Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210594/7/Bm/Sta

Linz, 14.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. R K, S,  H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.11.2011, GZ.: 0049774/2010, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.1.2012, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat von 290 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.11.2011, GZ. 0049774/2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z14 Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Beschuldigte, Herr Ing. R K, geboren am , wohnhaft: S,  H, hat am 27.9.2010 einen falschen Bauführerbefund hinsichtlich des mit Bescheid des Magistrates Linz vom 7.9.2009, GZ. 501/N090102, bewilligten Bauvorhabens (Änderung des Verwendungszweckes durch die Errichtung von Gebetsräumen für Frauen im 1. OG und durch die Verlegung des hofseitigen Verkaufsraumes in den östlichen Bereich des EG beim Objekt D in L) ausgestellt. Sie bestätigten als Bauführer, dass das oben angeführte Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist. Zum Zeitpunkt der Befunderstellung waren folgende in den genehmigten Einreichplänen dargestellten Baumaßnahmen noch nicht ausgeführt:

• Abmauerung und Einbau von Brandschutztüren zum Stiegenhaus im 1. OG

• Errichtung einer Trennwand zwischen Gebetsräumen und Wohneinheit im Vorraum 1. OG

• Einbau der Brandschutztüren zum Vereinslokal und zum Verkaufsraum im EG

• Änderung der Aufgehrichtung der Hauszugangstür in Fluchtrichtung

• T 30 Tür in die Wohnung im EG.

 

Die geplanten und bewilligten Brandabschnitte waren somit nicht ausgeführt. Dies ist von Einfluss auf den Brandschutz."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass es richtig sei, dass er die Bauführung für das gegenständliche Bauvorhaben übernommen habe. Die Baustelle sei insgesamt dreimal vor der Befundausstellung von ihm kontrolliert worden. Der Bauwerber habe gewollt, dass er den Bauführerbefund ausstelle, da der Bw bei seinen Kontrollen aber immer feststellen musste, dass die Bescheidauflagen nicht erfüllt bzw. die Baumaßnahmen nicht bescheidgemäß durchgeführt worden seien, habe er die Ausstellung des Befundes verweigert. Der Vertreter des Vereins habe ihm beim ersten Baustellenbesuch gesagt, er habe die Brandschutztüren bestellt. Beim zweiten Besuch habe er den Kassabeleg einer Baustoffhandelsfirma vorgelegt, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass die Türen bestellt worden seien. Er habe dem Bw versichert, dass die Türen am nächsten Wochenende eingebaut würden. Beim dritten Besuch seien die Türen wieder nicht eingebaut gewesen; der Vertreter des Vereins habe mitgeteilt, es seien falsche Türen geliefert worden, welche umgetauscht werden müssten. Es sei vom Vertreter des Vereins wiederum versichert worden, dass die richtigen Türen am nächsten Wochenende eingebaut würden. Auf diese Zusage habe sich der Bw gutwilliger Weise verlassen und den Bauführerbefund ausgestellt. Der Bw habe dem Verein mit dem Bauführerbefund ein Schreiben vom 28.9.2010 geschickt und nochmals darauf hingewiesen, dass noch Baumaßnahmen durchzuführen seien, bevor die Unterlagen beim Magistrat abgegeben werden. Weiters werde auf das Schreiben vom 5.11.2010 verwiesen. Der Bw habe bei einem Baustellenbesuch Ende Oktober/Anfang November feststellen müssen, dass die Türen immer noch nicht eingebaut worden seien. Der Bauwerber sei aufgefordert worden, diese Arbeiten sofort durchzuführen. Der Vertreter des Bauwerbers habe dem Bw mitgeteilt, dass die eingebauten Türen auf Antrag des zuständigen baupolizeilichen Sachverständigen des Magistrates Linz wieder entfernt hätten werden müssen. Es werde daher beantragt, die verhängte Strafe herabzusetzen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des vertretungsbefugten Organes der i A beantragt.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in die vom Bw beigebrachten Eingaben. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12.1.2012 durchgeführt, bei der eine Vertreterin  der belangten Behörde anwesend war. Sowohl der Bw als auch der Zeuge sind der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid des  Magistrates Linz vom 7.9.2009, GZ. 501/N090102, wurde der i A , D,  L, die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes durch die Errichtung von Gebetsräumen für Frauen im 1. OG und die Verlegung des hofseitigen Verkaufsraumes in den östlichen Bereich des EG beim Objekt D, L, erteilt.

Mit Schreiben vom 28.10.2010 teilte der Bauherr dem Magistrat  mit, dass die Umbauarbeiten nun abgeschlossen seien. Diesem Schreiben wurde ein Befund des Bw gemäß § 43 Abs.2 Z1 Oö. BauO vom 27.9.2010 beigelegt. In diesem Befund wurde vom Bw als Bauführer bestätigt, dass die Änderungen gemäß dem oa. Baubewilligungsbescheid fachtechnisch richtig und konsensgemäß errichtet worden seien.

Im Zuge eines Ortsaugenscheines durch den Magistrat Linz stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, dass nachfolgende in den Einreichplänen dargestellten Baumaßnahmen noch nicht ausgeführt waren:

-         Abmauerung und Einbau von Brandschutztüren zum Stiegenhaus im 1. OG

-         Errichtung einer Trennwand zwischen Gebetsräumen und Wohneinheit im Vorraum 1. OG

-         Einbau der Brandschutztüren zum Vereinlokal und zum Verkaufsraum im EG

-         Änderung der Aufgehrichtung der Hauszugangstür in Fluchtrichtung

-         T 30 Tür in der Wohnung im EG

 

Der vorgelegte Bauführerbefund wurde demgemäß nicht zur Kenntnis genommen.

 

Mit der Berufung wurde vom Bw ein von ihm ausgestelltes Schreiben an die i A vom 28.9.2010 beigelegt, worin er darauf hinweist, dass noch folgende Maßnahmen durchzuführen seien:

-         Fluchtwegbeleuchtung und Attest

-         Brandschutztüren versetzen

-         brandhemmende Verkleidung der Stahlträger im OG

 

In einem weiteren Schreiben vom 5.11.2010 an die i A wurde vom Bw festgestellt, dass anlässlich seines Baustellenbesuches vom 27.9.2010 die Fertigstellung der Arbeiten entsprechend des Baubewilligungsbescheides des Magistrates Linz überprüft worden seien und sich dabei herausgestellt habe, dass einige Türen entsprechend des Bescheides bzw. des Einreichplanes noch nicht ausgeführt bzw. versetzt worden seien. Der Bw forderte die i A auf, die noch fehlenden Türen sofort ordnungsgemäß herzustellen.

 

Das obige Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt. Vom Bw wird die Ausstellung eines falschen Bauführerbefundes nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 43 Abs.2 Oö. BauO sind der Baufertigstellungsanzeige nach Abs.1 anzuschließen:

1. eine vom jeweiligen Bauführer oder von der jeweiligen besonderen Sachverständigenperson ausgestellte Bestätigung (Befund) über die bewilligungsgemäße und fachtechnische, gegebenenfalls insbesondere auch die barrierefreie und die dem Energieausweis entsprechende Ausführung des Bauvorhabens oder jener Teile (Bauabschnitte), für die der Befundaussteller als Bauführer bestellt oder als besondere sachverständige Person beigezogen war.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z14 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Planverfasser, Bauführer oder sonstiger Aussteller eines Befundes (§ 25 Abs.1 Z1 lit. c und Z2, § 29 Abs.1 Z4 sowie § 43 Abs.2 Z1 und 2) eine falsche Bestätigung oder einen falschen Befund ausstellt.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmungen sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Bw als Bauführer im Hinblick auf das mit Bescheid des Magistrates Linz vom 7.9.2009 bewilligte Bauvorhaben einen falschen Befund ausgestellt hat.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, dass der Bw subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die der Bestrafung zu Grunde liegende Norm zu befolgen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Bw vorsätzlich über die gesetzlichen Erfordernisse hinweggesetzt hat. Aus den von ihm vorgelegten Schreiben an die i A vom 28.9.2010 und 5.11.2010 geht eindeutig hervor, dass dem Bw bewusst war, dass nicht sämtliche in den Einreichplänen dargestellten Baumaßnahmen vom Bauherrn zum Zeitpunkt der Befundausstellung umgesetzt waren.

Dennoch wurde von ihm der Befund gemäß § 43 Abs.2 Z1 Oö. BauO ausgestellt, wonach das in Rede stehende Objekt gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 7.9.2009 fachtechnisch richtig und konsensgemäß errichtet worden sei. Auch das Vorbringen des Bw, er habe sich auf die Zusage des Bauherrn verlassen, dass die Brandschutztüren eingebaut werden, kann nicht schuldbefreiend wirken. Der Bw trägt als Bauführer eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Feststellung der konsensgemäßen und fachtechnisch richtigen Bauausführung und ist ob dieser Verantwortung vom Bauführer besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass auch sämtliche erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass mit der baulichen Anlage mögliche Gefährdungen hintangehalten werden.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, als straferschwerend wurde kein Umstand gesehen.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus; dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Wie oben ausgeführt, kommt dem Bw nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor; insbesondere kann das Vorbringen des Bw, er habe sich auf die Aussage des Bauherrn verlassen, schon auf Grund seiner besonderen Verantwortung nicht als mildernd gewertet werden. Der einzig zu berücksichtigende Milderungsgrund der Unbescholtenheit bedeutet aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (vgl. VwGH 8.9.1998, 98/03/0159, 20.9.2000, 2000/03/0046 uva.), weshalb von der Anwendung des § 20 VStG abzusehen war.

 

 

7. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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