Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401141/5/Wg/Gru

Linz, 08.02.2012

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Beschwerde des X, geb. X, vom 13.12.2011, wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck seit 12.10.2011 folgenden Beschluss gefasst:

 

 

I.                   Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

II.                Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008)

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob mit Eingabe vom 6.12.2011, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 7.12.2011, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.10.2011, Zl. Sich40-2828-2011. Der Bf stellte darin die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. möge die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 12.10.2011 feststellen; die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 12.10.2011 auf Grund dieses Schubhaftbescheides feststellen; feststellen, dass die Voraussetzungen der Schubhaft nicht vorliegen; feststellen, dass ihm die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten und Aufwendungen zu ersetzen sind; in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat mit Erkenntnis vom 13.12.2011, VwSen-401137/7/Wg/Gru, der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft seit dem 11.11.2011, 13.00 Uhr, rechtswidrig war. Das Mehrbegehren (Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft in der Zeit von 12.10.2011 bis 11.11.2011, 13.00 Uhr) wurde als unbegründet abgewiesen. Wegen des teilweisen Obsiegens wurden jeweils der Bf wie auch der Bund zum Kostenersatz gem. der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008) verpflichtet.

 

Dieses Erkenntnis wurde noch am 13.12.2011 zugestellt und der Bf am 13.12.2011 um 15.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

 

Mit der nunmehr gegenständlichen Beschwerde vom 13.12.2011, beim UVS am 19.12.2011 eingelangt, beantragte der Bf neuerlich, der UVS möge den angefochtenen bezeichneten Bescheid vom 12.10.2011 sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären; in eventu die Anhaltung in Schubhaft ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der asylrechtlichen Beschwerde für rechtswidrig erklären; sowie den Bund zum Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren im zu verzeichneten Ausmaß verpflichten.

 

Mit Eingabe vom 19.12.2011 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck darauf hin, dass der Bf bereits am 13.12.2011 um 15.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden war. Es wurde die kostenpflichtige Abweisung der neuerlichen Beschwerdesache beantragt.

 

In weiterer Folge zog der Bf mit Eingabe vom 21.12.2011 die Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft zurück.

 

Rechtlich ergibt sich, dass die Gegenstandsloserklärung in der für das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen hatte, zumal es sich ggst. um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Gem. § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Bf die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Bf zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Als Aufwendungen gelten gem. § 79a Abs. 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Bf aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist gem. § 1 Z. 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 für die Eingabe vom 19.12.2011 Schriftsatzaufwand in der Höhe von 368,80 Euro zuzusprechen.

 

Da der Akt nicht vorgelegt wurde, steht ihr gem. § 1 Z. 3 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 aber nicht der Ersatz des Vorlageaufwandes zu.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bw wurde mit 21.1.2012 vom Hauptwohnsitz abgemeldet und ist seither nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Das Erkenntnis war daher gem. § 8 Abs. 2 Zustellgesetz iVm § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen. Laut Auskunft der Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St.Georgen/A., ist der Bw am 21.1.2012 nicht mehr zu seiner Unterkunft zurückgekehrt (abgemeldet seit 21.1.2012).   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

 

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