Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390303/7/Bm/Sta

Linz, 09.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. M N, G,  E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  S vom 14.12.2010, Zl.: EnRo20-7-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Mineralrohstoffgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2011,  zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 14.12.2010, EnRo20-7-2008  wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 280 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 iVm § 193 Abs.1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben am 8.9.2010 um 14.00 Uhr im Steinbruch in H, E, Gst. Nr.  . E, mittels Einsatzes eines Baggers und eines Meißels natürliche Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe (Granitgestein) abgebaut und somit gewonnen, ohne dass diese Tätigkeit durch eine Bergbauberechtigung gedeckt war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 13.1.2009, EnRo20-7-2008, wurde Ihnen aufgetragen, bis längstens 31.1.2009 jegliche Abbautätigkeit im Steinbruch in H, E, einzustellen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 26.1.2010, UR-2009-45922/4-Z-Bui, wurde dieser Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von haben Sie Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben; mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.3.2010, Zl. AW2010/04/0003-3, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw  innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das Straferkenntnis auf ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren beruhe. Dem Bw sei lediglich eine Frist von 4 Werktagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Diese extrem kurze Frist könne nur den Zweck haben, die Wahrung der Parteienrechte zu verkürzen.

Zu diesen verfahrensrechtlichen Schritten würden auch noch sachliche Mängel hinzutreten. In einem gegen den Bw und seiner Frau geführten Verfahren habe die erkennende Behörde eine Vielzahl von gewerblichen Handlungen als geringfügig und gewerberechtlich nicht relevant eingestuft, sodass die Gewerbeberechtigung verfallen wäre. Der Abbau von Gestein mittels eines Baggers mit Meißel sei als unglaubwürdig dargestellt worden. Jetzt soll eine Tätigkeit exakt derselben Art einen groben Vorstoß nach dem Nachfolgegesetz der GewO, dem Minrog, darstellen. Die erkennende Behörde widerspreche laufend den von ihr aufgestellten Feststellungen und schaffe damit eine komplette Verunsicherung bezüglich der Rechtsauslegung von Gesetzen. Es könne nicht sein, dass Handlungen, welche nicht geeignet seien eine Verjährungsfrist der Gewerbeausübung zu unterbrechen, plötzlich grob fahrlässige Gesetzesverletzung seien. Die erkennende Behörde lasse keine Linie erkennen, weshalb auch schon ein Einstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit vom UVS aufgehoben worden sei. Durch die völlig unterschiedlichen Bescheide der Erst- und Zweitinstanz des Verfahrens EnRo20-7-2008 und der versagten aufschiebenden Wirkung vom VwGH seien im Steinbruch H sämtliche gewerberechtlich relevanten Tätigkeiten eingestellt worden. Im Vorverfahren EnRo20-3-2003 seien dem Bw bei der Begehung durch die Behörde und den Sachverständigen eine Reihe Vorhaltungen bezüglich der Sicherheit der Felswände gemacht worden. Diese Mängel seien vom Bw als Mitarbeiter der Firma I N beseitigt worden, sodass diese bei einer neuerlichen Begutachtung nicht mehr zur Beanstandung der Sicherheit führen könnten. Lediglich bei ein paar Stellen hätten offensichtlich Witterungseinflüsse dazu geführt, dass es zu einer massiven Ablösung von Gesteinsvorkommen aus dem Gesteinsverband gekommen sei. Hinsichtlich der schräg gelagerten Gesteinsmassen drohe die Gefahr des Abstürzens. Als Grundeigentümer sei der Bw in Ermangelung eines aufrechten Gewerbebetriebes für die Sicherheit auf der Liegenschaft zuständig. Es sei klar, dass die Sicherheitsmängel zu beseitigen seien. Hätte die erkennende Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem zB der Polizeibeamte am 8.9.2010 den Bw an Ort und Stelle befragt hätte, hätte das geklärt werden können.

Die Rechtsauslegung der erkennenden Behörde sei deshalb unrichtig, da nicht jede Tätigkeit des Lösens von Gestein dem MinroG unterliege, sondern nur jene, welche dem Gewinnen und dem Abbau von Rohstoffen diene. Bei all den Tätigkeiten sei es nur um die Herstellung der größtmöglichen Sicherheit auf der Liegenschaft Gst. Nr. gegangen. Die Aufnahme einer gewerblichen Steinbruchtätigkeit sei auf Grund der Zerschlagung des mühsam aufgebauten Kundenstocks durch die blitzartige Einstellung des Gewerbebetriebes völlig auszuschließen.

Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft S  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.3.2011, an der der Bw teilgenommen hat; die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge einvernommen wurde RI T P von der Polizeiinspektion R, welcher am 8.9.2010 die Überprüfung des Gst. Nr. E, auf Grund eines Ermittlungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft S vorgenommen hat.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.1.2009, EnRo20-7-2008, wurde dem Bw aufgetragen, bis längstens 31.1.2009 jegliche Abbautätigkeit im Steinbruch in H, E, einzustellen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 26.1.2010, UR-2009-45922/4-Z, wurde dieser Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw wiederum Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 29.3.2010, Zl. AW2010/04/0003-3, dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben hat.

Am 8.9.2010 wurde durch Organe der Polizeiinspektion R das in Rede stehende Grundstück überprüft. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen ausgesagt, dass sich zum Tattag auf dem Gst. Nr.  E, ein weißer Bagger und ein Raupenbohrgerät befunden haben. Lediglich das Raupenbohrgerät war in Betrieb. Welche Tätigkeiten mit dem Bohrgerät durchgeführt wurden, konnte vom Zeugen nicht festgestellt werden; insbesondere konnte die Durchführung von reinen Sicherungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Z2 MinroG ist Gewinnen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.

 

Gemäß § 80 Abs.1 MinroG haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen.

 

Gemäß § 193 Abs.1 leg.cit. machen sich Personen, die eine der im § 2 Abs.1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung bzw. von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw vorgeworfen, auf dem Gst. Nr.  E, mittels Einsatzes eines Baggers und eines Meißels natürliche Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe abgebaut zu haben, ohne dass diese Tätigkeit durch eine Bergbauberechtigung gedeckt war.

Dieser Tatvorwurf konnte jedoch im Rahmen des Beweisverfahrens nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Der als Zeuge vernommene Meldungsleger konnte zwar darlegen, dass auf dem in Rede stehenden Grundstück ein Raupenbohrgerät in Betrieb war, welche Tätigkeit konkret dahinter gestanden ist, konnte vom Meldungsleger jedoch nicht beantwortet werden. Die vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos hierüber lassen auch keine entsprechenden Schlüsse zu. Insbesondere wurde vom Meldungsleger auch nicht jener Arbeitnehmer, der das Raupenbohrgerät bedient hat, vernommen.

Die Verantwortung des Bw, es hätte sich um reine Sicherungsmaßnahmen gehandelt, konnte sohin nicht widerlegt werden, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen ist.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum