Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252753/20/Lg/Ba

Linz, 14.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 10. Februar 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E R, E, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 3. März 2011, Zl. SV96-5-2011-Sc, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 50 Stunden verhängt, weil er den polnischen Staatsangehörigen K K vom 24.9.2010 bis 8.12.2010 in E, E, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbe­schäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Die Ihnen umseits zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Anzeige des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding vom 03.01.2011, FA-GZ. 050/75000/5/2011 auf Grundlage der Mitteilung des AMS Wien vom 27.12.2010 und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Laut Sozialversicherungsauszug war Herr K K vom 24.09.2010 bis 07.12.2010 bei Ihnen beschäftigt. Es bestand in dieser Zeit jedoch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

Somit bestehen keine Zweifel daran, dass der Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG erfüllt ist und Sie die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten haben.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist Ihnen jedoch nicht gelungen bzw. haben Sie es unterlassen, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Es bestehen daher an Ihrem schuldhaften Verhalten keine Zweifel. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurden die von Ihnen angegebenen Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Hinsichtlich des Einkommens wird auf die Schätzungen der Behörde verwiesen, da Sie diesbezüglich keinen Nachweis vorgelegt haben. Als strafmildernd konnten Ihre bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand gewertet werden, dass Sie Herrn K vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet haben. Straferschwerend waren keine Umstände zu werten.

 

Zur Strafbemessung ist zudem auszuführen, dass gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden beschäftigten Ausländer ein Strafrahmen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 bis 20.000 Euro vorgesehen ist. Die verhängte Strafe liegt daher im untersten Bereich des Strafrahmens und erscheint diese dem Unrechtsgehalt der Übertretung zweifelsfrei angepasst und schuldangemessen.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in den bezogenen Gesetzesstellen."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Gegen das Straferkenntnis vom 03.03.2011 wegen illegaler Beschäftigung eines Ausländers erhebe ich Berufung, weil ich mich unschuldig fühle.

 

Ich habe auf die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht reagiert, weil ich schlichtweg darauf vergessen habe und auch keine Bürokraft mehr habe, die mir bei solchen Angelegenheiten behilflich ist.

 

Ich habe die Sorgfaltspflicht nicht verletzt, weil mir der Ausländer eine Arbeitserlaubnis mit dem Briefkopf vom AMS vorgelegt hat, wo unter anderem stand, dass er eine Aufenthalts­- und Arbeitserlaubnis für das ganze Bundesgebiet besitzt.

Die Anmeldung zur Sozialversicherung war ein reines Entgegenkommen, weil das Haus von Herrn K, in dem er gewohnt hat (W, B), abgerissen worden ist und er zu spät um eine Unterkunft geschaut hat. Ein Freund von mir hat mich dann gebeten, Herrn K zu helfen. Das habe ich dadurch gemacht, dass ich ihm eine Wohn- und Schlafgelegenheit in der Pension M (M, B) besorgt habe, die Besitzerin der Pension M hat wiederum verlangt, dass er bei der Sozialversicherung angemeldet sein muss.

Herr K hat zum Teil in der Pension M gearbeitet, zum Teil habe ich ihm Arbeit gegeben.

 

Die Besitzerin der Pension hat Herrn K dann jedoch wegen einiger privater Vorfälle hinausgeworfen, weshalb ich ihn dann abgemeldet habe. Seither ist er verschwunden.

 

Ich gebe zu, dass ich einen Fehler gemacht habe, weil ich mir die vorgelegte Urkunde bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vom AMS nicht kopiert habe. Darum habe ich jetzt keine Beweise mehr. Ich hätte aber Herrn K niemals angemeldet und beschäftigt, wenn ich gewusst hätte, dass er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitzt und habe in meiner ganzen selbstständigen Tätigkeit niemals einen Ausländer ohne Beschäftigungsbe­willigung beschäftigt.

 

Ich beantrage daher die Einstellung des Verfahrens."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Ausländer aus, er habe dem Bw eine EU-Freizügigkeitsbestätigung vorgelegt. Die Einsicht in diese Urkunde ergab, dass darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a Abs.2 bzw. Abs.3 AuslBG bestätigt wird. Der Ausländer dürfe "damit im gesamten Bundesgebiet Österreichs eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen … Ihr Arbeitgeber braucht für Ihre Beschäftigung keine weitere Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz." (EU-Freizügigkeitsbestätigung; Bestäti­gung über das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang gemäß § 32a Abs.2 bzw. Abs.3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes …, AMS Wien Schönbrunner Straße vom 30.9.2009, GZ: SAB/08115/2009).

 

Da der Bw im Hinblick auf diese Urkunde von der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung ausgehen durfte, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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