Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301153/7/Ki/CG

Linz, 14.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von X, vom 16. Dezember 2011, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Dezember 2011, VetR96-30-2011, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Februar 2012 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle wird der Rechtsmittelwerberin in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff
"Bescheid" ersetzt.

Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, dass lediglich zwei Hunde betroffen sind.

II.              Die Rechtsmittelwerberin hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1.         Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 2011, VetR96-30-2011, der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Halterin von drei Hunden zu verantworten, dass am 02.11.2011 um 07:04 Uhr dem Ordnungsdienst der Stadt Linz auf dem Gehweg vor dem Haus in X, zwei ihrer Hunde (Golden Retriever Chipcode: X und ein Labrador Retriever Chipcode: X) ohne Leine und ohne Maulkorb entgegen kamen, da ihre Hunde in die Trafik, X liefen, sei ihnen der Ordnungsdienst der Stadt Linz gefolgt und habe kurze Zeit später das Eintreffen ihres dritten Hundes (Rottweiler Chipcode: X), ebenfalls ohne Leine und ohne Maulkorb bemerkt. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet (Gehweg vor dem Haus in X) Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Sie habe dadurch § 15 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 verletzt. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Überdies wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Die Berufungswerberin hat per E-Mail am 16. Dezember 2011 Berufung erhoben. Allein aufgrund, dass ihr Golden Retriever Anfang August verstorben sei, also gar nicht gesehen werden konnte, sollte dies zu denken geben.

 

Mit Schriftsatz (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 01. Februar 2012) zeigten die oben genannten Rechtsanwälte die Bevollmächtigung an.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Jänner 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die  Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Februar 2012. An dieser Berufungsverhandlung nahm die Rechtsmittelwerberin im Beisein Ihres Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugin wurde die Meldungslegerin, X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Meldungslegerin an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz zugrunde.

 

In der Tatbeschreibung wird ausgeführt, dass auf dem Gehweg zwei Hunde (goldbrauner Golden Retriever Mischling und ein schwarzer Labradormischling) entgegen kamen, zuerst sei nicht klar gewesen wem sie gehören. Als diese in die Trafik liefen, hätten die Meldungsleger nachgefragt und die Besitzerin der Hunde und der Trafik habe gemeint, es wären ihre. Sie hätten sie auf die Leinen- und Beißkorbpflichten aufmerksam gemacht. Die Berufungswerberin sei nicht sehr einsichtig gewesen. Außerdem sei noch ein dritter Hund (Rottweiler Mischling) hereingekommen, der ebenfalls ihr gehörte.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat in der Folge das Verfahren an die nach dem Wohnsitz der Rechtsmittelwerberin zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemäß § 29 a VStG abgetreten.

 

In einer Stellungnahme vom 29. November 2011 rechtfertigte sich die Rechtsmittelwerberin dahingehend, sie parke ihr Auto auf dem Privat-Parkplatz der "Neuen Heimat" und gehe dann ca. 30 Schritte zu Fuß zu ihrem Geschäft. Wenn sie ihre Hunde dabeihabe würden diese mit ihr in die Trafik gehen. Sie habe ihre Hunde täglich mit, da sie sich so sicherer fühle. Sie möchte festhalten, dass sie nicht spazieren gegangen wären, das werde vorher erledigt. Sie sei nur das kurze Stück vom Parkplatz zum Geschäft gegangen.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. In den Strafbemessungsgründen wurde unter anderem angeführt, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet wurde bzw. Erschwerungsgründe keine bekannt wären.

 

Im Zuge der nunmehrigen Berufungsverhandlung gestand die Rechtsmittelwerberin zu, dass sie ihre zwei Hunde ein kurzes Stück vom Parkplatz bis zu ihrem Geschäft (ca. 25 m) ohne Leine und ohne Maulkorb laufe ließ. Bezüglich des dritten Hundes erklärte sie, dass der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Golden Retriever zum Vorwurfszeitpunkt bereits verstorben war. Seit dem Vorfall führe sie die Hunde auch in diesem Bereich immer an der Leine.

 

Die Zeugin erklärte bei Ihrer Aussage, dass sie drei Hunde gesehen hätte, ob allerdings auch der dritte Hund der Berufungswerberin gehörte, könne sie nicht sagen. Ihre Kollegin habe X entsprechend belehrt, letztlich habe sie nach Rücksprache mit Ihrem Vorgesetzten, welcher X ebenfalls

schon einmal belehrt hatte, die Anzeige erstattet.

 

3.1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z. 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Die Berufungswerberin hat eingestanden, dass zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich ihre zwei Hunde im Tatortbereich ohne Leine und ohne Maulkorb unterwegs waren. Bezüglich des dritten Hundes erklärte sie jedoch, dass dieser bereits verstorben ist.

 

Dem gemäß ist der Schuldspruch, jedenfalls was zwei Hunde betrifft, zu Recht erfolgt.

 

3.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folge der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Im vorliegenden Falle hat die Berufungswerberin zwar gegen die "Leinen- bzw. Maulkorbpflicht" verstoßen, allerdings handelte es sich dabei um eine äußerst geringe Wegstrecke, nämlich lediglich um 25 m. Darüber hinaus zeigte sie sich im Zuge der nunmehrigen Berufungsverhandlung einsichtig bzw. sind seit dem Vorfall auch keine weiteren Fälle mehr bekannt gewesen. Überdies ist die Tat folgenlos geblieben.

 

Aus den dargelegten Gründen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten der Berufungswerberin hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt, weshalb von den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann.

 

Nachdem einerseits das Verschulden der Berufungswerberin gering ist und, wie oben bereits dargelegt wurde, die Tat auch ohne Folgen geblieben ist, konnte im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um die Beschuldigte vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4. Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat, die Rechtsmittelwerberin im Berufungsverfahren einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft sie keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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