Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101020/5/Sch/Rd

Linz, 05.03.1993

VwSen - 101020/5/Sch/Rd Linz, am 5. März 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die gegen das Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16. November 1992, VerkR.., gerichtete Berufung des T. S. vom 18. Dezember 1992 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, VerkR96.., über Herrn T.S. u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 672 Stunden verhängt, weil er am 23. November 1991 um 1.57 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der Bundesstraße 1 in Richtung F. im Gemeindegebiet von T. bei Km 247,146 gelenkt habe, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein (Faktum 2.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 1. Dezember 1992 beim Postamt A. im Hausruckwald hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 15. Dezember 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. Dezember 1992 eingebracht.

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen und eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hat jedoch keinerlei Stellungnahme abgegeben, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der Verspätung der Berufung auszugehen hatte. Diese war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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