Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522958/21/Sch/Eg

Linz, 20.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. J. L., geb. x, wh x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. August 2011, Zl. VerkR21-179-2011-Hol, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung eines Verkehrscoachings entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 3. August 2011, Zl. VerkR21-179-2011-Hol, die Herrn C. J. L., geb. x, von der MeU Cesky Krumlov vom 15.12.2004 zu EA368355, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Monat, ab Zustellung des (Mandats)Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.5.2011 zu VerkR21-179-2011-Hol am 5.7.2011, sohin bis zum 5. August 2011, 24.00 Uhr, entzogen und ausgesprochen, dass im gleichen Zeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfälligen weiteren bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten.

Weiters wurde verfügt, der Berufungswerber habe seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bis zum Ende der festgesetzten Entziehungs- und Lenkverbotsdauer nachzuweisen, wobei die festgesetzte Entziehungs- und Lenkverbotsdauer nicht vor Vorlage dieser Stellungnahme endet.

Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen habe der Berufungswerber durch Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme bis zum Ende der festgesetzten Entziehungs- und Lenkverbotsdauer nachzuweisen, wobei die festgesetzte Entziehungs- und Lenkverbotsdauer nicht vor Vorlage dieser Stellungnahme endet.

Darüber hinaus wurde ihm die Vorlage eines von einem Amtsarzt unter anderen auf Basis der verkehrspsychologischen und psychiatrischen Stellungnahmen erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung bis zum Ende der festgesetzten Entziehungs- bzw. Lenkverbotsdauer aufgetragen, wobei die festgesetzte Entziehungs- bzw. Lenkverbotsdauer nicht vor Vorlage dieses Gutachtens endet.

Im übrigen wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung gegen diese Anordnungen des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen.

Darüber hinaus wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung eines Verkehrscoachings zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen binnen vier Monaten ab  Rechtskraft dieses Spruchabschnitts des Bescheides bei einer ermächtigten Stelle aufgetragen.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 sowie 32 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 idgF § 64 Abs. 2 AVG 1991 genannt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung wurden von der Berufungsbehörde Ermittlungen angestellt. Dies deshalb, da nach der Aktenlage die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 10. August 2011 erfolgte, der teilweise unleserliche Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag jedoch die Vermutung zuließ, dass hier eine verspätete Berufungseinbringung vorliegen könnte. Deshalb wurde von der Berufungsbehörde bei der zuständigen Stelle der Deutschen Post AG nachgefragt, woraufhin mitgeteilt wurde, dass die entsprechende Einschreibsendung am 29. August 2011 zur Beförderung übergeben worden sei.

 

Mit der möglichen Verspätung des Rechtsmittels konfrontiert gab der Berufungswerber an, dass er Wohnsitze in Hauzenberg und in Freinberg gehabt habe und nach seiner Haftentlassung am 3. August 2011 nicht sogleich, sondern erst später seine Mutter in F. besucht habe. Nach der gegebenen Aktenlage kann dem Berufungwerber sohin nicht entgegen getreten werden, wenn er eine – wenn auch zeitlich nicht genau umschriebene – Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung einwendet. Die Berufungsbehörde sieht daher das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht an.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Juli 2011, VerkR96-2103-2011-Hol, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden, weil er am 12. April 2011 um 15:03 Uhr im Gemeindegebiet von H. einen Pkw in einem durch Sichtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da eine Untersuchung seines Armvenenbluts eine Armvenenblut-THC-Konzentration von 0,0016 mg/l und eine Armvenenblut-Amphetamin-Konzentration von 0,157 mg/l ergeben habe.

 

Die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 20. Februar 2012, VwSen-166206/15/Sch/Eg, abgewiesen.

 

Es wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Wesentlichen auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Demnach hat sich der Berufungswerber in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand eine mehrere Kilometer lange Verfolgungsjagd mit bayerischen Polizeibeamten geliefert, welche von P. ausgehend über O. bis auf österreichisches Gebiet in H. führte. Dort konnte er von österreichischen Polizeibeamten durch Straßensperre zur Anhaltung gezwungen werden.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache, die die Verkehrsunzuverlässigkeit bewirkt, der Umstand, dass jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Im Falle einer solchen Übertretung sieht § 26 Abs. 1 FSG bei erstmaliger Begehung die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat vor.

 

Diese Entziehungsdauer wurde im gegenständlichen Fall konkret verfügt, sodass sich Erörterungen zur Frage, ob die Lenkberechtigung überhaupt entzogen werden hätte dürfen, und auch dahingehend, für welche Dauer dies zu geschehen hatte, erübrigen.

 

Zu den weiteren von der Erstbehörde verfügten Maßnahmen:

 

§ 32 Abs. 1 Z. 1 FSG sieht ausdrücklich vor, dass nicht verkehrszuverlässigen Personen auch das Lenken von führerscheinfreien Kfz zu verbieten ist. Sohin hat auch diese Maßnahme ihre entsprechende gesetzliche Grundlage.

 

Die Vorschreibung einer verkehrspsychologischen Untersuchung, einer psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme sowie eines Amtsarztgutachtens sind in den von der Behörde zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet. § 24 Abs. 3 FSG ermächtigt die Behörde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung anzuordnen. Die beim Berufungswerber festgestellte Suchtmittelbeeinträchtigung nach einer schon fast als "Amokfahrt" zu bezeichnenden Flucht mit einem Kfz vor Polizeibeamten rechtfertigen jedenfalls die Vermutung, dass hier gesundheitliche Probleme vorliegen können. Zur amtsärztlichen Beurteilung dieser Frage ist eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme schlüssige Voraussetzung. Auch die verkehrspsychologische Untersuchung des Berufungswerbers erscheint geboten, stellt sich doch die Frage der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Berufungswerber sehr deutlich.

 

Die Berufungsbehörde vermag daher auch im Hinblick auf diese Anordnungen keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid zu erblicken.

 

Allerdings erscheint die Anordnung eines Verkehrscoachings nicht geboten. Ein solches ist gemäß § 24 Abs. 3 FSG im Falle einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 anzuordnen zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen. Der Berufungswerber hat zwar eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 zu verantworten, allerdings nicht aus dem Titel der Alkoholbeeinträchtigung, sondern der Suchtmittelbeeinträchtigung. Seitens der Berufungsbehörde wird daher keine Notwendigkeit gesehen dem Berufungswerber die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss bewusst zu machen. Aus Anlass der Berufung war daher diese Anordnung im erstbehördlichen Bescheid zu beseitigen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum