Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101021/2/Sch/Rd

Linz, 09.03.1993

VwSen - 101021/2/Sch/Rd Linz, am 9. März 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16. November 1992, VerkR.., gerichtete Berufung des T.S.vom 18. Dezember 1992 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, VerkR96.., über Herrn T.S. u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 23. November 1991 um 1.57 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der Bundesstraße 1 in Richtung F. gelenkt und im Gemeindegebiet von T. bei Km 247,146 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 56 km/h überschritten habe (Faktum 1.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 1. Dezember 1992 beim Postamt A. im Hausruckwald hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 15. Dezember 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. Dezember 1992 eingebracht.

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen und eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hat jedoch keinerlei Stellungnahme abgegeben, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der Verspätung der Berufung auszugehen hatte. Diese war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit eine gesonderte Entscheidung ergangen (VwSen-101020/5/Sch/Rd vom 3. März 1993).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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