Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102703/2/Gf/Km

Linz, 24.04.1995

VwSen-102703/2/Gf/Km Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der C.

M., ............, ........., vertreten durch RA Dr. W. S., .........., .........., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ...... vom 20. Februar 1995, Zl.

CSt-17878/93-R, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.200 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 120 S; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerberin keinen Beitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ......

vom 20. Februar 1995, Zl. CSt-17878/93-R, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie am 1.

Oktober 1993 um 14.00 Uhr in Antiesenhofen die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1993 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb sie gemäß § 99 Abs.

3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 22. Februar 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. März 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund einer Messung mittels geeichten Radargerätes des Typs Multanova 6 FM als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als strafmildernd, das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung jedoch als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß sie bereits im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens - erfolglos - ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Unrichtigkeit der Radarmessung beantragt habe, weil sich im Meßbereich eine Metalleitschiene befunden hätte, von der fehlerverursachende Reflexionen ausgegangen sein könnten. Außerdem sei die Radarmessung nicht vorher angekündigt gewesen. Schließlich erweise sich die verhängte Geldstrafe auch deshalb als zu hoch, weil niemand konkret gefährdet oder behindert worden sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion ..... zu Zl. CSt-17878/93; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der auf Autobahnen schneller als 130 km/h fährt.

4.2. Die Messung der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten Radargerät der Type Multanova VR 6F vorgenommen. Da sich aus dem Verwaltungsakt offensichtlich keinerlei Anzeichen für eine Reflexions-Fehlzuordnung ergeben und auch von der Berufungswerberin solche Einwände nicht vorgebracht werden, ist in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Literatur davon auszugehen, daß das Meßergebnis im vorliegenden Fall bei Verwendung eines Radargerätes der in Rede stehenden Type durch die im Meßstellenbereich befindliche Mittelleitschiene nicht beeinträchtigt werden konnte und daher die von der Beschwerdeführerin tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit wiedergibt (vgl. dazu W.D. Beck - U. Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren, 2. Aufl., Bonn 1994, 25 f).

Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens Abstand nehmen.

Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin bedarf (und bedurfte) die Durchführung einer konkreten Radargeschwindigkeitskontrolle auch keiner vorherigen Ankündigung; lediglich der Umstand, daß in einem bestimmten Gemeindegebiet generell Radarkontrollen durchgeführt werden, ist ankündigungspflichtig.

Die Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit der von der Berufungswerberin gesetzten Verwaltungsübertretung wurden daher verfahrensfehlerfrei ermittelt.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat es die belangte Behörde jedoch verabsäumt, im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin zu erheben sowie in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß diese Schwesternschülerin ist. Aus diesem Grund erachtet es der Oö. Verwaltungssenat unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgrundes sowohl als tat- als auch als schuldangemessen, die Geldstrafe mit 1.200 S festzusetzen.

4.4. Daher war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.200 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerberin gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 120 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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