Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101023/4/Weg/Ri

Linz, 07.02.1994

VwSen-101023/4/Weg/Ri Linz, am 7. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. J. P. vom 16. Jänner 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 4. Jänner 1993, VerkR96.., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Dr. J.

P, der Post zur Beförderung übergeben am 27. November 1992, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft .. vom 5. November 1992, laut Zustellnachweis am 12. November 1992 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt, wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG, wonach gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch zu erheben ist, aus, daß gegen die am 12.

November 1992 rechtswirksam zugestellte Strafverfügung bis spätestens 26. November 1992 Einspruch erhoben hätte werden müssen. Aus dem Poststempel des Briefumschlages sei aber ersichtlich, daß das Rechtsmittel erst am 27. November 1992 beim Postamt in L aufgegeben wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch zulässige Berufung vom 16. Jänner 1993. Darin beantragt der Berufungswerber sein Schreiben an die Polizeiwachstube K sowie sein Schreiben vom 25. November 1992 an die Bezirkshauptmannschaft .. als Einspruch gegen die Strafverfügung anzuerkennen, insbesondere auf Grund der Argumente, die er in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1992 an die Bezirkshauptmannschaft .. anführte.

3. Dem Grunde nach macht der Rechtsmittelwerber nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, sodaß in Anwendung des § 51e Abs.2 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Nach der unbestrittenen Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 1. Oktober 1992, adressiert an das Polizei-Wachzimmer L, gegen eine Organstrafverfügung remonstriert und einige Forderungen in diesem Schreiben aufgestellt. Falls seinem Verlangen nicht nachgekommen werde, wolle sein Schreiben als Rechtsmittel gegen die Organstrafverfügung in den Akt aufgenommen werden.

Nachdem ein Rechtsmittel gegen eine Organstrafverfügung nach den Vorschriften des VStG nicht zulässig ist und der mittels Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag nicht zur Einzah lung gebracht wurde, wurde seitens des Wachzimmers L Anzeige an die Bundespolizeidirektion L. erstattet, welche den Akt iSd § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft .. abgetreten hat.

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat daraufhin mit Strafverfügung vom 5. November 1992, durch persönliche Übernahme zugestellt am 12. November 1992, den nunmehrigen Berufungswerber wegen Verletzung des § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 schuldig erkannt und eine Geldstrafe von 500 S verhängt. Mit Schreiben vom 25. November 1992 "wiederholt" der Berufungswerber den Einspruch gegen die Strafverfügung und verweist darauf, daß er mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 schon ersuchte, das Schreiben als allfälliges Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung dem Akt beizulegen.

Dazu wird - auch wenn es ohnehin keine Auswirkung hätte bemerkt, daß die Behauptung, schon am 1. Oktober 1992 ersucht zu haben dieses Schreiben als allfälliges Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung zu betrachten unrichtig ist, vielmehr sollte dies als Rechtsmittel gegen die Organstrafverfügung angesehen werden. Diese "Wiederholung" des Einspruches wurde am 27. November 1992 der Post zur Beförderung übergeben.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde rechtfertigt sich der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 damit, daß er mit dem am 27.

November 1992 zur Post gegebenen Schreiben lediglich seine Einwände wiederholt habe und daß sein Schreiben vom 1.

Oktober 1992 als ein allfälliges Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung angesehen werden wolle. Daß der Berufungswerber die Wiederholung seines Einwandes mit Rechtsmittelcharak ter nicht vor dem 27. November 1992 abgesendet hat, begründet er damit, daß er - bei zusätzlich schlechtem Gesundheitszustand - mit beruflicher Arbeit überlastet war. In den ersten drei Novemberwochen hatte der Berufungswerber parallel zwei Blocklehrveranstaltungen mit unterschiedlichen Themen abzuhalten, in denen der Semesterstoff auf drei Wochen komprimiert war.

Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sind glaubhaft, auch wenn sie - wie darzulegen sein wird - in der Sache nicht dazu führen können, daß der Berufung Folge zu geben wäre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Ein Einspruch gegen eine noch nicht erlassene Strafverfügung ist von vornherein unzulässig. Zudem kommt, daß der Berufungswerber nicht - wie er im Schreiben vom 25. November 1992 bzw. im Schreiben vom 16. Dezember 1992 zum Ausdruck bringt - gegen eine Strafverfügung (die ja noch gar nicht erlassen war) Einspruch einlegte, sondern gegen die Organstrafverfügung. Gegen eine Organstrafverfügung ist jedoch ein Rechtsmittel unzulässig.

Die Einrede des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren, daß er in den ersten drei Novemberwochen beruflich überlastet gewesen sei und zudem nicht gesund war, ist nicht geeignet, die letztlich verspätete Einbringung des Einspruches zu rechtfertigen.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG - diese Vorschrift gilt gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafgesetz - können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Dies bedeutet, daß der Berufungsbehörde der Weg zu der vom Berufungswerber gewünschten Entscheidung, nämlich in der Materie selbst eine Entscheidung zu treffen, verwehrt ist, ja eine derartige Entscheidung sogar einen Amtsmißbrauch der an die Gesetze gebundenen Behörden darstellen würde.

Es besteht bei vorliegender klarer Rechts- und Sachlage keine Möglichkeit, dem Berufungsbegehren Folge zu geben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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