Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730241/3/SR/Jo

Linz, 14.02.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Somalia, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 22. März 2011, AZ: 1066604/FRB, betreffend die Verhängung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Rückkehrverbot mit 84 Monaten festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

يُوافق جزئيا على إعتراضك، ويؤكد القرار المعترض عليه أن قرار منع الدخول إلى النمسا محدد بـ 84 أشهر.

والجدير بالذكر يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

الأساس القانونى:

§§ 54 Abs. 3 und 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 112/2011;

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 22. März 2011, AZ 1066604/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 62 Abs. 1 und 2 iVm 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde aus, dass der Bw im Oktober 2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, einen Asylantrag gestellt habe und nach dem Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sei.

 

Während seines Aufenthaltes in Österreich sei der Bw wie folgt verurteilt worden:

 

1)    LG Linz am 14.01.2010 (rk 14.01.2010), 25 Hv 188/2009 y, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Probezeit 3 Jahre;

2)    LG Linz am 11.05.2010 (rk 15.05.2010), 22 Hv 21/2010 v, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, Probezeit 3 Jahre;

3)    LG am 14.02.2011 (rk 14.02.2011), 37 Hv 2010/a, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach  § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, Freiheitsstrafe 24 Monate.

 

Den Verurteilungen seien folgende Sachverhalte zugrunde gelegen:

 

1)     Sie haben am 7. Oktober 2009 in Linz dem X eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem Sie diesen niederschlugen und den am Boden Liegenden einen heftigen Fußtritt gegen das Gesicht versetzten, wodurch X zwei Rissquetschwunden im Bereich des Kopfes, eine Gehirnerschütterung sowie eine Prellung des Nasenbeines erlitt.

2)     Sie haben in der Nacht auf 30. Dezember 2009 in Linz eine fremde Sache, und zwar eine Glasscheibe des Lokals "X" beschädigt bzw. zerstört, indem Sie diese einschlugen, wodurch dem Lokalinhaber ein Schaden von etwa € 100,-- entstand; ferner habe Sie einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsdarstellung und Ihrer Festnahme dadurch zu hindern versucht, dass Sie mehrmals mit der Hand auf ihn einzuschlagen versuchten;

3)     Sie haben am 5. Oktober 2010 X absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem Sie auf seinen Kopf mit zwei Messern mit je einer Klingenlänge von ca. 11 cm einstachen und auf ihn einschlugen, wodurch er in Form einer Schnittwunde am Hinterkopf, zahlreichen Abschürfungen und einem Bruch des Grundgliedes eines Finders de rechten Hand verletzt wurde; am 5. Oktober 2010 habe Sie in Linz X dadurch gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie mit einem gegen X gerichteten Messer das Durchschneiden des Halses andeuteten.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Normen führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Bw aufgrund seines etwa zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich ein gewisser Grad an Integration zuzustehen und ihm augrund seiner begangenen Straftaten die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente völlig abzusprechen sei.

 

Der Bw stelle eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer dar, da er sich doch den rechtlich geschützten Werten – Recht auf körperliche Unversehrtheit – ablehnend und gleichgültig gegenüber verhalte.

 

So sei es ihm darauf angekommen, den X in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand zu versetzen (Angst vor dem zu erwartenden Übel, nämlich den Tod). Dabei habe es der Bw zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Messerbewegungen in einem geringen Abstand vom Körper des Bedrohten bei diesem begründete Furcht und Unruhe (Angst um sein Leben) erregten.

 

Im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung mit X habe der Bw zuerst auf diesen eingeschlagen und in der Folge versucht, diesen mit dem Messer zu attackieren. Als eine dritte Person schlichtend eingreifen wollte, fügte der Bw dieser eine Schnittwunde auf der Nase zu. Als bei der tätlichen Auseinandersetzung das Messer abbrach, habe der Bw ein weiteres Messer (Klingenlänge 11 cm) aus der Küche geholt und die Angriffe fortgesetzt. X habe durch diese ein Schnittwunde am Hinterkopf, zahlreiche Abschürfungen und einen Bruch des Grundgliedes eines Fingers der rechten Hand erlitten. Bei den Angriffen sei es dem Bw darum gegangen X schwere Verletzungen zuzufügen. Weiteren Verletzungen konnte sich das Opfer durch Flucht entziehen.

 

Die Tatbegehungen würden den Charakter des Bw, seine geringe Hemmschwelle, die erhebliche Gewaltbereitschaft, seine Aggression und die Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten und Freiheiten anderer und der Rechtsordnung offenbaren.

 

Nach den Bestimmungen des FPG erscheine das Rückkehrverbot als zulässig. Die Erlassung des Rückkehrverbotes sei mit einem gewissen Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden, er sei aber nicht entscheidungsrelevant.

 

2. Gegen diesen – am 25. März 2011 zugestellten – Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 28. März 2011, bei der belangten Behörde eingelangt am 4. April 2011, rechtzeitig Berufung und beantragte erschließbar die Aufhebung des Rückkehrverbotes bzw. die Herabsetzung der Dauer.

 

Begründend führte der Bw wie folgt aus:

 

"Ich bereue meine Taten und verspreche in Österreich nicht mehr straffällig zu werden. Ich bitte Sie daher, das auf 10 Jahre befristete Rückkehrverbot für das Bundesgebiet Österreich nochmals zu überdenken."

 

3.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich das vom Bw bekämpfte Rückkehrverbot von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot nicht unterscheidet, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister am 13. Februar 2012.

 

3.2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl I 2005/100 in der Fassung BGBl I 2011/38, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 erlassene Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitraum weiterhin gültig.

 

Aufgrund der zwischen dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und dem Entscheidungszeitpunkt der Rechtsmittelbehörde erfolgten Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 durch das Bundesgesetz BGBl I 2011/38 gelangt bei der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht mehr – wie von der Erstbehörde zu Recht herangezogen – § 62 FPG 2005 (alt) sondern § 54 2005 (neu) zur Anwendung.

 

4.1.2. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG 2005 ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Nach Abs. 2 sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

 

Gemäß Abs. 3 ist ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.

 

§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG lautet:

"ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist;"

 

4.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 61 FPG gilt es daher zuvorderst, die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie   61 FPG 2005 Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG 2005 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG 2005 gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 weiter.

 

4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.3.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.

 

4.3.3.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig ist, ist festzuhalten, dass dem Bw seit der Asylantragsstellung am 28. Oktober 2008 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt. Das Asylverfahren ist bis dato noch nicht abgeschlossen und der Bw ist zum Verfahren zugelassen.

 

4.3.3.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Privat- oder Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Wie der Bw zuletzt während seiner Haftverbüßung in der JA Linz ausgeführt hat, verfügt er über keine familiären Bande in Österreich. Weder im Ermittlungsverfahren noch in den Berufungsausführungen hat der Bw auf ein tatsächlich bestehendes Privat- oder Familienleben in Österreich hingewiesen. Der Bw hat auch nicht ansatzweise dargelegt, dass ein näherer Kontakt besteht bzw eine engere Verbindung zu Personen in Österreich vorhanden ist. Bedingt durch die relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich und die nicht unbeachtliche Haftdauer konnte sich auch kein entscheidungsrelevantes Privatleben in Österreich entwickeln.

 

4.3.3.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall hält sich der Bw erst seit Ende 2008 in Österreich auf. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit deutlich unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa 10 Jahren. Erneut ist in diesem Zusammenhang auf die verbüßte Haftstrafe hinzuweisen.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem 9 Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Da vom Bw unbestritten eine berufliche Tätigkeit in Österreich nicht ausgeübt wurde, wird auch dieses wesentliche Merkmal für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

 

4.3.3.4. Aus dem Sachverhalt gehen zudem keine besonderen Merkmale sozialer Integration hervor.

 

4.3.3.5. Festzustellen ist weiters, dass der 22-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht hat und sich alle (angeführten) Verwandten im Herkunftsstaat aufhalten.

 

4.3.3.6. Wie ausgeführt wurde der Bw in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt und hat einen Teil seiner Strafen verbüßt.

 

4.3.3.7. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund der Punkte 4.3.3.1. und 4.3.3.3. weitere Ausführungen.

 

4.3.3.8. Dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, liegt daran, dass der Bw undokumentiert ist und zur Feststellung seiner Identität/Herkunft/Abstammung aufwendige Sprachanalysen notwendig waren.

 

4.3.3.9. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.3.1. bis 4.3.3.8. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.  

 

4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm 19 des Versammlungsgesetzes   1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem          Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn,          der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des      Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere     Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der        Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung          erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen          Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht   geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum   heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an        Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu        den Wahleltern getäuscht hat.

 

Nach § 53 Abs. 3 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt vorgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung berufenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

4.4.2. Der Bw ist als Drittstaatsangehöriger, wie von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt und implizit vom Bw im Rahmen dessen Berufung auch eingestanden, mehrmals rechtskräftig verurteilt worden; zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 8 Monate unbedingt).

 

Dadurch hat der Bw eine unter § 54 Abs. 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 zu subsumierende Handlung gesetzt. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Rückkehrverbots 10 Jahre.

 

Aufgrund gemachter Ausführungen ist bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Rückkehrverbotes im Rahmen bis zu 10 Jahren dessen bisheriges Verhalten miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.4.3. Maßgeblich ist nicht primär, dass gewisse Tatbestände verwirklicht wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte seiner bislang gesetzten Handlungen rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Schlussendlich ausschlaggebend für die Erlassung des Rückkehrverbotes war die Verurteilung des Bw am 14. Februar 2011 durch das Landesgericht Linz. Für die Prognoseentscheidung sind jedoch alle drei unter Punkt 1 wiedergegeben Urteile von wesentlicher Bedeutung.

 

Wie den Tatzeiten zu entnehmen ist, ist die kriminelle Energie im Verhältnis zur Aufenthaltsdauern in einem großen Zeitraum zu Tage getreten. Stellt man auf die Verurteilungszeitpunkte ab, ist zu erkennen, dass der Bw trotz dieser nicht geläutert wurde und weitere Verstöße gesetzt hat. Bedeutsam ist, dass die Taten trotz der Verurteilungen an Schwere zugenommen haben.

 

Bereits bei den ersten Taten, die zur rechtskräftigen Verurteilung führten, zeigte sich die Einstellung des Bw gegenüber der Rechtsordnung und seinen Organen.

 

Deutlich kommt die Gesinnung des Bw schon in der ersten aktenkundigen Tathandlung am 7. Oktober 2009 zum Ausdruck. Getragen vom Willen, das Opfer absichtlich schwer am Körper zu verletzen, schreckte er auch vor weiteren Tätlichkeiten nicht zurück, als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Das Verhalten – heftiger Fußtritt gegen das Gesicht des Opfers - des Bw ist als äußerst brutal zu beurteilen. Mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter des Bw gewertet. Aussagekräftig ist, dass der Bw die Tat während eines anhängigen Strafverfahrens begangen hat. Das Gericht hat diesen Umstand erschwerend gewertet. Aus dem Tatverhalten und der zeitlichen Nähe zum laufenden Strafverfahren ist zu ersehen, dass sich der Bw weder von einem offenen Verfahren noch von einer zu erwartenden Verurteilung zur Rechtskonformität verhalten lässt.

 

Am 30. Dezember 2009 hat der Bw gewaltsam die Sachverhaltsfeststellung und in der Folge seine Festnahme verhindern wollen, indem er auf den einschreitenden Polizeibeamten einzuschlagen versuchte. Das erkennende Gericht wertete das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen als erschwerend. Mildernd wurde das Geständnis, der teilweise Versuch und das Alter unter 21 Jahren angesehen.

 

Obwohl der Bw mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Februar 2010 nachweislich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer weiteren Straffälligkeit gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen werde, hat er nicht davor zurückgeschreckt, am 4. Juli 2010 X mit dem Tode zu bedrohen. In der Folge versuchte er am 5. Oktober 2010 in schwer alkoholisiertem Zustand X absichtlich schwer am Körper zu verletzen, indem er mit zwei Messern (Klingenlänge 11 cm) auf seinen Kopf einstach und einschlug, ihm mehrere Verletzungen zufügte und als X dazwischen trat, holte er mit dem Messer gegen diesen aus und fügte ihm dabei eine Schnittwunde an der Nase zu.

 

Beim Bw liegt eine Alkoholabhängigkeit vor und das erkennende Gericht ging in der Urteilsbegründung davon aus, dass zu befürchten sei, der Bw werde im Zusammenhang mit der Gewöhnung an Alkohol weiterhin schwere Straftaten begehen.

 

Die zahlreichen und schwerwiegenden Tathandlungen zeigen auf, dass der Bw ablehnend und gleichgültig rechtlich geschützten Werten gegenübersteht und ohne Hemmungen Dritte bedroht bzw. absichtlich schwer am Körper verletzt. Bedeutsam ist dabei, dass er bei den Taten teilweise brutal vorgegangen ist, Messer mit Klingenlängen von 11 cm verwendet und die Angriffe gegen besonders empfindliche Halsregionen geführt hat.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Bw auf Grund seiner ablehnenden und gleichgültigen Haltung gegenüber der Rechtsordnung, der brutalen Vorgangsweise und der deutlich nach außen erkennbaren kriminellen Energie nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

 

4.4.6. Im Hinblick auch auf die vorliegende Prognose, die Einschätzungen der erkennenden Gerichte und den zeitlichen Rahmen (Rückkehrverbot für höchstens zehn Jahre) war das Rückkehrverbot mit sieben Jahren festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

تعليمــات قانونيــة

 

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

 

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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