Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166670/2/Kof/Rei

Linz, 13.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T P, geb. x,B , B, D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 03. Jänner 2012, VerkR96-7141-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

- mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

zu 1)   100 Euro   bzw.     20 Stunden

zu 2)   750 Euro   bzw.   150 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (100 + 750 =) .......................................................... 850 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ........................................... 85 Euro

                                                                                                                               935 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(20 + 150 =) .......................................................................... 170 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland,

           Einreise Österreich, Nr. 148 bei km 36.350.

Tatzeit: 06.07.2011, 14:12 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x (D), LKW

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung
im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

 1) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde:

14.06.2011 von 18:28:00 bis 15.06.2011 05:39:00 mit einer Lenkzeit von 09:21 Stunden.

15.06.2011 von 16:49:00 bis 16.06.2011 04:15:00 mit einer Lenkzeit von 10:12 Stunden.

20.06.2011 von 18:50:00 bis 21.06.2011 07:49:00 mit einer Lenkzeit von 10:04 Stunden.

24.06.2011 von 17:48:00 bis 25.06.2011 04:32:00 mit einer Lenkzeit von 09:20 Stunden.

27.06.2011 von 18:17:00 bis 28.06.2011 04:55:00 mit einer Lenkzeit von 09:30 Stunden.

30.06.2011 von 18:33:00 bis 01.07.2011 04:58:00 mit einer Lenkzeit von 09:21 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

 2) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 09.06.2011 wurde von 16:43:00 Uhr bis 09.06.2011 21:58:00 Uhr mit 05:14 Stunden

Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 09.06.2011 wurde von 22:48:00 Uhr bis 10.06.2011 03:45:00 Uhr mit 04:44 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 14.06.2011 wurde von 18:28:00 Uhr bis 14.06.2011 23:56:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 04:49 Stunden nur 00:24 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 15.06.2011 wurde von 16:49:00 Uhr bis 15.06.2011 21:59:00 Uhr mit 04:54 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 15.06.2011 wurde von 22:54:00 Uhr bis 16.06.2011 04:15:00 Uhr mit 05:18 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 17.06.2011 wurde von 00:24:00 Uhr bis 17.06.2011 05:10:00 Uhr mit 04:47 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 17.06.2011 wurde von 18:26:00 Uhr bis 17.06.2011 23:23:00 Uhr mit 04:50 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 18.06.2011 wurde von 00:23:00 Uhr bis 18.06.2011 05:52:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 05:02 Stunden nur 00:16 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 21.06.2011 wurde von 17:58:00 Uhr bis 21.06.2011 23:27:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 04:53 Stunden nur 00:16 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 22.06.2011 wurde von 16:33:00 Uhr bis 23.06.2011 03:51:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 09:58 Stunden nur 00:43 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 24.06.2011 wurde von 17:48:00 Uhr bis 24.06.2011 22:57:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 04:48 Stunden nur 00:16 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 27.06.2011 wurde von 18:17:00 Uhr bis 27.06.2011 23:37:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 04:55 Stunden nur 00:16 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 28.06.2011 wurde von 17:06:00 Uhr bis 29.06.2011 03:03:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 09:38 Stunden keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 29.06.2011 wurde von 18:00:00 Uhr bis 29.06.2011 23:23:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 04:54 Stunden nur 00:19 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 29.06.2011 wurde von 23:59:00 Uhr bis 30.06.2011 05:10:00 Uhr mit 05:01 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 30.06.2011 wurde von 18:33:00 bis 30.06.2011 23:35:00 Uhr mit 04:50 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,                                   Gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

                                    

  325                                  65 Stunden                                               § 134 Abs 1,1a u. 1b KFG

1000                                200 Stunden                                                           § 134 Abs. 1, 1 a u. 1 b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

132,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.457,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. Jänner 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bw hat in der Berufung glaubwürdig dargelegt, er habe versucht,

sich an die Fahrzeiten zu halten, jedoch durch

·     den Druck seines Dienstgebers – dieser habe mit Kündigung gedroht – sowie

·     den Parkplatzmangel auf deutschen Autobahnen

habe er

·     die Lenkzeiten überschritten und

·     die Ruhepausen nicht im gesetzlich erforderlichen Ausmaß eingehalten.

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-    Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-    Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen; 

VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung.

Von einem Berufskraftfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171;  vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

          vom 28.01.1998, 96/01/0685;      vom 21.03.1996, 95/18/1265.

 

Mögliche wirtschaftliche Nachteile einschließlich einer befürchteten Kündigung
bei Nichtbefolgung einer Weisung seines Arbeitgebers begründen keine Notstandssituation und berechtigen einen LKW-Lenker nicht dazu, die Lenkzeiten zu überschreiten und Ruhezeiten zu unterschreiten;

VwGH vom 25.11.2004, 2003/03/0297 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG iVm der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom
30. Jänner 2009 – Anhang III werden die Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten in drei Kategorien eingeteilt

-          sehr schwerer Verstoß – Mindest-Geldstrafe: 300 Euro

-          schwerer Verstoß – Mindest-Geldstrafe: 200 Euro

-          geringfügiger Verstoß – keine Mindeststrafe.

 

 

zu Punkt 1) Tägliche Lenkzeiten:

 

Dienstag, 14.06.2011:  erlaubt 10 Stunden; tatsächlich 9 Stunden 21 Minuten

Mittwoch, 15.06.2011:  erlaubt 10 Stunden; tatsächlich 10 Stunden 12 Minuten

Montag, 20.06.2011:  erlaubt 10 Stunden; tatsächlich 10 Stunden 04 Minuten

Freitag, 24.06.2011:  erlaubt 9 Stunden; tatsächlich 9 Stunden 20 Minuten

Montag, 27.06.2011:  erlaubt 10 Stunden; tatsächlich 9 Stunden 30 Minuten

Donnerstag, 30.06.2011: erlaubt 9 Stunden; tatsächlich 9 Stunden 21 Minuten

 

Der Bw hat somit am 15.06.2011, 20.06.2011, 24.06.2011 und 30.06.2011

die erlaubte Lenkzeit geringfügig überschritten – insgesamt um "nur" 57 Minuten.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe

auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

zu Punkt 2) Ruhezeiten:

 

Der Bw hat am 28.06.2011 einen sehr schweren Verstoß;

am 15.06.2011, 18.06.2011 und 22.06.2011 jeweils einen schweren Verstoß und

im Übrigen jeweils „nur“ einen geringfügigen Verstoß

begangen.

 

Der Bw war bislang unbescholten;

somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 750 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Stunden herabzusetzen.

 

Zu Punkte 1) und 2):

 

Gemäß § 64 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der
neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

 

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