Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166614/4/Kof/Rei

Linz, 07.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn I P, geb.x, M, O vertreten durch Z & M R KG, G, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.12.2011, VerkR96-5104-2011 wegen Übertretung des KFG iVm der EG-VO 3821/85, nach der am 06. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 20, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ............................................................................. 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 15 Euro

                                                                                                                           165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 30 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Industriezeile

            gegenüber Haus Nr. x - Zufahrt R.

Tatzeit:  04.08.2011, 16:35 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen x, LKW, Marke, Type, Farbe

 

"Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.

Am 04.08.2011 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.  Sie führten nur das eingelegte Schaublatt mit.

Eine Bestätigung über lenkfreie Tage wurde ebenfalls nicht mitgeführt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                             gemäß

                                        Ersatzfreiheitsstrafe von

218 Euro                                 44 Stunden                                    § 134 Abs.1b KFG

                                                                                                                   iVm § 20 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 239,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 03. Jänner 2012 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09. Jänner 2012 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

 

 

Am 06. Februar 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage –
die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt haben;  siehe erstinstanzlicher Verfahrensakt – ON 11c.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Das „Nichtmitführen von Schaublättern“ bedeutet einen "sehr schweren Verstoß" iSd § 134 Abs.1b KFG iVm der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom
30. Jänner 2009 – Anhang III – Nr. I3.

Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindest-Geldstrafe .................. 300 Euro.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung § 20 VStG zwar teilweise, jedoch nicht zur Gänze angewendet.

 

Der Bw hat im Verfahren mehrfach (Stellungnahme vom 17.10.2011; Berufung vom 09.01.2012) glaubwürdig vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der Tat erst
ca. 3 Wochen bei der Fa. FT angestellt gewesen; aus diesem Grund sei ihm die Vorlage der Schaublätter der vorangegangenen 28 Tage von vornherein nicht möglich gewesen, da er erst 15 Schaublätter in Verwendung hatte.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

   

 

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