Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166581/9/Ki/Ga

Linz, 09.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn DS, vertreten durch Rechtsanwalt MS, vom 5. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Dezember 2011, AZ.: S-49787/11-VP, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.                Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

Zu II. § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Dezember 2011, AZ.: S-49787/11-VP, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 22. September 2011 um 18.25 Uhr in Linz, Industriezeile aus Richtung Prinz-Eugen-Straße kommend in Fahrtrichtung Hafenstraße, Höhe Industriezeile Nr. X das KFZ, PKW, OC mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei die Fahrtrichtung nach links geändert, ohne sich vorher entsprechend zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Er habe dadurch § 11 Abs. 1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,-- Euro (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.


1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2012 Berufung erhoben, diese mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründet wird diese Berufung im Wesentlichen damit, dass nicht die Rede davon sein könne, dass der Rechtsmittelwerber seinen PKW überraschend nach links verlenkt hätte. Viel mehr hätte sich der Unfall so zugetragen, dass er während des gesetzten linken Blinkers seinen PKW auf eine Geschwindigkeit von 15 km/h verringerte und nach mehrmaligen Blicken in beide Rückspiegel sowie 3-S Blick die Fahrbahnmitte nach links überqueren wollte um zu wenden. Hätte Herr J dem Rechtsfahrgebot entsprochen und eine am rechten Fahrbahnrand situierte Fahrlinie eingehalten und nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, wäre die Kollision unterblieben. Herr J trage das Alleinverschulden am Zustandekommen der gegenständliche Kollision, zumal er trotz des eingeschalteten linken Blinkers ein Überholmanöver durchführen wollte.

 

Beantragt wurde die Parteieneinvernahme, ein Lokalaugenschein, das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, sowie die Einvernahme von Frau HS.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektiuon Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Jänner 2012 vorgelegt.

 

2.2.  Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Februar 2012. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber (ohne seinen Rechtsvertreter) und eine Vertreterin der Bundespolizeidirektion Linz teil, als Zeuge wurde der "Unfallgegner" Friedrich Jung einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Laut Verkehrsunfallabschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz (Verkehrsinspektion) vom 16. Oktober 2011 lenkte der Berufungswerber am 22. September 2011, 18:25 Uhr in 4020 Linz, Industriezeile 61 seinen PKW aus Richtung Prinz-Eugen-Straße kommend. Auf Höhe des Hauses Industriezeile 61 wollte er mit seinem PKW umkehren. Gleichzeitig fuhr Jung Friedrich mit seiner Vespa hinter dem Berufungswerber ebenfalls in Richtung stadteinwärts. Während des Umkehrvorganges fuhr Jung linksseitig am PKW des Berufungswerbers vorbei. Der Berufungswerber übersah Jung mit seinem Kleinmotorrad. Es kam zu einer seitlichen Kollision, Jung stürzte und verletzte sich leicht. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

 

Bei seiner Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Linz am 7. Oktober 2011 gab der Berufungswerber zu Protokoll, er habe zur Unfallszeit seinen PKW auf der Industriezeile, aus Richtung Prinz-Eugen-Straße kommend, in Richtung Hafenstraße gelenkt. Auf dem Beifahrersitz seien seine Freundin und am rechten Rücksitz seine Mutter mitgefahren. Die Sicht sei gut gewesen. Er habe beim PKW das Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Die Fahrbahn sei trocken gewesen. Er habe die Absicht gehabt nach der doppelten Sperrlinie nebst dem Haus Industriezeile X mit seinem PKW umzukehren. Daher habe er schon ab der Kreuzung Industriezeile/Prinz-Eugen-Straße mit dem linken Fahrtrichtungsanzeiger geblinkt. Weiters habe sich seine Fahrgeschwindigkeit auf ca. 15 – 20 km/h verringert. Anschließend habe er in die beiden Außenspiegel gesehen bzw. den Dreieckblick durchgeführt. Er habe sich dabei ca. 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand der Industriezeile entfernt. Da er nach der Sperrlinie umkehren wollte, sei er kurz vor Ende dieser Linie näher zum rechten Fahrbahnrand gefahren um leichter umkehren zu können. Dabei habe er auch wieder in die Außenspiegel gesehen. Als er von hinten niemanden kommen sah, habe er diesen Umkehrvorgang eingeleitet. Dabei habe er immer noch links geblinkt. Er sei nach links abgebogen. Als er schräg fuhr, habe er plötzlich von hinten den Mofalenker links hinter ihm kommen gesehen. Er habe sofort angehalten und sei schräg über die Fahrbahn stehen geblieben. Der Mofalenker habe ebenfalls gebremst. Es sei jedoch zu spät gewesen. Es sei zu einer seitlichen Kollision gekommen. Der Mofalenker habe ihn mit seinem Fahrzeug an der linken PKW-Seite gestreift. Der Mofalenker sei gestürzt. Der Lenker des Mofas habe angegeben, dass er nicht verletzt sei und er sei auch nicht mit der Rettung mitgefahren. Bezüglich der Verschuldensfrage könne er nur angeben, dass er seiner Meinung nach keinen Fehler begangen hätte.

 

Resümierend führte er aus, dass Fakt sei, dass er den Vespafahrer erst auf der Industriezeile nach dem Einleiten des Wendevorgangs gesehen habe, obwohl er nach Betätigung des Blinkers den 3-S Blick angewandt habe. Da der ganze Vorgang relativ lange dauerte, gehe er davon aus, dass der Vespafahrer seinen Blinker übersehen hätte.

 

Der "Unfallgegner" gab bei einer niederschriftlichen Befragung vor dem Stadtpolizeikommando Linz am 7. Oktober 2011 zu Protokoll, er sei mit seiner Vespa auf der Industriezeile aus Richtung Prinz-Eugen-Straße kommend in Richtung Hafenstraße gefahren. Die Sicht sei gut gewesen, er habe beim Krad das Abblendlicht eingeschaltet, die Fahrbahn sei trocken gewesen. Auf der Höhe des Hauses Industriezeile X sei er hinter dem PKW, Kz.: X, welcher auf der rechten Seite der stadteinwärtsführenden Fahrbahn der Industriezeile fuhr, gefahren. Er sei linksseitig versetzt hinter dem PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren. Plötzlich sei der Lenker des PKW nach der dortigen doppelten Sperrlinie scharf nach links gebogen, vermutlich hatte er die Absicht umzukehren. Er habe keine Anzeige der Fahrtrichtungsänderung gesehen. Obwohl er noch versuchte nach links auszuweichen und stark abbremst, habe er die Kollision nicht mehr verhindern können. Er sei in weiterer Folge von seiner Vespa gestürzt. Seine Vespa sei schwer beschädigt worden. Er habe sich am rechten Ellenbogen und am rechten Knie verletzt. Er habe leichte Abschürfungen erlitten. Er habe einige Tage ganz leichte Schmerzen gehabt, es habe keine Berufsunfähigkeit bestanden. Bezüglich der Verschuldensfrage könne er nur angeben, dass er am Unfall keine Schuld habe, er habe keine Möglichkeit gehabt den Unfall zu verhindern.

 

Seitens des Stadtpolizeikommandos Linz (Verkehrsinspektion) wurde weiters HZ (welcher sich hinter dem Vespafahrer zum Unfallszeitpunkt befunden hat) einvernommen. Zudem wurde seitens der Erstbehörde auch noch die Mutter des Berufungswerbers, welche sich zum Unfallszeitpunkt in dessen Fahrzeug befunden hat, einvernommen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung, insbesondere erklärte er, es treffe ihn am Unfall kein Verschulden bzw. er versicherte nach wie vor, er habe sich vor Änderung der Fahrtrichtung durch den 3-S Blick davon überzeugt, dass er niemanden gefährden oder behindern werde. Er vertrete die Auffassung, der Zeuge sei einfach zu schnell gefahren.

 

Der "Unfallgegner" führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, er sei von der Prinz-Eugen-Straße links in die Industriezeile eingebogen, wobei der Einbiegewinkel ca. 90° betragen habe. Er könne sich nicht mehr erinnern ob die dort situierte Verkehrsampel rotes, gelbes oder grünes Licht gezeigt habe. Das von ihm verwendete Motorrad war eine V (22 PS). Er habe daher jedenfalls nicht derartig beschleunigen können, dass der Berufungswerber bei ordnungsgemäßen Verhalten ihn trotzdem nicht hätte erkennen können.

 

Die im Berufungsschriftsatz gestellten Beweisanträge wurden aufrecht erhalten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt einwandfrei erwiesen werden kann. Die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere auch die Beurteilung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen, erscheint im vorliegenden konkreten Falle aus objektiver Sicht entbehrlich. Ungeachtet dessen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung (außer Protokoll) mit einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung telefonisch Kontakt aufgenommen, welcher bezogen auf die konkrete Situation bestätigte, dass eine derartige Beschleunigung des Fahrzeuges des Zeugen, wonach der Berufungswerber dessen Annäherung nicht hätte erkennen können, nicht möglich ist. Damit bestätigte der Sachverständige die Auffassung des erkennenden Mitgliedes, dass im vorliegenden konkreten Falle situationsbezogen jedenfalls unter objektiven Gesichtspunkten ein rechtszeitiges Erkennen des "Unfallgegners" durch den Berufungswerber hätte erfolgen müssen.

 

Die Durchführung eines Ortsaugenscheines erwies sich im vorliegenden Falle nicht erforderlich, es standen entsprechende Abbildungen (Digitales Raum Informations System des Landes Oberösterreich) zur Verfügung, außerdem war allen Beteiligten die Örtlichkeit bekannt.

 

Die Einvernahme der Mutter des Berufungswerbers erwies sich ebenfalls nicht als erforderlich, die von ihr im erstbehördlichen Verfahren gemachten Angaben werden als durchaus schlüssig bezeichnet, sodass eine Wiederholung ihrer Einvernahme entbehrlich war.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der Sache selbst wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs 3 lit a  StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Umstand, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes seine Fahrtrichtung ändern wollte, unbestritten bleibt. Zu beurteilen ist daher, ob diese Änderung der Fahrtrichtung zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, im konkreten Fall zur Gefährdung des "Unfallgegners", geführt hat.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren bzw. die Beweiswürdigung (s. Punkt 2.6) hat ergeben, dass für den Berufungswerber bei Anwendung der nötigen Sorgfalt zu erkennen gewesen wäre, dass ein anderer Fahrzeuglenker im Begriff ist, ihn zu überholen. Offensichtlich hat er jedoch diesen Fahrzeuglenker zunächst übersehen und als er diesen letztlich erkannt hat, war es zu spät und es ist zu einer Kollision und damit zu einer entsprechenden Gefährdung bzw. auch Behinderung gekommen.

 

Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Hingewiesen wird ausdrücklich, dass auch ein allfälliges rechtswidriges Verhalten des "Unfallgegners" den Berufungswerber nicht von seinen Sorgfaltspflichten entbinden würde (§ 3 StVO 1960).

 

3.2 Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten berücksichtigt hat. Es wurden keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten sowie ein Einkommen von monatlich 1.400 Euro sowie kein relevantes Vermögen zu Grunde gelegt. Diesen Annahmen ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten, er erklärte jedoch, dass er kürzlich eine Wohnung erhalten hat und diese einzurichten wäre.

 

Mildernd wurde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Erstbehörde in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, eine Herabsetzung wird daher – auch aus general- bzw. spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen.

 

Der Berufungswerber wurde auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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