Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231283/4/AB/Sta

Linz, 21.02.2012

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufung der D B, geb., R, W, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes des Bezirks W-L vom 8. November 2011, Z Sich96-4012-2011, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nach dem Waffengesetz zu Recht erkannt:

 

 

 

     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 6.10.2011, Z Sich96-4012-2011, wurde über die nunmehrige Berufungs­werberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz eine Geldstrafe gem. § 51 Abs. 2 Waffengesetz in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Übernahmebestätigung nach einem erfolglosen Zustellversuch beim zuständigen Postamt – Beginn der Abholfrist: 13.10.2011 – hinterlegt. 

 

Mit E-Mail vom 7.11.2011 erhob die Bw schriftlich Einspruch gegen die oa. Strafverfügung.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 8.11.2011, Z Sich96-4012-2011, wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. 

 

1.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Bw fristgerecht Berufung, eingebracht per E-Mail am 23.11.2011. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht verspätet sei, da die postamtliche Hinterlegung nicht automatisch das Datum der Zustellung sei. Es sei im Einspruch nicht zufällig der 27.10.2011 als Zustellungsdatum angegeben. Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz führt die Bw weiters aus, dass die Strafverfügung am 13.10.2011 beim Postamt hinterlegt worden sei. Sie habe sich ab dem 14.10.2011 bis zum 27.10.2011 "nur kurz zwischendrin in W" befunden, wo sie die Benachrichtigung im Postkasten vorgefunden hätte; sie sei ab dem 13.10.2011 in der S und ab dem 21.10.2011 in N Y gewesen. Gleich bei der Rückkehr aus den U hätte sie am 27.10.2011 die Strafverfügung behoben.

 

Daraufhin forderte die belangte Behörde die Bw mit Schreiben vom 28.11.2011 auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ihre Abwesenheit von der Abgabestelle nachvollziehbar zu belegen.

 

Mit E-Mail vom 12.12.2011 richtete die Bw folgende Auskunft an die belangte Behörde:

 

"ANWESENHEIT

...

Ich befand mich ab dem 14.10.2011 bis zum 20.10.2011 in der S (bei meinem Freund ...), und habe daher die Benachrichtigung erst am 20.10.2011 abends in meinem Postkasten vorgefunden.

 

Von 21.-26. Oktober 2011 befand ich mich in N Y (siehe Beilage – Boardkarten) und nach meiner Rückkehr (Landung am 27.10.2011; 7:00 Uhr morgens) habe ich die Strafverfügung umgehend behoben."

 

Eben diese Information wurde der Bw nochmals im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Oö. Verwaltungssenates mit Schreiben vom 20.1.2012 vorgehalten und eine diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Da eine gegenteilige Äußerung nicht erstattet wurde, geht der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben der Bw aus.

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14.12.2011 und wies darauf hin, dass die Bw nicht glaubhaft machen habe können, dass sie die hinterlegte Strafverfügung nicht rechtzeitig beheben habe können. 

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie die Ausführungen der Bw sowie die Einräumung entsprechenden Parteiengehörs. Da die Bw keine ergänzenden oder abweichenden Angaben zu ihrem Schreiben vom 20.1.2012 erstattete, geht der Oö. Verwaltungssenat wie bereits unter 1.2. festgehalten von der Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem seitens der Bw zuletzt eingebrachten Schreiben getätigten Angaben aus.

 

Nachdem im Verfahren der Sachverhalt damit unstreitig ist, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war, im Übrigen auch eine 500 € übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, und kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Insbesondere ergibt sich daraus eine Ortsabwesenheit der Bw ab dem 14.10.2011; wie die Bw in ihrem unwidersprochenen Schreiben vom 12.12.2011 selbst ausführt, hat sie sich "ab dem 14.10.2011 bis zum 20.10.2011 in der S" befunden und "daher die Benachrichtigung erst am 20.10.2011 abends in [ihrem] Postkasten vorgefunden". Von 21. – 26. Oktober 2011 hat sie sich in N Y befunden und erst nach ihrer Rückkehr (am 27.10.2011, Landung 7 Uhr morgens) die Strafverfügung behoben.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs 1 erster Satz VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 leg.cit.. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 49 Abs 3 VStG ist eine Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Gemäß § 32 Abs 2 AVG, der aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 

 

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs 2 AVG der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unwidersprochen und auch durch die Aktenlage bestätigt, dass die fragliche Strafverfügung vom 6.10.2011 – nach einem fruchtlosen Zustellversuch – mit Beginn der Abholfrist 13.10.2011 hinterlegt wurde.

 

Hinsichtlich der Frage der Zustellung dieses Bescheides ist zunächst auf § 17 Zustellgesetz zu verweisen.

 

Kann gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist gemäß Abs.2 leg.cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs.3 leg.cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.3. Wie sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt, wurde die in Rede stehende Strafverfügung zur Abholung ab 13.10.2011 hinterlegt. Die Berufungsfrist begann also am 13.10.2011 und endete im Hinblick auf § 32 AVG somit am 27.10.2011. Die Bw erhob allerdings den Einspruch per E-Mail erst am 7.11.2011 und somit verspätet.

 

Daran vermag auch die von der Bw behauptete – im Übrigen schon nicht näher substanziierte (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht der Bw in Form von näheren konkreten Angaben sowie Angeboten entsprechender Bescheinigungsmittel mN aus der Rsp. in Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg.], Österreichisches Zustellrecht – Kommentar, § 16 Rz 6) – Ortsabwesenheit "ab dem 14.10.2011 bis zum 20.10.2011" nichts zu ändern. Zwar normiert § 17 Abs 3 Zustellgesetz, dass hinterlegte Dokumente dann nicht mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass u.a. der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Grundsätzlich kann der Empfänger dann rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm für die Prüfung und Setzung allenfalls erforderlicher Prozesshandlungen ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung steht (vgl. Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg.], Österreichisches Zustellrecht – Kommentar, § 16 Rz 6).

 

Dies war aber gegenständlich jedenfalls der Fall:

Die Bw war erst ab 14.10.2011 ortsabwesend, die hinterlegte Sendung war aber schon ab 13.10.2011 zur Abholung bereit. Die Bw konnte daher – abgesehen davon, dass sie sogar am 20.10.2011 nochmals an der Abgabestelle anwesend war – jedenfalls rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen (vgl. Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg.], Österreichisches Zustellrecht – Kommentar, § 17 Rz 7 mN aus der Rechtsprechung), wobei das Gesetz in diesem Zusammenhang lediglich die Kenntnisnahmemöglichkeit, nicht aber die tatsächliche Kenntnisnahme voraussetzt (vgl. Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg.], aaO mN aus der Rechtsprechung). Es stand ihr damit die volle Rechtsmittelfrist von zwei Wochen offen.

 

Zu den Behauptungen der Bw, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht verspätet sei, da die postamtliche Hinterlegung nicht automatisch das Datum der Zustellung sei und im Einspruch nicht zufällig der 27.10.2011 als Zustellungsdatum angegeben wäre, ist festzuhalten, dass hinterlegte Dokumente gem. § 17 Abs.3 Zustellgesetz sehr wohl grundsätzlich mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gelten. Diese Annahme gilt nur dann nicht, wenn sich eine Ortsabwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ergibt, derentwegen der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Eine solche Ortsabwesenheit war im vorliegenden Fall aber – wie bereits dargelegt – nicht gegeben.

 

3.4. Es war daher die Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220,- Euro zu entrichten.

Astrid Berger

 

 

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