Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523078/2/Sch/Eg

Linz, 10.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. L., geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 2012, Zl. 442669-2010, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. Jänner 2012, Zl. 442669-2010, den Antrag des Herrn E. L., geb. x, auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 angeführt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten Dris. x vom 16. November 2011. Dort wurde die gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B festgestellt. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt:

"Herr L. ist nicht geeignet, Kfz der Gruppe 1 (B) zu lenken.

Herr L. leidet an der Intermediärform der spinalen Muskeldystrophie. Die Muskeldystrophie schränkt nicht nur die Beweglichkeit der Arme und Beine ein. Durch die muskuläre Schwäche kommt es auch zu einer Einschränkung der Lungenleistung. Seine Vitalkapazität beträgt nur 0,78 l. Dies sind knapp über 50 % des in der Gesundheitsverordnung geforderten Minimum von 1,5 l. Das heißt, die Fähigkeit zur Einatmung von Sauerstoff ist stark eingeschränkt. Bei der spinalen Muskeldystrophie hängt die Prognose der Erkrankung von der fortschreitenden Atemsuffizienz ab."

 

Die Amtsärztin verweist diesbezüglich auf die lungenfachärztliche Stellungnahme Dris. y vom 17. Oktober 2011, wo laut Ergebnis der Spirometrie von deutlich vermindertem Flussvolumen – mutmaßlich muskulär bedingt – die Rede ist. Von der Amtsärztin wurde diesbezüglich eine Ergänzung dieser fachärztlichen Stellungnahme veranlasst. Demnach bestehe "derzeit Kontraindikation ad Führerscheinerteilung bei FEV 0,78 l (Mindestanforderung 1,5 l)".

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu zu bemerken:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ausreichend frei von Behinderungen ist.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen, bei der keine organischen Veränderungen vorliegen, die eine respiratorische Insuffizienz oder Vitalkapazität unter 1,5 l Atemluft verursachen.

 

Der Verordnungsgeber hat sohin einen im Hinblick auf die erforderliche Vitalkapazität relevanten Mindestwert in Form von 1,5 l Atemluft zwingend festgelegt. Kann der Bewerber um eine Lenkberechtigung diesen Wert aufgrund einer Behinderung nicht erreichen, dann liegt eine Voraussetzung zur Erteilung einer Lenkberechtigung nicht vor. Nach der Befund- und Gutachtenslage erreicht der Berufungswerber den oben angeführten Wert bloß etwas mehr als zur Hälfte.

 

Der Führerscheinbehörde war es sohin verwehrt, von der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen.

 

Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage konnte der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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