Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531218/5/Re/Sta VwSen-531219/2/Re/Sta

Linz, 09.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von R F, S. und E F, G, beide vertreten durch die P M Anwälte OG, R, E, vom 9. Dezember 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. Dezember 2011, Gz:. UR30-78-2011, betreffend die Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

          Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. Dezember 2011, UR30-78-2011, wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Z1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 74 und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen  hat mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2011, UR30-78-2011, über Antrag des Herrn H E, G, vom 29. September 2011 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage im Standort  G, Gst. Nr.  der KG. N, durch Errichtung eines Waschplatzes, einer Eigentankanlage, eines Büro- und Sozialgebäudes sowie durch Änderung der Betriebszeiten unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Konsenswerber betreibe einen nach dem Mineralrohstoffgesetz bewilligten Bergbaubetrieb zur Kiesgewinnung sowie eine mit Bescheid vom 4. Mai 2009, UR30-13-2009, genehmigte Betonmischanlage samt infrastruktureller Einrichtungen. Die Betriebsart der Betonmischanlage sei auf Montag bis Freitag von 06.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingeschränkt. Das gegenständliche Verfahren beinhaltet den Antrag auf Änderung der Anlage durch Aufstellung einer Wasch- und Eigentankanlage, die Errichtung eines Büro- und Sozialgebäudes sowie eine Ausdehnung der Betriebszeiten. Nachbarn bzw. die nunmehrigen Berufungswerber hätten Einwendungen in Bezug auf Lärm durch Lastkraftfahrzeuge auf dem Güterweg S bei ihrem Wohnhaus in S vorgebracht. Diese beziehen sich nicht auf Fahrbewegungen von Lastkraftfahrzeugen im Zu- und Ausfahrtsbereichs des Kies- und Betonwerkes und dem Güterweg S, sondern auf Belästigungen durch Fahrbewegungen im Bereich deren Wohnhaus in S., die durch Tätigkeiten in einer Entfernung von 191 m zur Grundgrenze des Mischbetonwerkes verursacht würden, wie zB. ein Fahren mit Lastkraftfahrzeugen auf dem Güterweg S als einer öffentlichen Straße, könnten nicht mehr einem örtlichen Bereich des Mischbetonwerkes zugeschrieben werden. Die gewerbliche Tätigkeit beschränke sich auf die Parzelle Nr.  der KG. N, das Wohnhaus der Berufungswerber befinde sich auf Parzelle Nr.  derselben KG, somit in einer Entfernung von 191 m vom Misch- und Betonwerk. Das Mischbetonwerk sei über den Güterweg S als eine öffentliche Straße aufgeschlossen. Der Güterweg S sei kein betrieblicher Verkehrsweg, welcher zur Betriebsanlage gehöre, sondern eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße und wird von Bewohnern anderer Häuser über dort vorhandene Verkehrsanschlüsse genützt. Da der Güterweg S keine Werkstraße ist, seien die durch das Vorbeifahren auf diesem Güterweg verursachten Emissionen nicht dem Betrieb des Mischbetonwerkes zuzurechnen. Nachbarn stehe daher hinsichtlich der auf dem Güterweg S verursachten Emissionen durch Lkw-Verkehr kein subjektiver Rechtsanspruch zu. Auf Grund des durchgeführten Genehmigungsverfahrens, insbesondere der Verhandlung vom 8.11.2011, sei bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen eine Beeinträchtigung der durch die Gewerbeordnung und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainerinnen R F, S. sowie E M F, G, beide vertreten durch Anwälte P M OG, R, E, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Erstbehörde unterlasse die Feststellung, dass der Güterweg Scheiben als einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Betriebsanlage des Konsenswerbers in dieser Anlage ende und keine weiterführende Verkehrsfläche, sondern eine Sackgasse darstelle. Unzumutbare Belästigungen von Nachbarn könnten auch in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielten. Ein wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörendes Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser sei dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen. Da der Güterweg in der Betriebsanlage des Konsenswerbers ende und nicht weiterführe, ergäben sich die auf die Nachbarn einwirkenden Belästigungen ausschließlich aus dem Zu- und Abfahren, also nicht aus dem bloßen Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Der Güterweg S diene im Bereich der Liegenschaft der Berufungswerber  ausschließlich dem Werksverkehr, da Zufahrten zum Anwesen S praktisch vernachlässigbar seien. Der Abschnitt des Güterweges zwischen Liegenschaft S und dem Betriebsgelände müsse daher der Sphäre der Betriebsanlage zugerechnet werden. Die Emissionen entstünden ausschließlich  durch zur Betriebsanlage des Konsenswerbers zu- und abfahrende Schwertransporte (mehrachsige Betonmischer-Lkw, schwere Lkw für Schottertransporte) für deren Gewicht der Güterweg Scheiben verkehrstechnisch und statisch nicht geeignet sei. Punkt 3. der Einwendungen sei übergangen worden. Die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 2001/04/0204, 2004/04/0039, 98/04/0083, würden Zu- und Abfahrtswege prinzipiell in die Sphäre der Betriebsanlagen zurechnen. Lediglich das bloße Vorbeifahren des öffentlichen Verkehrs sei nicht als betriebszugehörig gewertet. Weiters sei Punkt 4. der Einwendungen laut Verhandlungsschrift vom 8.11.2011 übergangen worden. Der Konsenswerber habe bereits am 30.7.2009 eine Zusage abgegeben. Nunmehr wurde beantragt, dem Konsenswerber unter Fristsetzung die Auflage zur Verwirklichung des versprochenen Konzeptes zum Abrücken des Güterweges in sein Gst. Nr.  zu erteilen. Verbindliche Zusagen vom Konsenswerber gegenüber der Behörde, mit deren Erfüllung nachbarrechtlichen Einwendungen gegen das Projekt Rechnung getragen werde, könnten bzw. müssten als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu UR30-78-2011.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 357 GewO 1994 hat der Verhandlungsleiter, wenn von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht werden, auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass Herr H E, G, mit Eingabe vom 29. September 2011 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der mit Bescheid vom 4. Mai 2009 genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung eines Waschplatzes und einer Eigentankstelle innerhalb der Halle, weiters Errichtung eines ebenerdigen Gebäudes anstelle des Mannschaftscontainers und schließlich Ausweitung der Betriebszeiten angesucht hat.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der gleichzeitig eingereichten Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 24. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung für den 8. November 2011 an Ort und Stelle anberaumt und diese auch durchgeführt. An dieser Genehmigungsverhandlung hat auch ein gewerbetechnischer – auch als anlagentechnischer - Amtssachverständiger teilgenommen. Gleichzeitig wurde auch die baubehördliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt.

Zu den geplanten Anlagenänderungen stellt der anlagen- und gewerbetechnische Amtssachverständige fest, dass der gegenständliche Waschplatz innerhalb des Hallengebäudes eingebaut werde. Innerhalb desselben Brandabschnittes befinde sich auch die bereits genehmigte Eigentankanlage und der Füllkasten für die Tankbefüllung. Der Tank selbst befinde sich außerhalb des Hallengebäudes. Das verfahrensgegenständliche Nebengebäude befinde sich östlich der Einstellhalle in einem Abstand von etwa 6,7 m. Das Gebäude mit einer verbauten Fläche von 9,86 x 6,83 m diene als Aufenthaltsraum mit Waschraum und WC-Einheit für Mitarbeiter. Der Lagerraum soll künftig als Büro verwendet werden. Das Abbaugebiet werde über einen Güterweg, welcher öffentliches Gut sei, erschlossen. Dieser ende östlich des Abbaugebietes. Die nächstgelegene Wohnliegenschaft befinde sich auf Parz. Nr.  nordöstlich der Grubenzufahrt. Vom Einfahrtsbereich zur Grube bis zur Grundgrenze dieser Wohnliegenschaft bestehe ein Abstand von etwa 100 m. Lärmtechnisch wurde das Vorhaben im Rahmen eines schalltechnischen Projektes des Büro DI F W untersucht, dabei wurde auch die Lärm-Ist-Situation erhoben und Fahrbewegungen simuliert und messtechnisch erhoben. Die Fahrzeuge der Firma E verlassen das öffentliche Gut in einem Abstand von etwa 191 m zur Grundstücksgrenze der Berufungswerber und fahren dann am Privatgrundstück E weiter. Vom Bereich der Einfahrt auf das Grundstück der Firma E bestehe keine Sichtverbindung zur Liegenschaft der Berufungswerberinnen auf Gst. Nr. . Die messtechnische Erhebung ergab, dass im Zeitraum von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr ein Basispegel von ca. 33 dB vorherrschte, im Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr wurde ein LA95 von durchschnittlich 33,7 dB erhoben. Im Abendzeitraum fanden sich keine Fahrzeugbewegungen durch den Betrieb des Konsenswerbers vor. In diesem Zeitraum waren insgesamt 26 Kfz-Fahrbewegungen von Fremdfahrzeugen feststellbar. Berechnet wurde eine Frequenz von 24 Fahrten pro Stunde (12 Einfahrten und 12 Ausfahrten) und ergab dies einen Immissionspegel von 28 dB(A) pro Stunde im Abendzeitraum zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr. Während der Ein- und Ausfahrt zum/vom Betriebsgelände konnte keine subjektive Auswirkung der Fahrbewegungen wahrgenommen werden. Dies ergab sich laut schalltechnischem Projekt vom 22. September 2010, unterfertigt von
DI F W, auch durch Durchführung einer Hörprobe beim Messpunkt MP3 (an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Berufungswerber Nr. ) bei Ein- bzw. Ausfahrt aus dem Betriebsgelände. Dabei konnte die Einfahrt in das Betriebsgelände weder in den Sekunden vor der Grenzüberschreitung noch danach subjektiv wahrgenommen werden. Auch bei der Ausfahrt wurde der Lkw nicht wahrgenommen. Die Durchführung der Berechnung bei insgesamt 24 Fahrten pro Stunde (12 Einfahrt und 12 Ausfahrten) ergab einen Immissionspegel von 28 dB(A) im Abendzeitraum zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr. Vom Ersteller des schalltechnischen Projektes wird dazu festgehalten, dass der planungstechnische Grundsatz erfüllt sei und dass die Immissionen für 12 Fahrzeuge unter den gemessenen ortsüblichen Basispegeln liege.

 

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wird hiezu gutachtlich festgehalten, dass die beantragte Erweiterung der Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf Grund des Ergebnisses der lärmtechnischen Untersuchung ohne Vorschreibung von weiteren Auflagen zur Kenntnis genommen werden kann, dies insbesondere aus dem Grund, als es bei der Erweiterung der Betriebszeit und den im Projekt definierten Rahmenbedingungen zu keinen Veränderungen der Lärm-Ist-Situation, weder bei der Liegenschaft Parzelle Nr.  (S) noch bei der Parzelle Nr.  (F) komme.

 

Bezugnehmend auf die – als zentrales Thema des Berufungsvorbringens anzusehende – Beurteilung des als Aufschließung zur Betriebsanlage führenden Güterweges ist den Einreichunterlagen zu unternehmen, dass die Anlage durch eine öffentliche Straße, welche direkt am Nachbargrundstück Nr.  vorbei bis zum Betriebsgebiet der Firma E führe, erschlossen werde. Der Konsenswerber benütze diese Straße für den Ziel- und Quellverkehr für seinen Betrieb. Ankommende Fahrzeuge verlassen die öffentliche Straße schräg gegenüber der Maschinenhalle in einem Abstand von 191 m zur Grundgrenze des Grundstückes der Berufungswerber Nr. , KG N, und fahren ab dort auf seinem Privatgrundstück zur Mischanlage und zurück.

 

Den dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen, welche als solche von den Berufungswerbern unbestritten blieben, ist zu entnehmen, dass die Zufahrt zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage auf dem sogenannten Güterweg S erfolgt, eine laut Anrainerliste zweifelsfrei als öffentliches Gut der Gemeinde G ausgewiesene Grundstücksnummer. Auf dem Wege in Richtung Betriebsanlage passiert dieser Güterweg in einer Entfernung von ca. 191 m die Liegenschaft der Berufungswerber F (Parz. Nr. ), S Nr.  und in einer Entfernung von etwa 100 m vom Betrieb das ebenfalls mit Wohnliegenschaft bebaute Grundstück Nr. , S Nr. .

 

Bei der Beurteilung dieser als öffentliches Gut ausgewiesenen Wegparzelle  Nr.  verweisen die Berufungswerber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die auf Nachbarn einwirkenden Belästigungen, soweit sie sich aus dem Zu- und Abfahren zu einer Betriebsanlage ergeben, der Betriebsanlage zuzurechnen sind, nicht jedoch, wenn sie sich aus einem bloßen Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ergeben. In der von den Berufungswerbern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1998, GZ. 98/04/0083, verweist dieser auf die ständige Rechtsprechung dahingehend, als im Rahmen der nach § 77 Abs.1 GewO 1994 gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs.1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt darin weiter aus, dass danach der Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muss, weshalb das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob die von der sogenannten Aufschließungsstraße herrührenden, durch das Zufahren verursachten und auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Lärmemissionen der in Rede stehenden Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist somit entscheidend, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder bloß als Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Zur Lösung dieser Frage sind die maßgebenden Sachverhaltsgrundlagen offen zu legen.

 

Für diese, von der belangten Behörde nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu Recht getroffene Feststellung, dass es sich im gegenständlichen Fall, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Betriebsanlage handelt, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt und Immissionen bei den Berufungswerbern durch Betriebsfahrzeuge lediglich durch das Vorbeifahren an der Liegenschaft der Berufungswerber entstehen, spricht zweifellos sowohl die Tatsache, dass sich die Betriebszufahrt im engeren Sinne, nämlich die Stelle, wo Betriebsfahrzeuge das öffentliche Gut verlassen und in das Betriebsgelände einfahren, in fast 200 m Entfernung zur Liegenschaft der Berufungswerber und mit dieser nicht einmal in Sichtkontakt stehend, befindet, als auch die Tatsache, dass sich zwischen der Liegenschaft der Berufungswerber und der Betriebszufahrt im engeren Sinn (Einfahrt) eine weitere bewohnte Liegenschaft, nämlich die Liegenschaft S Nr. (S) Parz. Nr.  befindet, welche immer noch  eine Entfernung von etwa 100 m zur Betriebszufahrt im engeren Sinne aufweist und an welcher Betriebsfahrzeuge ebenfalls vorbeifahren. Auf weitere unbebaute, derzeit offenkundig der Land- oder Forstwirtschaft dienende Grundstücke entlang des gegenständlichen öffentlichen Güterweges wird an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen.

Völlig unbegründet blieb im Übrigen die in diesem Zusammenhang lapidar getroffene Feststellung der Berufungswerber, Zufahrten zum Anwesen S (S Nr.  ) seien praktisch vernachlässigbar!

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt somit in Übereinstimmung mit der Gewerbebehörde I. Instanz zur Auffassung dass es sich bei den Fahrbewegungen auf dem Güterweg S in Bezug auf die Liegenschaft der Berufungswerber jedenfalls um ein Vorbeifahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, weshalb die durch dieses Vorbeifahren verursachten Immissionen der Betriebsanlage im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 77 bzw. 81 GewO 1994 nicht zurechenbar sind.

 

Die Berufungswerber bringen weiters vor, der Güterweg S sei auch verkehrstechnisch und statisch nicht für den Verkehr mit mehrachsigen Betonmischer-Lkw bzw. schweren Lkw für Schottertransporte geeignet. Hiezu ist festzuhalten, dass verkehrstechnische Einwendungen, soweit sie sich auf Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen beziehen, kein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren darstellen und somit als solche nicht zulässig sind. Gleiches gilt für Fragen der Statik von Gemeindestraßen und ist dem hinzuzufügen, dass für den Fall, dass eine solche Straße für bestimmte Fahrzeuge nicht geeignet sein sollte, dem z.B. von der zuständigen Verkehrsbehörde nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu begegnen wäre.

 

Wenn die Berufungswerber schließlich unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Aufnahme einer offensichtlich im Rahmen des Privatrechts anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Erstbehörde festgehaltenen Zusage als Auflage unter Fristsetzung in den Genehmigungsbescheid begehrt, so kann dem nicht entsprochen werden.

Auflagen sind im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nach §§ 74, 77 und 81 GewO 1994 dann vorzuschreiben, wenn diese erforderlich sind, um die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 zu vermeiden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Weitere Auflagen zur Erreichung dieses Ziels waren bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht erforderlich und hat somit der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung ohne Vorschreibung zusätzlicher – nicht erforderlicher -  Auflagen.

Wesentlich davon zu unterscheiden ist die in der Gewerbeordnung vorgesehene Möglichkeit der Gewerbebehörde, für den Fall des Vorbringens privatrechtlicher Einwendungen und allenfalls im Rahmen der Verhandlung herbeigeführter Einigungen eine solche Einigung in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden, nicht aber im Spruch des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wie von den Berufungswerbern gefordert.

 

Aus den angeführten Gründen sowie auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden und war insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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