Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101022/5/Fra/Ka

Linz, 07.06.1993

VwSen - 101022/5/Fra/Ka Linz, am 7. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R.L., gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17. November 1992, VerkR96.., wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 700 S, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 17. November 1992, VerkR96.., über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe im NEF 144 Stunden) verhängt, weil er am 31. Jänner 1992 um 11.30 Uhr den PKW .. auf der Westautobahn in Richtung S. gelenkt und im Gemeindegebiet von St. zwischen km 267,5 bis 268,5 die für dieses Straßenstück durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung-erlaubte Höchstgeschwindigkeit" um 59 km/h überschritten hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte wendet sich mit der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis gegen das Ausmaß der über ihn verhängten Geldstrafe. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S. Die erlaubte Geschwindigkeit wurde um rund 60 % überschritten. Wenn die Erstbehörde den Strafrahmen nur um 35 % ausgeschöpft hat, kann ihr vom Gesichtspunkt des Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung nicht entgegengetreten werden. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, wobei es auf der Hand liegt, daß die dabei entstehenden negativen Folgen besonders gravierend ausfallen können. Weiters muß davon ausgegangen werden, daß die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Ausmaß nicht mehr "versehentlich" erfolgt ist, sondern vielmehr bewußt in Kauf genommen wurde, sodaß das Verschulden als nicht geringfügig zu werten ist.

I.3.3. Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd, als straferschwerend keinen Umstand gewertet. Auf die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Berufungswerbers konnte sie nicht eingehen, weil der Berufungswerber keine Auskunft hierüber erteilte. Sie ist daher bei der Strafbemessung von dem Durchschnittseinkommen eines Geschäftsführers ausgegangen. Der Beschuldigte hat nun in seinem Rechtsmittel behauptet, daß er nicht mehr Geschäftsführer, sondern "nur Angestellter" sei und einen monatlichen Gehalt von netto 11.000 S beziehe. Davon habe er eine Familie zu ernähren. Trotz dieser Einkommenssituation, welche der Berufungswerber auch belegt hat, kann aufgrund der oben aufgezeigten Aspekte eine Strafreduzierung nicht erfolgen. Auch aus präventiven Aspekten scheint eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. Der Beschuldigte wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, die verhängte Strafe in Raten zu bezahlen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Erstbehörde einzubringen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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