Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166530/6/Bi/Rei

Linz, 02.02.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau T P, T, T, vom 31. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 17. Oktober 2011, VerkR96-52895-2010, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 2. Februar 2012  durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe aber auf 20 Euro (12 Stunden EFS) herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 2 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 25. September 2010, 8.10 Uhr, in T, K – Höhe K x, den Pkw y im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen "stark gehbehinderte Personen", gehalten habe, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs.4 StVO 1960 gekenn­zeichnet gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 2. Februar 2012 wurde am K in T eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe am Vorfallstag, einem  Samstag, den – im übrigen unrichtig bezeichneten – Pkw auf einem Behinderten­parkplatz abgestellt, weil ihr bekannt war, dass am Samstag im T Ärzte­zentrum keine Ordination sei. Sie habe auf Kirchengrund (Privatgrund) geparkt. Sie wisse, dass ein älterer Herr immer dort stehe, sie habe ihn auch nicht gehindert, weil von den drei Parkplätzen noch zwei frei gewesen seien.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw gehört und die Ausführungen  der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt wurden. Außerdem wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt und die Kundmachung der im Akt befindlichen Verordnung der drei Parkplätze vor dem Ärztezentrum – "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" – mit der Bw erörtert.

 

Bei der Verhandlung hat sich in rechtlicher Hinsicht für die Bw einsehbar ergeben, dass das Halte- und Parkverbot zeitlich nicht eingeschränkt ist, dh auch am Wochenende gültig ist, unabhängig davon, ob die Ordinationen im Ärztezentrum geöffnet sind. Die Bw hat auch eingesehen, dass dieses Verbot nicht zweckgebunden ist, dh dass eine Person mit einem entsprechenden Ausweis, die zB in die Kirche oder ins Cafe geht, ihren Pkw dort abstellen darf. Die Bw besitzt keinen derartigen Ausweis.

 

Die Bw hat zusammenfassend den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt – der auf sie zugelassene Pkw ist dem Kennzeichen nach richtig angeführt, auch wenn die Type offenbar unrichtig ist – und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihr die Geltendmachung mangelnden Verschuldens an der Nichtbeachtung der Bestimmung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Bw ist unbescholten und bezieht eine Pension von 776 Euro. Die Erstinstanz ging laut Begründung des Straferkenntnisses bei der Strafbemessung von 1.200 Euro aus. Die Herabsetzung der Geldstrafe war damit gerechtfertigt.

Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält general- präventiven Überlegungen stand. Die Bw hat das Ergebnis der Verhandlung zur Kenntnis genommen und wird das Verbot in Zukunft beachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Behindertenparkplatz ohne Ausweis nach § 29b StVO.

 

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