Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166611/2/Zo/Rei

Linz, 23.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W U, H, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 23.11.2011, Zl. VerkR96-7757-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 durch Frau G F zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 32 Abs.1 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis Frau G F, L, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der x GmbH mit dem Sitz in T bestraft, weil am 19.08.2011 um 15.00 Uhr in M auf einem Gebäude unmittelbar neben der B 141 eine näher ausgeführte Werbeeinrichtung in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, angebracht war, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Frau F habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr W U, R, im eigenen Namen eine Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass das beanstandete Werbeschild auf Privatgrund stehe und er von der Grundeigentümerin, seiner Tante, vor ca. 25 Jahren die Erlaubnis erhalten habe, dort ein Werbeschild für sein Geschäft anzubringen. Nach dem Tod seiner Tante habe ihm der jetzige Besitzer die unbefristete Fortsetzung dieser Vereinbarung zugestanden. Derzeit benötige er das Werbeschild nicht selbst, weshalb er die Werbefläche bis auf Weiteres der Fa. x GmbH zur Verfügung gestellt habe. Es liege aber in seinem Interesse, dass die Werbemöglichkeit seiner Firma auch in Zukunft erhalten bleibe. Dies sei für seinen Betrieb notwendig, um ausreichend Kunden auf sein Geschäft aufmerksam machen zu können. Das Verfahren sei nur wegen der Anzeige eines Mitbewerbers eingeleitet worden, das Schild existiere bereits seit 25 Jahren und es sei in dieser Zeit zu keinerlei Beanstandung durch die Behörde gekommen. Das Werbeschild gefährde auch die Verkehrssicherheit nicht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass die Berufung unzulässig ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Unmittelbar neben der B 141 bei km 27,470 ist eine Werbeeinrichtung in der Größe von ca. 8 x 2,5 m mit einer im erstinstanzlichen Straferkenntnis näher angeführten Werbeaufschrift angebracht. Dieser Bereich befindet sich außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand. Die Werbung wurde von der x GmbH angebracht und die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieses Unternehmens, Frau F, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bestraft.

 

Der Berufungswerber, Herr W U, hat die in Punkt 2 angeführte Berufung eingebracht, wobei er sich auf keinerlei Vollmachtsverhältnis mit der Beschuldigten bezieht und auch aus dem gesamten Vorbringen ersichtlich ist, dass er die Berufung im eigenen Namen eingebracht hat. Dies begründete er damit, dass er eben diese Werbemöglichkeit auch für die Zukunft für seinen Betrieb erhalten möchte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Berufungswerber ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

5.2. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i. Innkreis richtet sich gegen Frau F, diese ist Beschuldigte des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Der Berufungswerber hat offenbar mit dem Unternehmen der Beschuldigten eine privatrechtliche Vereinbarung betreffend die Nutzung dieser Werbefläche getroffen. Dies ändert aber nichts daran, dass das gesamte Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen den Berufungswerber geführt wurde und er auch nicht Beschuldigter im Sinne des § 32 Abs.1 VStG ist.

Die Strafe wurde nicht ihm gegenüber ausgesprochen. Er hat daher in dem gegen Frau F geführten Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung und daher gem. § 51 Abs.1 VStG auch kein Berufungsrecht.

 

Das Berufungsvorbringen ist offenbar darauf gerichtet, dass die angeblich bereits seit Jahren benutzte Werbeeinrichtung auch in Zukunft dem Berufungswerber weiter zur Verfügung stehen soll. Diese Frage kann jedoch nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen eine andere Person geklärt werden sondern müsste bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages in einem Bewilligungsverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis behandelt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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