutig feststand, als laut ZMR DiplIng(FH) S.P., geb. x, an der von der A GmbH angeführten Adresse gemeldet war. Mit dem Namen in Verbindung mit dem Geburtsdatum war der Bw unverwechselbar, dh die Anführung oder Nichtanführung des Titels allein änderte für die Behörde nichts an der Identität des Beschuldigten. Abgesehen davon dass der Behörde ein Vater gleichen Namens nicht bekannt war, war dieser auch in das ggst Verfahren in keiner Weise involviert. Durch die Anführung des Geburtsdatums mit dem Namen war während des gesamten Verfahrens, also sowohl bei Erlassung der Strafverfügung als auch des Straferkenntnisses, gewährleistet, dass der Bw als Adressat des Tatvorwurfs feststand und auch nur diesem zugestellt wurde – gleichgültig ob der Post ein Nachsendeauftrag erteilt wurde oder nicht. Auch das Straferkenntnis wurde an den Bw, "geb. x", zugestellt und auch von diesem persönlich übernommen. Die Strafverfügung wurde mit Rsa-Brief an den Bw in P zugestellt und hinterlegt, aber vom Bw fristgerecht beeinsprucht, sodass von der Heilung es Zustellmangels auszugehen ist. Das an den Bw, geb. x adressierte und offensichtlich nachgesendete Straferkenntnis wurde von ihm  persönlich übernommen, sodass vom behaupteten nicht heilbaren Zustell­mangel keine Rede sein kann.

 

Für die Lenkererhebung ist keine Rsa-Zustellung vorgeschrieben und wurde eine solche daher auch nicht durchgeführt. Die Adresse in W war über den Nachsende­auftrag vom Bw selbst organisiert, dh seine damalige Zustelladresse. Wenn der Rsb-Brief dort – von wem auch immer, aber dem Bw zuzurechnen – übernommen wurde, ist die Zustellung rechtswirksam, zumal es Sache des Bw ist, seinen Umgang mit für ihn bestimmter Post "intern" zu organisieren. Daraus folgt, dass er selbstverständlich zur Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung – dh ab 16. September 2010, das war bis 30. September 2010 – verpflichtet war. Er hat die Lenkeranfrage schlichtweg ignoriert und die Auskunft nicht erteilt, ist damit seiner gesetzlichen Verpflichtung als vom Zulassungs­besitzer benannte Auskunftsperson nicht nachgekommen und hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand – mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf einen bestimmten Zeitpunkt aber nicht auf einen Ort bezieht und dieser daher aus dem Spruch gemäß § 44a Z1 VStG zu eliminieren war – erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens  im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafmessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat – zutreffend – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholten­heit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und seine wirt­schaftlichen Verhältnisse – ohne jeden Widerspruch – geschätzt (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält sowohl general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Für eine Herabsetzung der Strafe oder die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG bleibt kein Raum. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Ergeht an:

 

 

Beilagen

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkerauskunft nicht erteilt – Nachsendeauftrag an Arbeitgeberadresse

 

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