Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101018/4/Sch/Rd

Linz, 01.03.1993

VwSen - 101018/4/Sch/Rd Linz, am 1. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des F.S. vom 26. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16. November 1992, VerkR96.., zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG. Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, VerkR96.., über Herrn F. S., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 25.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 912 Stunden verhängt, weil er am 25. Dezember 1991 um 18.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. in V. auf einer öffentlichen Zufahrtsstraße unweit des Hauses S. gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Abgesehen von dem Vorbringen, beim Tatort handle es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr, beschränken sich die Ausführungen in der Berufung auf Umstände, die mit dem konkreten Sachverhalt nichts zu tun haben. Es erübrigt sich daher, auf diese Teile des Berufungsvorbringens einzugehen.

Wie anläßlich eines vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Person des Berichters in diesem Verfahren durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat, führt die Straße, auf der die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen wurde, als Zufahrtsstraße beim Haus S. von der Bundesstraße 1 abzweigend unter anderem zum Sondermüllsammelzentrum der Marktgemeinde V. Diese Straße kann von jedermann zu den gleichen Bedingungen benützt werden; Abschrankungen oder ähnliches, die die Öffentlichkeit ausschließen würden, sind nicht vorhanden. Da er somit ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkerberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, hat der Berufungswerber auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kann als hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden, daß die Verkehrssicherheit den vorrangigen Schutzzweck des § 64 Abs.1 KFG 1967 darstellt. Ist eine Person aus welchen Gründen immer, etwa wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung, so ist ihr das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwehrt.

Im konkreten Falle hat der Berufungswerber bereits neun einschlägige Verwaltungsübertretungen zu verantworten (siehe diesbezüglich die entsprechenden Feststellungen im Verfahren VwSen-100905/5 vom 15. Jänner 1993). Trotz der verhängten Geldstrafen konnte er nicht von der neuerlichen Begehung eines gleichartigen Deliktes abgehalten werden. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit an den Tag legt, welches im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck einer Strafe die weitgehende Ausschöpfung des Strafrahmens rechtfertigt. Milderungsgründe lagen nicht vor.

Der Berufungswerber wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eingeladen. Dieser Einladung ist er jedoch nicht nachgekommen. Die Behörde war daher berechtigt, von solchen persönlichen Verhältnissen auszugehen, die dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ermöglichen. Abgesehen davon steht es dem Berufungswerber frei, allenfalls bei der Erstbehörde um Gewährung der Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege anzusuchen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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