Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730369/4/Wg/Gru

Linz, 06.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch X, X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 2011, AZ: 1051103/FRB, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Apelimi refuzohet si i pa bazë dhe vertetohet Vendimi i kundërshtuar.

 

Rechtsgrundlagen/Baza ligjore:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 3. Juni 2011, AZ: 1051103/FRB, den Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 28. März 2011 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. August 2007 gegen ihn erlassenen, auf fünf Jahre befristeten, Rückkehrverbotes – jetzt Aufenthaltsverbotes, gem. § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgewiesen. Die Bundespolizeidirektion argumentierte, das Aufenthaltsverbot (damals Rückkehrverbot) sei seinerzeit gegen ihn erlassen worden, weil der Bw zum damaligen Zeitpunkt insgesamt dreimal von österreichischen Gerichten wegen Einbruchsdiebstahles, vorsätzlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung rechtskräftig zu zwei bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden sei. Das Rückkehrverbot sei im Rechtsmittelverfahren auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/21/0440-6, bestätigt worden. Die damalige gesamte private und familiäre Situation sei bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes von der Behörde berücksichtigt worden. Er sei am 2. Juni 2008 neuerlich wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Die Gründe, die zur Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes geführt hätten, seien – wie das Vorgesagte ersehen lasse – nicht weggefallen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 16. Juni 2011. Der Bw beantragt darin, die Sicherheitsdirektion OÖ. möge den hier angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 2011 dahingehend abändern, dass seinem Antrag vom 28. März 2011 stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde rückverweisen. Der Bw führte aus, es seien seit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Aufenthaltsverbotes nunmehr nahezu 4 Jahre verstrichen und habe er beantragt, die restliche Wirksamkeitsdauer dieses Rückkehrverbotes herabzusetzen bzw. das wider ihn erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dies käme einem Entgegenkommen der Fremdenbehörde dahingehend gleich, dass ihm ein Jahr dieses befristeten Rückkehrverbotes "nachgelassen" werden würde. Er bedaure die wider ihn erlassenen strafgerichtlichen Verurteilungen zutiefst, die aus seiner Tätigkeit als Türsteher resultieren würden, in deren Zuge er (von ihm nicht provozierte und von ihm nicht gewollte) körperliche Auseinandersetzungen geraten wäre, die zu Verletzungen anderer Personen geführt hätten. Im Jahr 2008 sei wider ihm nochmals eine strafgerichtliche Verurteilung ergangen. Festzuhalten sei, dass dieser Vorfall ebenfalls auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Türsteher zustande gekommen sei, von ihm nicht provoziert worden sei, sondern er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit in diese Auseinandersetzung verwickelt gewesen wäre. Dies exkulpiere ihn zwar nicht strafrechtlich, zeige aber, dass entgegen den Darstellungen der Erstbehörde, von ihm selbst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehe, sondern im Zusammenhang mit diesen – von ihm nie wieder auszuübenden – Beruf Gefährdungssituationen entstanden seien, die letztendlich zu seiner Strafbarkeit geführt hätten. Er habe ihm Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeführt, dass er familiär in Österreich vollständig integriert sei, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und darüber hinaus sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden sei, wobei in diesem Zusammenhang wider ihn auch eine rechtskräftige Ausweisung ausgesprochen worden sei. Er habe mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als örtlich zuständige Fremdenbehörde vereinbart, dass er Österreich freiwillig bis zum 15. Juli 2011 verlassen werde. Mit der Erstbehörde sei grundsätzlich vereinbart worden, dass bis zur Ausreise seiner Person aus Österreich abgewartet werde, ehe über gegenständlichen Antrag eine Entscheidung gefällt werde. Er habe sei dem Jahr 2007 keinerlei Straftaten mehr begangen. Von ihm würden keinerlei Gefahren mehr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Republik Österreich ausgehen und sei vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK (er pflege ein harmonisches und gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin) die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes aus rechtlichen Gründen geboten. Die Trennung von seiner Familie falle ihm irrsinnig schwer, da er ein harmonisches und aufrechtes Familienleben mit seiner Ehegattin pflege. Die von der Erstbehörde gewählte Zukunftsprognose betreffend seine Person sei unrichtig und rechtswidrig. Die Erstbehörde räume sogar ein, dass er sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohl verhalten habe und bewertet dies positiv, andererseits führe die Erstbehörde aus, dass er daraus nichts zu gewinnen hätte. Die Beurteilung seiner Person für die Zukunft setze allerdings auch voraus, dass sein nunmehriges Verhalten einer entsprechenden Würdigung zugeführt werde, die nunmehrige Straflosigkeit seiner Person seit Jahren und die Integration seiner Person positiv zu bewerten, andererseits festzuhalten, dass daraus für ihn nichts gewinnend sei, sei nicht nur widersprüchlich, sondern denkunmöglich. Tatsächlich sei für die Beurteilung seiner Person für die Zukunft und die Erstellung einer Zukunftsprognose sehr wohl maßgeblich, dass er unter schwierigsten Verhältnissen (es sei ihm bescheidmäßig nicht erlaubt gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen, da ihm keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde) dennoch ein nunmehr 3 Jahre langes Wohlverhalten an den Tag gelegt habe und die ihn betreffende Gefährlichkeitsprognose, wie sie von der Erstbehörde erstellt werde, dahingehend zu relativieren und richtig zu stellen sei, dass für die Zukunft von ihm keinerlei Beeinträchtigungen für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Republik Österreich zu erwarten seien. Er habe in der Erstinstanz sogar das Gelöbnis erstattet, sich hinkünftig wohl zu verhalten, habe er auch den Nachweis durch sein langjähriges konflikt- und straffreies Leben erbringen können und verweise er nochmals darauf, dass er insbesondere vor dem Hintergrund seines nunmehr zwischenzeitig noch gefestigteren Familienlebens mit seiner Ehegattin und deren beiden Kindern geboten sei, seinem Antrag vom 28. März 2011 inhaltlich zu entsprechen und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern. Er sei – dies dokumentiere sich nicht zuletzt durch seine freiwillige Ausreise – Willens und aktiv bemüht, rechtskonforme Zustände herzustellen und beantrage in diesem Zusammenhang ein antragsgemäßes Vorgehen. Als Beweismittel brachte er vor: seine Einvernahmen; in Kopie beiliegende Wahrnehmung der Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich zu Sich 43-261 (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land). Er behielt sich weitere Beweise vor.

 

Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungs­gesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für OÖ. den Berufungsakt dem Verwaltungssenat zuständigkeitshalber übermittelt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am 5. August 1979 geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Bw mit Bescheid vom 27. August 2007, Zl. 1051103/FRB, gem. § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 86 Abs. 1 iVm 87 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf 5 Jahre befristetes Rückkehr­verbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht Folgendes hervor:

 

"Wie den Akten zu entnehmen ist, reisten Sie am 20.08.2003 illegal nach Österreich ein und stellten am 21.08.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag. Ihr Asyl­verfahren befindet sich derzeit im Stand der Berufung, weshalb Sie nach dem Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

 

Am 18.11.2006 ehelichten Sie die österreichische Staatsangehörige X.

 

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie wie folgt gerichtlich verurteilt:

 

1.) Landesgericht Wels vom 15.09.2005, Zahl: 13 Hv 207/2004a (rk: 20.09.2005), wegen §§ 127 und 129 Z. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

2.) Bezirksgericht Linz vom 09.03.2006, Zahl: 17 U 53/2006v (rk: 14.03.2006), wegen §§ 127, 83 Abs. 1 und 12 (2. Fall) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,- (€ 240-) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

 

3.) Landesgericht Linz vom 31.05.2007, Zahl: 33 Hv 26/2007f (rk: 05.06.2007), wegen §§ 83 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probe­zeit von 3 Jahren.

 

Die Gerichte haben es als erwiesen angesehen, dass Sie:

 

Ad 1.) gemeinsam mit X am 20.11.2004 in X eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von € 480,- einem Verfügungsberechtigten der Fa. X nach Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, nämlich eines Vorhang­schlosses mit einem PKW-Radschlüssel mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

 

Ad. 2.) A.) gemeinsam mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter nachgenannte Per­sonen vorsätzlich am Körper verletzt haben, und zwar:

a.) am 19.11.2005 X, indem Sie ihm zunächst Faustschläge ins Gesicht versetzten, worauf dieser zu Boden stürzte und ihn sodann gegen den Körper mit Füßen traten, wodurch X eine Schädelprellung, eine Schulterprellung rechts, eine Dau­menprellung rechts und einen Bluterguss am linken Auge erlitt;

b.) am 27.11.2005 X, indem Sie ihm einen Tritt gegen den Brustkorb versetzten, wodurch er eine Brustkorbprellung und infolge eines Schlages gegen das Gesicht eine Nasenprellung verbunden mit Nasenbluten erlitt;

c.) in der Nacht vom 30.11. auf 01.12.2005 in Linz den abgesondert verfolgten X dazu bestimmt haben, mit der von diesem entfremdeten Kreditkarte „Golden Master-1 card", lautend auf X, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von € 1.000,- in einem Spielcasino in Wels zu Lasten des X zu beheben und sich durch Aufteilung dieses Betrages unrechtmäßig bereichert haben;

 

Ad 3.) am 16.12.2006 in Linz X dadurch, dass Sie ihm seitlich einen Stoß versetzten, wodurch X zu Sturz kam, vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form eines Bruches der Kniescheibe links, Abschürfungen an der Oberlippe und an der Stirn sowie der Lockerung eines Schneidezahnes an sich schwer, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verletzt haben.

 

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigung verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Be­scheides erhoben wird.

 

Des Weiteren liegt der ho. Behörde eine Strafanzeige des Zollamtes Linz vor, der zufolge Sie am 24.03.2006 im Musikpark A1 von Organen des Zollamtes Linz bei einer Beschäf­tigung (als Türsteher), die Sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hät­ten dürfen, betreten wurden.

 

Mit Schreiben vom 27.06.2007 wurde Ihnen Gelegenheit geben zum beabsichtigten Rück­kehrverbot Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 31.07.2007, eingebracht durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung, geben Sie im Wesentlichen an, dass Sie sich seit 18.08.2003 in Österreich aufhalten. Am 18.11.2006 ehelichten Sie die österreichische Staatsangehörige X. Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und haben keinerlei aufrechte Verbindung zu Ihrer Heimat.

 

Weiters geben Sie an, dass Sie sich in Österreich sozial sehr gut integriert haben und sich hier gut anpassen. Hinsichtlich Ihrer ersten Verurteilungen geben Sie an, dass diese schon lange zurück liegt und Sie ihr Verhalten von damals bereuen. Bezüglich der letzten beiden Verurteilungen geben Sie an, dass Sie hier beide Male angegriffen wurden und sich lediglich ver­teidigt haben. Abschließend geben Sie an, dass Sie in Zukunft nicht mehr straffällig werden und sich wohl verhalten wollen."

Weiters:

 

"Wie bereits eingangs erwähnt wurde, wurden Sie bereits drei Mal von österreichischen Ge­richten rechtskräftig verurteilt.

Den letzten beiden Verurteilungen liegen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (1. Abschnitt des Strafgesetzbuches) zugrunde. Es kann daher der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 - mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt - zweifellos als erfüllt angesehen werden.

 

Zum anderen wurden Sie, wie ebenfalls eingangs erwähnt, von Organen des Zollamtes Linz bei einer Beschäftigung betreten die Sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen. Somit ist auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 als erfüllt anzusehen.       

 

Das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten ist schwer zu gewichten. Die von Ihnen verwirklichten Delikte gehören zu den schwersten Verbrechen nach dem StGB überhaupt. Die Selbstverständlichkeit, mit der Sie Gewalt gegen Personen anwendeten ist bezeichnend für die von Ihnen ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer.

 

Es kann daher keinem Zweifel unterliegen dass Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinde­rung und Bekämpfung von gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Delikte.

 

Im Hinblick auf die bereits mehrfach erwähnte Anzeige des Zollamtes Linz wegen „Schwarzarbeit" ist anzuführen, dass ein strenges Vorgehen gegen Schwarzarbeit ist schon insofern geboten, als es durch diese Tätigkeiten zu einer starken Wettbewerbsverzerrung am Arbeitsmarkt kommt. Auch wird der Staat insofern geschädigt, als die gesetzlich vorgeschrie­benen Steuern und Abgaben nicht entrichtet werden.

 

Dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes - der Verhin­derung der Schwarzarbeit - kommt daher aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhal­tung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist daher auch in diesem Sinne zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

 

Da Sie mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sind, stellt die Erlassung eines Rückkehrverbotes sicherlich einen wesentlichen Eingriff in Ihr Privat- und Familienle­ben dar. Dieser Eingriff relativiert sich jedoch dahingehend, dass es offensichtlich nicht einmal Ihrer Ehegattin gelingt, Sie von strafbaren Handlungen abzuhalten. An dieser Stelle ist auf eine neuerliche Anzeige wegen Körperverletzung - derzeit beim Bezirksgericht Linz an­hängig - zu verweisen.

 

Sie halten sich nunmehr seit 4 Jahren in Österreich auf. Es wird Ihnen daher zweifelsohne eine der Dauer Ihres Aufenthaltes in Österreich entsprechende Integration zuzubilligen sein. Die Integration in sozialer Hinsicht ist Ihnen jedoch, was vor allem durch die von Ihnen be­gangenen Straftaten belegt wird noch nicht gelungen.

 

Dem Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben bzw. Ihre Integration muss insbesondere ge­genübergestellt werden, dass Sie, wie Sie durch Ihr Gesamtverhalten gezeigt haben, offen­sichtlich nicht gewillt sind, die Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung zu respektie­ren.

Aus oben angeführten Tatsachen ist nicht nur die im § 62 Abs. 1 bzw. § 86 Abs. 1 FPG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern auch die Erlassung des Rückkehrverbotes im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG.

 

Die Behörde gelangte demnach zu der Auffassung, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhal­tens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Auf­enthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

Das Rückkehrverbot ist daher auch im Sinn von § 66 Abs. 2 FPG zulässig."

 

Die Sicherheitsdirektion für OÖ. hat der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 21. September 2007, St 221/07, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/21/0440-6, die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2007 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof aus, soweit der Beschwerdeführer mit außergewöhnlicher Geringfügigkeit der von ihm begangenen Straftaten argumentiere, vermöge dies der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Er habe nämlich sowohl das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch als auch das Vergehen der schweren Körperverletzung, also besonders qualifizierte Straftaten, zu verantworten. Auch sei der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Delikte gegen Leib und Leben als auch der Delikte gegen fremdes Vermögen verhältnismäßig rasch einschlägig rückfällig geworden. Dazu komme die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen werde. Das spätere Wohlverhalten des Beschwerdeführers (bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 28. September 2007) sei somit trotz seiner Eheschließung (am 18. November 2006) zu kurz, um die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Insgesamt sei die Beurteilung der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden, dass das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auf Grund des von der belangten Behörde richtig dargestellten großen öffentlichen Interesses sei die durch das Rückkehrverbot (iVm einer allfälligen asylrechtlichen Ausweisung) bewirkte vorübergehende Trennung von der österreichischen Ehefrau in Kauf zu nehmen.

 

Der Bw wurde nach Erlassung des Berufungsbescheides der SID Oö. neuerlich strafrechtlich verurteilt. Das Bezirksgericht Linz hat mit Urteil vom 2. Juni 2008, GZ. 17 U 366/07z, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

 

Er hat am 29.06.2007 in Linz den X durch Versetzen von Schlägen und Tritten sowie dadurch, dass er ihn über eine Treppe stieß, wodurch X ein Monokelhämatom links sowie mehrere Prellungen im Bereich des Brustkorbs, der linken Schulter, des linken Oberarms sowie im Bereich des linken Brustbauchbereiches erlitt, am Körper verletzt.

 

Er hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür nach dem § 83 Abs. 1 StGB zu einer

 

Geldstrafe

im Ausmaß von 200 Tagessätzen a' EUR 2,00,

das sind insgesamt EUR 400,00.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen.

 

Sowie gemäß § 398 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte X schuldig, dem Privatbeteiligten X einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 100,00 bei sonstigem Zwang zu leisten.

 

Mit seinen übrigen Ansprüchen wird der Privatbeteiligte X gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

 

 

Beschluss

 

Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wird die mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31.05.2007 zu Aktenzeichen 33 HV 26/07f ausgesprochene bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen;

 

Die Probezeit wird jedoch auf fünf Jahre verlängert."

 

Bei der Strafzumessung war mildernd, dass der Bw selbst Verletzungen erlitten hat und die Straftat auf eine Provokation des von ihm verletzten Privatbeteiligten zurückzuführen war. Erschwerend war hingegen das einschlägig getrübte Vorleben sowie der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit.

 

 

Mit Eingabe vom 28. März 2011 stellte der Bw einen "Antrag auf Herabsetzung der Dauer eines auf 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes". Der Bw bringt darin vor:

 

"In umseits rubrizierter fremdenrechtlicher Sache teile ich zunächst mit, dass ich die Herren X und X, X, X, X mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe; um Kenntnisnahme wird ersucht.

 

Mit (rechtskräftigem) Bescheid der BPD Linz vom 27.08.2007 zu AZ 1051103/FRB wurde wider mich ein auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Durch meine ausgewiesenen Rechtsvertreter stelle ich hiemit den

 

 

Antrag auf Herabsetzung der Dauer des auf 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes

 

und begründe diesen wie folgt:

 

Das mit (rechtskräftigem) Bescheid der BPD Linz vom 27.08.2007 zu AZ 1051103/FRB erlassene auf 5 Jahre befristete Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich würde am 27.08.2012 ablaufen, sodass derzeit bereits mehr als 3 % Jahre seit Erlassung dieses auf 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes verstrichen sind.

 

In diesen mehr als 3 1/2 Jahren habe ich mich wohl verhalten und bin mit den Gesetzen der Republik Österreich nicht in Konflikt geraten. Ich verfuge über intensive familiäre oder sonstige Bindungen zur Republik Österreich, zumal ich am 18.11.2006 die österreichische Staatsangehörige X, geb. X, vor dem Einwohner- und Standesamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz geehelicht habe.

 

Beweis: Heiratsurkunde Nr.: X vom X samt diesbezüglichem Auszug aus dem Heiratseintrag, ebenfalls vom X

              Staatsbürgerschaftsnachweis vom X betreffend meine Ehegattin X

              Personalausweis meiner Ehegattin X

              PV

              weitere Beweise im Bestreitungsfalle vorbehalten

 

Die Ehe mit X ist nach wie vor aufrecht und sind wir beide an der Adresse X, X aufrecht gemeldet.

 

Beweis: wie bisher

amtswegig beizuschaffende ZMR Abfrage

PV, weitere Beweise vorbehalten

 

In Bezug auf meine Integration in Österreich und meine Deutschkenntnisse verweise ich auf das unter einem in Vorlage gebrachte Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds, Niveustufe A2 des Europarates vom 05.09.2009.

 

Beweis: Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfond Niveustufe A2 des Europarates vom 05.09.2009

PV

weitere Beweise vorbehalten

 

Meine Ehegattin X geht einer geregelten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und bringt unseren gemeinsamen Lebensunterhalt ins Verdienen, zumal es mir als Asylwerber ausländerbeschäftigungsrechtlich nicht möglich ist, meinen Beitrag zum gemeinsamen Familienunterhalt zu leisten.

Im Familienverband an der Adresse X, X, leben nicht nur ich und meine Ehegattin, sondern auch deren 2 Kinder, zu denen ich als Stiefvater bereits eine intensive und innige familiäre Bindung aufgebaut habe.

 

Beweis: Zeugin X, Dienstnehmerin, X, X, PV, weitere Beweise vorbehalten

 

Die Gründe die zur Verhängung des auf 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes gemäß Bescheid der BPD Linz vom 27.08.2007 geführt haben sind mittlerweile weggefallen. Ich bin ein absolut ruhiger und besonnener Mensch geworden, der mit den rechtlichen Werten verbunden ist. Ich räume ein, dass ich aufgrund der Notwendigkeit des Geldverdienens in der Vergangenheit aushilfsweise Posten als Türsteher angenommen habe, durch welche ich mit dem Gesetz in Konflikt geraten bin. Keinesfalls verfüge ich über kriminelle Energien oder neige zu Straftaten.

 

Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich und der Tatsache, dass sämtliche Familienangehörigen und Bezugspersonen in Österreich legal aufhältig sind und im gemeinsamen Familienhaushalt wohnen, wäre meine Rückverbringung in den Kosovo ein enormer Eingriff in mein Privatleben. Meine Existenz - auch aus sozialer Sicht - wäre komplett zerstört und hätte meine Rückverbringung in den Kosovo für meine Familie katastrophale Folgen, zumal ich als Familienvater der absolute Fixpunkt bin. Ein Mitgehen meiner Familie ist aufgrund des Nicht-Beherrschen der Landessprache unmöglich und würde meine Familie endgültig zerreisen. Zudem sind mittlerweile ohnedies bereits mehr als 3 1/2  Jahre seit Erlassung des auf 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes verstrichen und ist meinerseits beabsichtigt, in Bälde einem gemeinnützigen Verein, wie etwa dem Roten Kreuz oder der Freiwilligen Feuerwehr beizutreten um der Gesellschaft unentgeltlich meine diesbezüglichen Dienste anzubieten; sobald diesbezügliche Anmeldebestätigungen vorliegen, werde ich diese unaufgefordert nachreichen.

 

Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass eine Beibehaltung des auf 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes gemäß Bescheid der BPD Linz vom 27.08.2007 bis zu dessen Ablauf am 27.08.2012 nicht mehr geboten ist und die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich aufrecht zu erhalten und wäre die Nichtverkürzung der Dauer des auf 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes gemäß Bescheid der BPD Linz vom 27.08.2007 um die Dauer von 1 1/2 Jahren auf die Dauer von 3 1/2 Jahren wohl ein unzulässiger Eingriff in mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMRK.

 

Aus all diesen Gründen ersuche ich höflich um antragskonforme Erledigung."

 

Dem Antrag war die Heiratsurkunde des Bw mit seiner Gattin, der Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Gattin sowie ein Sprachzertifikat des Bw über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und ein Personalausweis der Ehegattin angeschlossen.

 

Zum Asylverfahren des Bw ist festzustellen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. April 2011, Zl. B1 254.734-0/2008/24E, im Rechtsmittelverfahren den Asylantrag des Bw gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen hat. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist. Weiters wurde der Bw aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 21. April 2011 in Rechtskraft. Der AGH stellte zur Person des Bw unter anderem fest: "Der Beschwerdeführer hat am 18. November 2006 mit einer österreichischem Staatsbürgerin die Ehe geschlossen, mit der er schon zuvor in einer Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Im Familienverband leben auch zwei Kinder der Ehegattin des Beschwerdeführers, zu denen er eine familiäre Bindung aufgebaut hat. " Weiter führt der AGH aus: "Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im August 2003 ist zwar mit mehr als siebeneinhalb Jahren nicht als kurz zu bezeichnen, liegt aber doch deutlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Der rechtmäßige Aufenthalt als Asylwerber während des laufenden Verfahrens ist im Übrigen nicht von gleicher rechtlicher Qualität wie ein Aufenthaltstitel etwa nach dem NAG. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dessen Asylantrag bereits im Oktober 2004 – also noch vor Aufnahme der Lebensgemeinschaft und Eingehen der Ehe mit seiner nunmehrigen Partnerin – mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden ist. Den Ehepartnern musste daher immer bewusst sein, dass eine Führung der ehelichen Gemeinschaft in Österreich angesichts des prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers nicht sichergestellt war. Dennoch stellt die aufrechte eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet dar. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit der Einreise keiner erlaubten Beschäftigung nachgegangen. eine grundsätzliche Selbsterhaltungsfähigkeit liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sich zwar Basiskenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, diese gehen allerdings nicht über das in Bezug zur Aufenthaltsdauer durchschnittlich erwartbare Maß an sprachlicher Integration des Beschwerdeführers in Österreich hinaus. Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehen die aus seiner wiederholten auf gleicher schädlichen Neigung beruhender Straffälligkeit erfließenden Interessen zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen gegenüber.  .... Seit Rechtskraft des Rückkehrverbotes sind keine neue Tatsachen eingetreten, die eine Aufenthaltsbeendigung und vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau als unzulässig erscheinen lassen würden. ..."

 

Der Bw reiste daraufhin am 15. Juli 2011 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich an sich unstrittig aus dem Vorbringen des Bw und dem bekämpften Bescheid. Weiters wurde die rechtskräftige Entscheidung des AGH den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und der Bw nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt ist, war gem. § 9 Abs. 7 FPG eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097 ausgesprochen, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der innerstaatlichen Benennung des Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 3 Z 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, Abl. l. 348/98 (in der Folge: RückführungsRL) handelt. Aus diesem Erkenntnis folgt, dass durch die notwendige unmittelbare Anwendung der RückführungsRL der UVS als Rechtsmittelinstanz iSd Art 13 Abs. 1 der RückführungsRL berufen ist.

 

Da der Bw mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, stützte sich das Rückkehrverbot auf die Bestimmung des § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 86 Abs. 1 iVm 87 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF vor dem 1. Juli 2011 (vgl VwGH vom 30. April 2010, GZ 2007/18/0620).

 

Das Rückkehrverbot gilt gemäß § 62 Abs 4 FPG idF BGBl I Nr. 122/2009 als Aufenthaltsverbot, da am 21. April 2011 die asylrechtliche Ausweisung rechtskräftig wurde.

 

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw Rückkehrverbotes gegen Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Österreichern haben sich gemäß §§ 65b und 67 FPG mit Inkrafttreten des FRÄG BGBl I Nr. 38/2011 am 1. Juli 2011 nicht wesentlich geändert.

 

Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind gemäß § 69 Abs 2 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Der Verwaltungsgerichtshof  hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2008 das Wohlverhalten des Bw bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion am 28. September 2007 für zu kurz befunden, um die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Dies wird auch durch die strafrechtliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Linz vom 2. Juni 2008, Gz. 17 U 366/07z, bestätigt. Dem zu Folge hat der Bw am 29. Juni 2007 neuerlich das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Das Bezirksgericht wertete das einschlägig getrübte Vorleben sowie den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit ausdrücklich als erschwerend. Das vom Bw ins Treffen gebrachte – seither andauernde – Wohlverhalten ändert daran nichts.

 

Soweit sich der Bw auf seine familiären Verhältnisse bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass diese laut dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einem Rückkehrverbot nicht entgegen stehen. Zudem ist gem. dem am 21. April 2011 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH) eine Ausweisung zulässig. Der AGH ging dabei insbesondere darauf ein, dass der Bw am 18. November 2006 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen hat, mit der er schon zuvor in einer Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt lebte. Im Familienverband leben auch 2 Kinder der Ehegattin des Bw, zu denen er eine familiäre Bindung aufgebaut hat.

 

Bei solcher Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben, weggefallen sind.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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