Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253034/5/Py/Hu

Linz, 17.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 12. Dezember 2011, SV96-75-2011-Di, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 2011, SV96-75-2011-Di, über Frau x wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 16. Dezember 2011 bei der Postfiliale x hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 30. Dezember 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 2. Jänner 2012 zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2012 wurde die Berufungswerberin auf die offenkundige Verspätung ihres Rechtsmittels hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In ihrer daraufhin ergangenen Stellungnahme führt die Berufungswerberin an, dass sie sich vom 23. Dezember 2011 bis kurz vor Silvester in Ungarn befunden habe. Der Berufungswerberin ist somit entgegen zu halten, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstücks (durch Hinterlegung am 16. Dezember 2012) offenbar nicht ortsabwesend war und ihr daher die Möglichkeit offen stand, vor ihrer Abreise am 23. Dezember 2011 zeitgerecht Berufung einzubringen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

 

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