Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531122/44/Bm/Sta VwSen-531123/44/Bm/Sta

Linz, 16.02.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau C R und des Herrn C R sowie der Frau H P und des Herrn J P, sämtliche vertreten durch Univ.-Doz. Dr. W L, W, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 10.2.2011, Ge20-133-2010, mit dem über Ansuchen der Baumeister E W B mbH, S, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage auf Gst. Nr., KG. U, erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.10.2011, zu Recht erkannt:

 

            Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als den im Spruchpunkt I. enthaltenen Auflagen folgende Auflagenpunkte angefügt werden:

           

         "18. Verladetätigkeiten mittels Stapler für die Manipulation mit Bauschutt- und Sand‑/Kiescontainern sind um 19.00 Uhr einzustellen.

            19. Die ostseitige Schallschutzwand mit einer Länge von rd. 16 m und einer Höhe von 3,6 m über Lagerhallenniveau sowie die ostseitige Fassade der Lagerhalle bis zu einer Höhe von 3,6 m sind straßenseitig (Gemeindestraße A K) hochabsorbierend auszuführen bzw. zu verkleiden.

            20. Das Tor in der östlichen Lärmschutzwand im Anschluss an die Lagerhalle ist fugendicht auszuführen und mit Ausnahme des Zeitraumes während des Durchganges für Pflege- und Wartungsarbeiten geschlossen zu halten.

         21. Eine Manipulation oder Lagerung von Bauschutt, der als gefährlicher Abfall einzustufen ist, ist auf dem Baulagerplatz nicht gestattet." sowie

        

         die unter Spruchpunkt I. enthaltene Betriebsbeschreibung wie folgt ergänzt wird:

        

         "Während eines Arbeitstages (innerhalb der genehmigten Betriebszeiten) wird über sechs Stunden ein Stapler betrieben. Pro Tag finden mittels Lkw/Lieferwagen, Lkw und Traktor insgesamt 68 Fahrbewegungen (An- und Abfahrbewegungen) statt (im konkreten: 40 Lkw/Lieferwagen- , 25 Lkw- und 3 Traktor- Fahrbewegungen. 4 x pro Tag steht ein Lkw – Kran über einen Zeitraum von jeweils 15 Minuten im Einsatz, 1 x pro Tag erfolgt der Probebetrieb eines Kompressors über einen Zeitraum von bis zu 90 Sekunden. Täglich erfolgt eine Beladung von 3 Metallcontainern mit einem Fassungsvermögen von 1m3 über einen Zeitraum von je 15 Minuten. 1 x täglich erfolgt über einen Zeitraum von 20 Minuten die Be- und Entladung von Bauschutt."   

 

            Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird den Berufungen keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF iVm §§ 67 a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 15.7.2010 hat die B E W B mbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf den Gst. Nr., KG. U, durch Errichtung und Betrieb einer neuen Lagerhalle, einer Stützmauer mit Pultdach, einer Überdachung der Dieseltankstelle, eines Büros mit anschließendem Lagerraum im Verkaufsbereich des Betriebsgebäudes, eines Kragarmregallagers mit Überdachung, von Sandboxen und einer Schallschutzwand angesucht.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber (in der Folge: Bw)   innerhalb offener Frist durch ihren anwaltlichen Vertreter Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Bw würden diverse Einwendungen vor der mündlichen Verhandlung, in der mündlichen Verhandlung am 9.12.2010 sowie nach der mündlichen Verhandlung erhoben haben. Insbesondere sei vorgebracht worden, dass es auf Grund der Errichtung und des Betriebes der Anlage zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen werde.

Die E W B mbH (Kw) habe dem Antrag ein lärmtechnisches Gutachten der T GmbH angeschlossen, das vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen seiner Beurteilung zu Grunde gelegt worden sei. Die Behörde leite aus dem Gutachten ab, dass das zur Genehmigung vorliegende Vorhaben zu einer Reduktion des betriebsbedingten Störpegels von 5 bis 14 dB führen würde.

Bei der Beurteilung des Projektes sei allerdings der Gewerbebehörde ein entscheidender Fehler unterlaufen. Der Gewerbebehörde wäre es ein Leichtes gewesen, die bisher von der Projektswerberin durchgeführten gewerblichen Tätigkeiten, die nunmehr nachträglich genehmigt werden sollen, näher zu betrachten. Durch die Verladung von Bauschutt und die Manipulation von Containern seien im schalltechnischen Gutachten der T -GmbH Spitzenpegel von bis zu 94 dB bei den Bw ermittelt worden. Diese Tätigkeiten seien zwar derzeit nicht genehmigt, würden aber bereits bisher im beträchtlichen Umfang ausgeführt werden, wie durch beigelegte Videoaufnahmen bewiesen sei. Diese Videoaufnahmen würden außerdem zeigen, dass diese Spitzenpegel keinesfalls als seltenes Ereignis zu bewerten seien. Ebenso würden Spitzenpegel in vergleichbarer Größenordnung durch das Kratzen der am Stapler montierten Schaufel auf Asphalt bei der Verladung von Sand und Kies auftreten.

Gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, seien daher diese Spitzenpegel zur Beurteilung heranzuziehen. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen liege daher mit max. 39 dB über dem Grenzwert für den Gesundheitsschutz von 65 dB.

Die Errichtung der Lärmschutzwand und der Halle würde aus lärmschutztechnischer Sich zweifellos eine Verbesserung bei einem Teil der Anrainer mit sich bringen.

Im Schallgutachten der T -GmbH sei der Beurteilungspegel im Bestand bei den Bw C und C R mit 45 dB ausgewiesen worden, die zukünftig auftretenden, keinesfalls seltenen Spitzenpegel bei Verladung von Bauschutt oder Manipulation von Containern mit 76 dB. Der Beurteilungspegel (Spitzenpegel minus 25 dB) liege daher bei 51 dB. Das bedeute gegenüber dem genehmigten Bestand eine Verschlechterung um 6 dB. Die Manipulation mit Sand, Kies und mineralischem Bauschutt am Betriebsgelände der Firma W sei daher auch unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen für die Bw R nicht zumutbar.

Die Bw würden nicht übersehen, dass die Gewerbebehörde verpflichtet sei, von dem eingereichten Projekt auszugehen. Die Projektsunterlagen seien aber dermaßen allgemein gestaltet, dass die tatsächliche Belästigung der Bw nicht festgestellt werden könne. Lediglich die bereits von der Projektwerberin ohne Genehmigung vorweggenommene Betriebstätigkeit lasse schlüssig erkennen, mit welchen tatsächlichen Belästigungen zu rechnen sei. Beispielsweise werde auf eine Videoaufnahme hingewiesen, der zu entnehmen sei, wie ein Mitarbeiter Manipulationen mit einem Container durchführe. Die dabei entstehenden Lärmbelästigungen wären nicht nur vermeidbar, sondern würden überdies unzumutbar die Bw belästigen. Der angefochtene Gewerbebescheid verbiete ein derartiges Vorgehen nicht und belege aber, dass derartige lärmerzeugende Betriebstätigkeiten nicht in die Bewertung einbezogen worden seien. Es werde Sache der Berufungsbehörde sein, die tatsächlich von der Projektwerberin beabsichtigten Betriebstätigkeiten zu erfassen und zu bewerten. Es werde sich zeigen, dass trotz Errichtung einer Lärmschutzwand und der Halle die bereits bisher illegal durchgeführten Betriebstätigkeiten im Freien in Hinkunft weiter im Rahmen eines Genehmigungskonsenses durchgeführt werden sollen, wobei damit die Bw unzumutbar belästigt werden würden. Die bisherigen illegalen Lärmbelästigungen durch die Projektwerberin würden in Widerspruch zu § 74 GewO 1994 iVm § 77 GewO stehen und seien nicht genehmigungsfähig.

Der Berufungsbehörde werden Bildaufnahmen der tatsächlichen Betriebstätigkeit der Projektwerberin sowie eine lärmschutztechnische Stellungnahme des T U L e.U. übermittelt.

 

Die Bw stellen daher den Antrag,

die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und den Antrag der E W B mbH auf gewerberechtliche Genehmigung abweisen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr.  hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.  Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

3.1. Die Kw hat mit Eingabe vom 11.4.2011 eine Stellungnahme zu den Berufungsvorbringen samt Ergänzung des schalltechnischen Projektes, bezogen auch auf die von den Bw vorgelegte Stellungnahme "T U L e.U." abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt der Erstinstanz, die für die in Rede stehende Betriebsanlage bestehenden Vorakte sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 4.10.2011 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die Nachbarn C und C R, J und H P sowie der anwaltliche Vertreter der Nachbarn und Herr DI Dr. M B, B f S u T U, sowie Herr E W als Vertreter der B E W B mbH und sein anwaltlicher Vertreter sowie Herr Ing. M von der T S-GmbH, welche das schalltechnische Projekt erstellt hat, teilgenommen. Weiters wurde ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt.

 

4.1. Der Rechtsvertreter der Kw hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die im Punkt 4. des schalltechnischen Projekts der T-GmbH vom 10.11.2010 beschriebenen Schallemissionen in der dort dargelegten Dauer sowie in dem dort dargelegten Ausmaß Bestandteil des Genehmigungsprojektes darstellen. Ebenso als Projektsbestandteil wurden die in Punkt 4.2. des lärmtechnischen Projektes der T angeführten Schallschutzmaßnahmen erklärt.

 

4.2. Vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurde ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt und den Parteien übermittelt. In diesem lärmtechnischen Gutachten vom 19.7.2011 führt der lärmtechnische Amtssachverständige aus:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems wurde der B W B m.b.H. die gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage erteilt. Im Wesentlichen wurde damit die Errichtung und der Betrieb einer neuen Lagerhalle, eines Büros mit Lagerraum, eines Kragarmregallagers mit Überdachung, von Sandboxen, einer Schallschutzwand und einer Stützmauer mit Pultdach genehmigt. Zusätzlich wurde auch die Verladung von Bauschutt auf Lkw bei der schalltechnischen Beurteilung berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn R und P Berufung erhoben. Diese Nachbarn wohnen südöstlich des Betriebsgeländes und grenzen unmittelbar daran an.

Es wurde von der T S-GmbH ein schalltechnisches Projekt Gz: vom 10. November 2010 erstellt, das der Beurteilung zugrunde gelegt wurde. Im Projekt wurden alle schalltechnisch relevanten Tätigleiten messtechnisch untersucht und die Bestandslärmsituation erfasst. Auf Basis dieser Messergebnisse wurde eine Berechnung der bestehenden sowie der künftigen betriebsbedingten Immissionen vorgenommen. Im Bereich der Berufungswerber wurde der Messpunkt MP1 und die Rechenpunkte RP-1, RP-1 Grundgrenze und RP-1A festgelegt. Diese Punkte befinden sich dem Betrieb zugewandt und stellen die ungünstigste Situation für die Nachbarn dar. Es wird davon ausgegangen, dass die derzeitige Nutzung (mit Ausnahme der Bauschuttmanipulationen) konsensgemäß erfolgt.

Das schalltechnische Projekt wurde geprüft und folgende Abweichungen festgestellt:

- In der "Allgemeinen Baubeschreibung" wurden unter Punkt 4.1 10 Lkw-Anlieferungen von Baumaterialien durch Zulieferfirmen und 30 Verladungen auf Lkw und Lieferwägen für den Weitertransport zu den Baustellen pro Tag angegeben. Es handelt sich somit um insgesamt 40 Lkw-Fuhren und damit um 80 Fahrten pro Tag. Im Schalltechnischen Projekt wurden für die Prognose von 28 Lkw-Zufahrten und 40 Lieferwagen Zu- und Abfahrten ausgegangen. Es wurden somit insgesamt 68 Fahrbewegungen berücksichtigt. Die gegen­über der Baubeschreibung fehlenden Fahrten führen zu einer Erhöhung dieser Teilimmis­sionen von rund 1 dB, wirken sich jedoch beim Gesamtschallpegel nur geringfügig (im 1/10 dB-Bereich) aus.

- Für den südöstlichen Anrainerbereich wurde im schalltechnischen Projekt auf Basis der messtechnischen Erhebung der einzelnen betrieblichen Immissionen ein Gesamtschall­pegel für den Bestand und die Prognose (ohne Schallschutzmaßnahmen) errechnet. Bei der Summenbildung ist ein Rechenfehler enthalten, sodass für den Messpunkt MP 1 der Bestand statt LA,eq = 53,6 dB richtigerweise LA,eq = 54,0 dB und die Prognose statt LAieq = 56,8 dB richtigerweise LA,eq = 57,7 dB (unter gleichzeitiger Berücksichtigung des höheren Lieferverkehrsaufkommens) lauten muss.

- Bei der Auflistung der Rechenergebnisse wurden seltene Spitzenwerte in Klammern angeführt. Es handelt sich dabei meist um Spitzenpegel, die durch die Sandverladung und die Bauschuttverladung mit Container verursacht werden. Nachdem diese Tätigkeiten pro Tag etwa eine Stunde in Anspruch nehmen, und während dieser Zeit immer wieder derartige Pegelspitzen auftreten, kann dies aus technischer Sicht nicht mehr als selten bezeichnet werden. Vor allem auch im Hinblick darauf, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um die einzigen handelt, bei denen Pegelspitzen verursacht werden. Dies kann auch den Messprotokollen entnommen werden, wo beispielsweise während einer 10 Minuten dauernden Bauschuttverladung neun Pegelspitzen im Bereich zwischen 80 und 90 dB aufgetreten sind.

 

Die angeführten Abweichungen liegen insgesamt im Bereich von 1 dB und sind aus technischer Sicht innerhalb der Toleranz der Mess- und Rechenungenauigkeit, sodass sie insgesamt als unwesentlich bezeichnet werden können. Es wird jedoch für die weitere Beurteilung ein um 1 dB höherer Beurteilungspegel der Prognose berücksichtigt. Die Beurteilung erfolgt der ÖAL-Richtlinien Nr. 3 zufolge als individuelle Beurteilung.

 

Rechenpunkt

Bestand Dauerschallpegel

Bestand Spitzenpegel

Prognose Dauerschallpegel

Prognose Spitzenpegel

RP-1 Grundgr.

49 dB

bis 91 dB

38 dB

bis 72dB

RP-1, LOG

52 dB

bis 93 dB

39 dB

bis 73 dB

RP-1A, LOG

45 dB

bis 87 dB

41 dB

bis 76 dB

 

Dieser Gegenüberstellung kann entnommen werden, dass an allen Immissionspunkten eine Verbesserung der Schallsituation sowohl hinsichtlich des Beurteilungspegels, als auch hinsichtlich der Spitzenpegel gegeben ist. Diese Verbesserung resultiert vor allem aus der Errichtung der Schallschutzwand bzw. der Lagerhalle, weil damit deutliche Pegelminderungen erzielt werden können und die geringfügige Erhöhung durch die zusätzlichen bzw. erweiterten Tätigkeiten bei weitem unterliegt. Es wird deshalb aus schalltechnischer Sicht jedenfalls die Errichtung der Schallschutzmaßnahmen befürwortet, wenngleich dennoch erhebliche Spitzenpegel durch den Betrieb verbleiben. Spitzenpegel liegen um bis zu 35 dB über dem Dauerschallpegel. Nachdem bereits im bisherigen Betrieb Spitzenpegel verursacht werden, ergibt sich in diesem Punkt keine wesentliche Änderung hinsichtlich der Häufigkeit, jedoch eine deutliche Verminderung der Immissionspegel.

Auf die Einwände der Berufungswerber, die durch die schalltechnischen Erläuterungen des B T U L beschrieben wurden, wird in einer Stellungnahme durch das Büro T eingegangen. Tatsächlich ist der derzeitige Betrieb der Firma W aus fachlicher Sicht als problematisch einzustufen und sollte saniert werden. Die beabsichtigten Schallschutz­einrichtungen stellen dazu geeignete Maßnahmen dar.

Die vom Büro T dargestellte Erhöhung beim Immissionspunkt RP-1A ergibt sich wie vom Büro T dargestellt tatsächlich durch den Vergleich unterschiedlicher Pegel. Nachdem eine individuelle Beurteilung durchgeführt wird, sind die betriebsbedingten Pegel des genehmigten Betriebes mit jenen der Prognose zu vergleichen. Auch im Bestand werden bereits Spitzenpegel verursacht und sind deshalb diese Spitzenpegel mit denen der geplanten Erweiterung, wie oben bereits dargestellt, zu vergleichen. Es ergibt sich daraus keine Änderung des Ergebnisses der Beurteilung.

 

Die Betriebszeiten bleiben mit Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr sowie am Samstag zwischen 07.00 und 13.00 Uhr unverändert. Das bedeutet, dass eine Stunde auch in die Abendzeit (19.00 bis 20.00 Uhr) fällt. Im Hinblick auf den bereits erhöhten Ruheanspruch während der Abendzeit und der Höhe der Pegelspitzen einzelner Tätigkeiten, sind Pegelspitzen derartig lärmintensiver Tätigkeiten währen der Abendzeit zu unterlassen. Als lärmintensiv werden solche Spitzenpegel verstanden, die sich deutlich über solche des Bestandes (ohne Betrieb W) hervorheben. Spitzenpegel durch die Umgebung werden vor allem durch den öffentlichen Verkehr verursacht und betragen im Bereich des Messpunktes MP1 rund LA,max = 65 dB. Vor allem während der Sand- und Bauschuttverladung mit Stapler sowie der Staplerverladung im südlichen Bereich des Betriebsgeländes werden Spitzenpegel von bis zu LA,max - 74 dB verursacht und treten diese deshalb deutlich in den Vordergrund. Diese Spitzenpegel können aufgrund der Charakteristik eindeutig dem Betrieb zugeordnet werden. Es sind deshalb diese Tätigkeiten nach 19.00 Uhr aus schalltechnischer Sicht nicht vertretbar und auch vom bereits genehmigten Betrieb einzustellen.

 

Bei der geplanten Schallschutzwand handelt es sich laut Maßnahmenplan der Firma T bzw. Einreichplan um eine Betonwand. Betonwände weisen üblicherweise reflektierende Oberflächen auf, sodass sowohl betriebliche Immissionen als auch jene des öffentlichen Verkehrs auf der S Landesstraßen und der Gemeindestraße zu zusätzlichen Immissionsanteilen führen Es ist deshalb aus schalltechnischer Sicht erforderlich, die Schallschutzwände beidseitig hochab­sorbierend auszuführen. Einzelne durchsichtige Elemente können eingebaut werden, sofern sie gegenüber der verbleibenden hochabsorbierenden Flächen von untergeordneter Anzahl sind. Die geplante Lagerhalle wird in Beton- und Ziegelbauweise errichtet. Durch entsprechenden Außen­putz sind Reflexionen an der Fassade möglichst zu reduzieren. Etwaige Durchfahrtsöffnungen in der Schallschutzwand sind geschlossen zu halten und unter schalltechnischen Gesichtpunkten zu errichten.

 

Insgesamt wird vorgeschlagen, die Schallsituation auch durch einen medizinischen Amtsachver­ständigen beurteilen zu lassen.

 

Aus schalltechnischer Sicht wird vorgeschlagen, folgende Auflagepunkte im Genehmigungs­bescheid aufzunehmen:

 

-   Verladetätigkeiten mittels Stapler und die Manipulation mit Bauschutt- und Sandcontainern sind um 19.00 Uhr einzustellen.

- Die Schallschutzwände sind beidseitig hochabsorbierend auszuführen und etwaige Durch­fahrtstore geschlossen zu halten."    

 

 

 

4.3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 4.10.2011 wurde dieses lärmtechnische Gutachten erörtert und ergänzend vom Amtssachverständigen ausgeführt:

 

"Die schalltechnische Beurteilung erfolgte auf Basis des schalltechnischen Projektes der Firma T vom 10.11.2010. Es wurden darin die künftigen betrieblichen Emissionen unter Punkt 4. dargestellt. Diese werden wie folgt konkretisiert:

·         Es soll insgesamt sechs Stunden während eines Arbeitstages (innerhalb der genehmigten Betriebszeiten) ein Stapler betrieben werden. Dabei ist es unabhängig für welche Manipulation der Stapler eingesetzt wird. Die konkreten Manipulationen werden in weiterer Folge getrennt berücksichtigt.

·         Die angegebenen An- und Abfahrbewegungen von Lkw/Lieferwagen (40 pro Tag), Lkw (25 pro Tag) und Traktoren (3 pro Tag) sind als Fahrbewegung je Richtung zu verstehen, sodass insgesamt von 68 Fahrbewegungen (34 An- bzw. Ablieferungen) auszugehen ist. Bemerkt wird, dass die einzelnen Fahrbewegungen schalltechnisch untersucht wurden und die dabei entstehenden Immissionen unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Auch die Anlieferung von Kies für die Kiesboxen ist bei diesen Fahrbewegungen enthalten.

·         Für die Manipulation von Baueisen, Baumaterialien, etc. wird zum Teil ein Lkw-Kran verwendet. Dieser Betrieb wurde im Projekt mit 4 x pro Tag über den Zeitraum von jeweils 15 Minuten angesetzt.

·         Einmal pro Tag erfolgt der Probebetrieb eines Kompressors über einen Zeitraum von bis zu 90 Sekunden.

·         Am Lagerplatz wird Kies in verschiedenen Körnungen in Metallcontainern gelagert. Der Abtransport zur Baustelle erfolgt mittels Metallcontainern mit einem Fassungsvermögen von rd. 1 m³. Diese Metallcontainer werden mit dem Stapler befüllt und auf dem Lkw abgestellt. Die Befüllung erfolgt indem der Metallcontainer auf der Gabel des Staplers geneigt wird und damit gegen den Sand- bzw. Kieshaufen in der Box gefahren wird. Dabei kommt es immer wieder vor, dass der Metallcontainer über die Asphaltoberfläche gleitet und dabei ein "kreischendes" Geräusch verursacht wird. Die damit verbundenen Pegelspitzen wurden schalltechnisch erhoben und als Spitzenpegel in der Beurteilung berücksichtigt. Bemerkt wird, dass es sich bei diesem Geräusch sowohl hinsichtlich der Pegelspitzen als auch hinsichtlich der Charakteristik um ein eindeutig der Betriebsanlage zuordenbares handelt. Diese Tätigkeiten wurden bereits bisher durchgeführt und sollen künftig öfter durchgeführt werden. Pro Tag wurde die Beladung von drei derartigen Metallcontainern über einen Zeitraum von je 15 Minuten in der Berechnung berücksichtigt. Die Anlieferung von Kies erfolgt mit Lkw, der den Kies in die jeweiligen Boxen abkippt. Wie oben bereits angeführt, ist die Fahrbewegung für die Anlieferung bei den generell Lkw-Fahrten enthalten. Der eigentliche Abkippvorgang ist hinsichtlich der Schallpegel mit jenem der Beladung von Bauschutt zu vergleichen. Dieser Vorgang dauert erfahrungsgemäß etwa 1 Minute und ist bei der nachfolgend angegebenen Zeitdauer für die Bauschuttmanipulation zu berücksichtigen.

·         Derzeit nicht genehmigt ist die Be- und Entladung von Bauschutt. Dieser wird von den Baustellen mittels oben beschriebenen Metallcontainern per Lkw angeliefert. Geplant ist, den Bauschutt in diesen Containern zwischenzulagern und bei Erreichen einer ausreichenden Menge (rd. 6 m³) auf Lkw abzukippen und abzutransportieren. Diese Tätigkeiten wurden mit insgesamt 20 Minuten pro Tag in der Berechnung berücksichtigt.

 

Im schalltechnischen Projekt wurde nicht berücksichtigt, dass die Motoren der Lkw bzw. Stapler betrieben werden, auch wenn diese nicht benötigt werden. Dazu wird festgehalten, dass im Sinne des Umweltschutzes generell dieselbetriebene Motoren abgestellt werden sollten, wenn diese nicht verwendet werden. Es wird deshalb festgelegt, dass der Motor dieselbetriebener Fahrzeuge bei Stillstand und sofern der Motor nicht für Manipulationen benötigt wird, abzustellen ist.

 

Bemerkt wird, dass in der schalltechnischen Beurteilung vom 19.7.2011 von insgesamt 80 Fahrbewegungen pro Tag ausgegangen wurde. Dies deshalb, weil in der allgemeinen Baubeschreibung diese Anzahl angegeben wurde. Im schalltechnischen Projekt wurden dagegen nur insgesamt 68 Fahrbewegungen berücksichtigt. Dieser Unterschied führt zu einer Pegeländerung im 1/10 dB-Bereich. Am heutigen Tag wurde klargestellt, dass insgesamt 68 Fahrbewegungen stattfinden. Das bedeutet, dass die in der schalltechnischen Beurteilung angeführten Schallpegel (Beurteilungspegel) geringfügig zu hohe Werte darstellen und damit jedenfalls auf der sicheren Seite aus Sicht der Anrainer liegen.

 

Im schalltechnischen Projekt wurde festgehalten, dass die Immissionen ausgehend von den Manipulationen innerhalb der geplanten Lagerhalle von vornherein vernachlässigt werden können. Dies wird damit begründet, dass die Halle in Massivbauweise errichtet wird und in Richtung der Nachbarn eine öffnungslose Fassade vorgesehen ist. Die Emissionen aus dem Halleninneren werden ausgehend vom westseitigen Tor durch die Lagerhalle selbst derart abgemindert, dass die damit verbundenen Immissionen aus der Halle von untergeordneter Bedeutung sind.

 

In der schalltechnischen Beurteilung vom 19.7.2011 wurde als Auflage vorgeschlagen, dass die Schallschutzwände beidseitig hochabsorbierend auszuführen sind. An heutigen Tag wurde dargestellt, dass eine hochabsorbierende Ausführung auf der Innenseite (Lagerplatz zugewandt) nicht zielführend ist, weil die Wand dazu verwendet wird, dass Baustoffe oder ähnliches daran angrenzend gelagert werden. Es würde dadurch einerseits die hochabsorbierende Wirkung der Wand zunichte gemacht, und andererseits eine Beschädigung der Oberfläche durch die lagernden Materialien wiederum zu einem Verlust der hochabsorbierenden Wirkung führen. Außerdem wurde im schalltechnischen Projekt von einer reflektierenden Oberfläche ausgegangen, welche bei der Berechnung der Immissionspegel berücksichtigt wurde. Östlich des Lagerplatzes bzw. der Liegenschaft P verläuft die Gemeindestraße A K. Ausgehend von dieser Gemeindestraße ist mit Immissionen durch den Straßenverkehr zu rechnen. Um Reflexionen von verkehrsbedingten Immissionen an der geplanten Schallschutzwand im Osten bzw. an der östlichen Fassade der Lagerhalle zu vermeiden, sind diese hochabsorbierend auszuführen. Das bedeutet, dass die ostseitige Wand straßenseitig sowie die östliche Fassade der Lagerhalle bis zu einer Höhe von 3,6 m hochabsorbierend, mit einer Schallabsorption von zumindest 8 dB auszuführen ist. Die anderen Fassaden der Lagerhalle bzw. die Oberfläche der restlichen Schallschutzwände bleiben gemäß schalltechnischem Projekt reflektierend.

Beim Anschluss der östlichen Schallschutzwand an die Lagerhalle ist ein Durchfahrtstor mit den Abmessungen von 2,5 x 2,5 m vorgesehen. Dieses Tor dient ausschließlich für die Begehung des verbleibenden Grundstückes hinter der Lagerhalle zu Pflege- und Wartungsarbeiten an der Fassade bzw. am Grundstück. Dieses Tor ist mit einem Schalldämmmaß von zumindest 25 dB auszuführen sowie fugendicht anzuschließen und geschlossen zu halten.

 

Zusammenfassend ergeben sich durch die oben angeführten Ausführungen keine Änderungen in der Beurteilung vom 19.7.2011.

 

Es wird vorgeschlagen, die Auflagen in der schalltechnischen Beurteilung vom 19.7.2011 wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen:

·         Verladetätigkeiten mittels Stapler für die Manipulation mit Bauschutt- und Sand‑/Kiescontainern sind um 19.00 Uhr einzustellen.

·         Die ostseitige Schallschutzwand mit einer Länge von rd. 16 m und einer Höhe von 3,6 m über Lagerhallenniveau sowie die ostseitige Fassade der Lagerhalle bis zu einer Höhe von 3,6 m sind straßenseitig (Gemeindestraße A K) hochabsorbierend auszuführen bzw. zu verkleiden.

·         Das Tor in der östlichen Lärmschutzwand im Anschluss an die Lagerhalle ist fugendicht auszuführen und mit Ausnahme des Zeitraumes während des Durchganges für Pflege- und Wartungsarbeiten geschlossen zu halten.

 

Die ÖAL-Richlinie Nr. 3 ist in einem mehrstufigen Verfahren aufgebaut. Die erste Stufe dient der Überprüfung, ob durch die geplanten Maßnahmen eine Änderung der örtlichen Verhältnisse gegeben ist. Diese Stufe wird als Überprüfung des "planungstechnischen Grundsatzes" bezeichnet. Wenn dieser Grundsatz eingehalten ist, ist keine weitere schalltechnische bzw. medizinische Beurteilung erforderlich. Wie in der schalltechnischen Beurteilung vom 19.7.2011 angeführt, wurde in diesem Fall eine individuelle Beurteilung vorgenommen. Das bedeutet, dass die konkreten Immissionen samt Zuschlägen für besondere Geräuschcharakteristika beurteilt werden und der Bestandslärmsituation gegenübergestellt werden. Es sind deshalb die einzelnen Spitzenpegel konkret zu beurteilen und nicht wie bei der Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes mit Hilfe des Beurteilungspegels. Es ist deshalb der um 25 dB verminderte Spitzenpegel für eine individuelle Beurteilung nicht relevant.

Es wird von einem in der Kategorie 5 definierten Immissionsgrenzwert von 55 dB ausgegangen. Es ist nicht bekannt, welcher Immissionsgrenzwert damit gemeint ist, weil es generell in gewerberechtlichen Verfahren um die Änderung der örtlichen Verhältnisse geht.

Es wird angeführt, dass gemäß ÖAL 3 (Seite 26) bei geschlossenen Fenstern 25 dB nicht überschritten werden dürfen. Dieser Grenzwert bezieht sich auf Immissionen ausgehend von Geräuschen innerhalb des Wohngebäudes und sind deshalb in diesem Fall nicht relevant.

Entsprechend der ÖAL 3 hat die schalltechnische Beurteilung nicht über den Zeitraum der genehmigten Betriebszeiten sondern beispielsweise über den Zeitraum Tag zu erfolgen. Dieser beträgt zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr damit 13 Stunden und wurde dieser Beurteilungszeitraum auch im schalltechnischen Projekt berücksichtigt. Die besondere Geräuschcharakteristik einzelner Betriebsgeräusche wurden durch Zuschläge bei der Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt. Die zugrunde gelegten Emissionen wurden messtechnisch erhoben und der Schallausbreitungsberechnung zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgte gemäß ÖNORM ISO 9613-2 und beinhaltet deshalb auch die unterschiedlichen Frequenzanteile."

 

4.4. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständigen folgendes Gutachten abgegeben:

 

"Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein bei Betriebsanlage B W B und beim Nachbarhaus P (Terrasse) durchgeführt.

Die Betriebsanlage liegt unmittelbar an der S Landesstraße. Von dieser gelangt über eine eher kundengenutzten Bereich (PKW-Stellplätze) man durch eine offene Halle zum dahinter (abgewandt von der Landesstraße) Lagerplatz. Auf diesem sind unterschiedlichste Baumaterialien (Betonfertigteile, - rohre, Ziegel, Kunststoffbaumaterialien wie Isoliermatten, Rohre, Drainageschläuche) gelagert. Diese werden mit Stapler manipuliert. Eher an der Grundstücksgrenze befinden sich Sand / Schotterlagerplätze, wieder Richtung Landesstraße sind Baueisenteile gelagert.

Die Manipulation des „Losegutes“ (gemeint: Schotter, Sand) wird mit einem Stapler mit Schaufel durchgeführt.

Der persönliche Höreindruck am Betriebsareal und in der Folge auf der Terrasse des Hauses P ist wie folgt zu beschreiben:

Die Umgebungsgeräuschsituation zur Vormittagszeit war durch die KFZ-Vorbeifahrten auf der S Landesstraße geprägt. Im Verkehrsaufkommen waren unregelmäßige Rückgänge der Fahrbewegungen zu beobachten. In diesen Phasen und bei leiseren Vorbeifahrten waren kreissägentypische Geräusche aus größerer Entfernung und andere Baugeräusche von einem Haus gegenüber deutlich zu hören, diese waren sicherlich nicht betriebskausal vom Betriebsgelände stammend.

Die Demonstration eines Schaufelvorganges mit dem Stapler war auf der Terrasse als Vorbeifahrt des Stapler etwa in der gleichen Lautstärke wie die Landesstraßen-KFZ-Vorbeifahrten zu hören, das Schaufeln war – entgegen der ursprünglichen Vermutung, dass es dabei durch das „Scheren“ am Asphalt zu lauten hervorstechenden Einzelereignissen kommt nicht gegeben, da ausdrücklich wie vereinbart, direkt (ohne „Scheren“) entnommen vom Haufen entnommen wurde (zivilrechtliche Regelung).

 

Aus den schalltechnischen Ausführungen ergibt sich folgende Situation, - auf die schalltechnischen Ausführungen insbesondere auch in Hinblick auf Betriebsumfänge und Betriebszeiten wird verwiesen.

  

Rechenpunkt

Bestand

Dauerschallpegel

Bestand

Spitzenpegel

Prognose

Dauerschallpegel

Prognose

Spitzenpegel

RP-1 Grundgr.

49 dB

bis 91 dB

38 dB

bis 72 dB

RP-1, 1.OG

52 dB

bis 93 dB

39 dB

bis 73 dB

RP-1A, 1.OG

45 dB

bis 87 dB

41 dB

bis 76 dB

 

 

Gutachten:

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im folgenden folgende Definitionen, die in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung,-Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens , zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

 

Schallimmissionen - Lärm

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

 

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion des Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Bei Außenlärmsituationen von 55 dB LA,eq und darüber nehmen soziale Lärmwirkungen (z.B. Sprachverständnis bei Konversationen) zu, physiologische Reaktionen oder statistische Zunahmen der Infarktmortalität sind ab Dauerlärmbelastungen (d.h. über lange Tageszeiträume) von etwa 60 dB zu beobachten. Diese Untersuchungsergebnisse sind der Community Noise Guidelines der WHO zugrunde gelegt.

 

Schallimmissionen werden störender empfunden, wenn sich eine bestehende Umgebungsgeräuschsituation maßgeblich verändert.

 

Projektsbezogene Immissionen – Beurteilung:

Die Pegelspitzen werden aufgrund der Prognose in ihrer Höhe deutlich reduziert und liegen in Bereichen, wie sie vergleichsweise im Straßenverkehr wiederkehrend auftreten können. In Hinblick auf die Betriebsbeschreibung ist absehbar, dass diese häufiger auftreten. Aufgrund der Charakteristik, hier sei beispielsweise „Schergeräusch“ metallischer Arbeitsgeräte oder metallisches Quietschen werden diese Aktivitäten wahrnehmbar sein. Dieser Effekt ist zahlenmäßig wirkungsbezogen nicht quantifizierbar, reduziert aber das Minderungspotenzial. Gegenüber dem Ist-Bestand hinzukommende Be- und Entladungen für Bauschutt sollen einmal täglich über einen Zeitraum von ca. 20 Minuten stattfinden. Dieses Ereignis ist gegenüber der Gesamtimmissionssituation nur eine geringfügige Veränderung und die Spitzenpegel werden durch die Lärmschutzwand reduziert.

Der schalltechnische Sachverständige hat in einer Auflage die Betriebszeit auf die Tageszeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr eingeschränkt. Diese Auflage wird aus medizinischer Sicht befürwortet und für notwendig gehalten, da damit auch ausreichende Ruhezeiten sichergestellt werden können.

Die Beurteilung der vorliegenden Situation ergibt, dass durch das projektierte Vorhaben ausgehend von den erhobenen Messergebnissen, der prognostizierten Situation und unter Berücksichtigung der Eindrücke des Ortaugenscheines hinsichtlich der Störwirkungen durch Lärm Verbesserungen eintreten.

Durch die prognostizierten betriebsspezifischen Schallimmissionen ergeben sich keine Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen bezogen auf den Beurteilungsmaßstab eines gesunden Erwachsenen oder Kindes.

 

 

Licht – Beschattung durch die Lärmschutzwand bzw. Lagerhalle

Durch die Baumaßnahmen (Lärmschutzwand, Lagerhalle), die im Bereich des Anwesens P in geringer Entfernung zum Wohnhaus dieses teilweise überragend errichtet werden ist sicherlich von einer Änderung der Licht-Schattenverhältnisse und der Aussicht auszugehen. Veränderungen der Belichtung / Besonnung von Räumen und der Aussicht sind unbestreitbar geeignet, subjektiv Belästigungsreaktionen durch das geänderte optische Umfeld hervorzurufen. Regelwerke, die diesbezüglich wirkungsbezogene Auswirkungen  beschreiben, fehlen. Belästigungsreaktionen unterliegen einem hohen Maß an Subjektivität, sodass epidemiologisch verlässlich nachweisbare gesundheitlich nachteilige Wirkungen oder körperliche Auswirkungen nicht nachweisbar sind."

 

4.5. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde von den Bw mit Eingabe vom 16.10.2011 eine weitere Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung vorgelegt und diesem folgende gutachtliche Stellungnahme des Herrn DI Dr. B vom 12.10.2011 beigelegt.

 

"Betreff: Gutachterliche Stellungnahme zur UVS-Verhandlung vom 4.10.2011 in  S unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Amtssachverständigen

 

1.   Aufgabenstellung

 

Auf der Basis der UVS-Verhandlung vom 4.10.2011 und der Niederschrift der Verhandlung ist es die Aufgabe, eine Neuberechnung des zeitabhängigen Expositionspegels auf der Basis der vom Amtssachverständigen in der Verhandlung konkretisierten Zeitabläufe einzelner Tätigkeiten durchzuführen. Weiters ist es Aufgabe der gutachterlichen Stellungnahme, im Projekt bzw. der Verhandlung nicht- oder falsch berücksichtigte Tätigkeiten hinsichtlich ihrer lärmtechnischen Auswirkungen zu beurteilen. Hierzu wurde auch während der Verhandlung eine lärmtechnische Emissionsmessung der Tätigkeit Sandbe- und Entladung durchgeführt, deren Ergebnisse in dieser Stellungnahme der Beurteilung unterliegen.

Der physikalischen gutachterlichen Beurteilung obliegen weiters die Punkte „Beschattung" durch die geplante Lagerhalle und „Staubentwicklung" durch die Vergrößerung der Sand-, Kies- und Schotterboxen und die antragsgemäße Ausweitung der Manipulationszeiten der einzelnen Tätigkeiten.

 

2.   Situationsbeschreibung

 

Die Firma B E W B m.b.H. betreibt seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts einen Baubetrieb auf der Liegenschaft S, L. Diese grenzt unmittelbar an die Grundstücke der Familien C R (A K) und J P (A K) an, die ostseitig zum Betrieb liegen.

Das Einreichprojekt sieht nicht nur die Ausweitung der Tätigkeiten und ihrer Manipulationszeiten vor, sondern auch den Anlagenbetrieb der Lagerhalle, die an der ostseitigen Grundgrenze mit einer Länge von ca. 23 m und einer Höhe von ca. 13,5 m errichtet werden soll. Diese Hallenhöhe überschreitet die Höhe der geplanten Lärmschutzwand gegen die Anrainer um ca. 9,9 m und überschreitet die Giebelhöhe des Hauses von J P um ca. 4,5 m.

Die Sand-, Kies- und Schotterboxen sollen in der Breite auf einmal ca. 8,6 m und drei Mal auf ca. 4,25 m bei einer Höhe von ca. 2,5 m vergrößert werden.

 

3.   Zugrundeliegende Unterlagen

          VwSen531122/22/Bm/Pe, Niederschrift der UVS-Verhandlung vom 4.10.2011.

         Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen vom 19.7.2011.

          Messungsriss GZ: 1516/1973 von Dipl.-Ing. F M vom 16.2.1973.

         Oberösterreichische Bautechnikverordnung, LGB1. Nr. 106/1994, zuletzt geändert LGBl. Nr. 110/2008.

          Oberösterreichische Bauordnung 1994 in der Fassung vom 19.4.2008. LBGl. Nr. 36/2008.

         Oberösterreichische Grenzwertverordnung, LGB1. Nr. 22/1995.

         ÖNORM S 5021, „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und -ordnung, Ausgabe 1.4.2010.

         Schalltechnische Stellungnahme zu „B W S", Vornahme von Änderungen und Erweiterungen beim Baubetrieb vom 4.3.2011 von T U Dr. M L.

         B W S, Schalltechnische Stellungnahme zur Äußerung der H/N&P Rechtsanwälte Ges.m.b.H. vom 11.5.2011 von T U Dr. M L.

         Bescheid der BH Kirchdorf an der Krems, GZ: Ge20-133-2010 Sü vom 10.2.2011, Vornahme von Änderungen und Erweiterungen beim Baubetrieb auf den Grundstücken  und  KG U - Gewerbebehördliche Genehmigung.

         Bescheid der Gemeinde S, ZI: Bau-153-9/2011 vom 15.2.2011 - Errichtung einer Sicht- und Lärmschutzwand, Neubau einer zweigeschossigen Lagerhalle auf den Parzellen und, KG U.

         Schalltechnisches Projekt „B W S" vom 10.11.2010 von T S-GmbH.

         Lärmtechnisches Gutachten über die durch den Betrieb der B E W B.m.b.H. in der Nachbarschaft auftretenden Lärmimmissionen, 281249/43.50/11 vom 30.9.2011, Dr. M B.

 

4.   Lärm

Neuberechnung des Expositionspegels

Auf der Basis der UVS-Verhandlung und der Konkretisierung der Tätigkeiten und ihrer zeitlichen Abläufe erfolgte eine Neuberechnung des zeitabhängigen Expositionspegels für Bestand und Prognose.

Im Gutachten der T vom 10.11.2010 sind im Punkt 4 „Darstellung der betrieblichen Schallemissionen" die Tätigkeiten am Bauplatz der B E W B. m.b.H. in Abhängigkeit der zeitlichen Dauer dargestellt. Auch sind im T-Gutachten die gemessenen A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel und die A-bewerteten Spitzenpegel für die einzelnen Arbeitsvorgänge enthalten. In der Verhandlungsschrift vom 4.10.2011 des unabhängigen Verwaltungssenats wurden diese Tätigkeiten in zeitlicher Abfolge vom lärmtechnischen Sachverständigen Ing. R H präzisiert. Diese Tabelle ist Bestandteil des zu genehmigenden Projektes.

Bei einer täglichen Arbeitszeit von 780 Minuten = 13 Stunden tagsüber ergibt sich in der Tabelle Punkt 4 im Bestand ein zeitabhängiger Expositionspegel als A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 57,3 dB und ein A-bewerteter Maximalpegel von 71,6 dB.

In der Prognose ergibt sich bei einer täglichen Arbeitszeit von 780 Minuten = 13 Stunden tagsüber ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 60 dB und ein A-bewerteter Maximalpegel von 79,6 dB.

 

Messung der Sandentladung

Im Zuge der Verhandlung auf dem Gelände der B E W B. m.b.H. wurde der Vorgang der Staplerfahrten bei der Be- und Entladung von Sand lärmtechnisch emissionsseitig vermessen.

Die dabei verwendeten Messgeräte waren:

1 Präzisionsschallpegelmesser Brüel&Kjaer Type 2250 geeicht,

1 ½ Zoll Mikrophon Brüel&Kjaer Type 4189 geeicht,

1 Kalibrator Brüel&Kjaer Type 4230 geeicht,

1 Temperatur- und Feuchtmessgerät, Hygrophil,

1 Taschenbarometer, Thommen.

Der gefahrene Betriebszustand war ein sehr disziplinierter, wie von den Anwesenden klar gelegt wurde, der nicht den üblicherweise gefahrenen und beanstandeten Betriebszuständen entspricht. Es gab dabei weder ein Schergeräusch auf dem Boden noch ein Aufschlagen der Schaufel auf dem Boden.

Der gemittelte A-bewertete energieäquivalenter Dauerschallpegel über die Betriebszeit des Staplers inklusive des Abkippens von Sand betrug 64,9 dB, der Spitzenpegel LA1 dieser Zeitspanne betrug 72,6 dB(A). Die A-bewerteten Schalldruckpegel lagen zwischen 59,2 dB und 62,5 dB.

Das nachfolgende Spektrum zeigt den Staplerbetrieb allein mit einem Momentanwert des LAeq von 66,4 dB(A) und einem Spitzenpegel bei 31,5 Hz.

 

Das Abkippen des Sandes verursachte einen Momentanwert des LAeq von 67,5 dB(A).

 

 

Dieser Betriebszustand, wie er auch dem bei den Messungen von Dr. M B zwischen 26.9.2011 und 27.8.2011 entsprach, folgte, wie Herr W bekannt gab, der zivilrechtlichen Vereinbarung, die zwischen ihm und den Anrainern getroffen worden war. Es wurde von den Anrainern festgehalten, dass man sich in der letzten Woche vor der Verhandlung von Seiten der B E W B ges.m.b.H. an diese Vereinbarung gehalten hätte und hier ein Betriebszustand gefahren worden war, der durchaus tolerabel für die Anrainer war.

 

Beurteilung der neuberechneten Expositionspegel

In der oberösterreichischen Grenzwertverordnung LGBl. Nr. 22/1995 ist im § 2 Immissionsgrenzwerte ein Immissionsgrenzwert tagsüber bezüglich des Dorf- und Wohngebietes von 55 dB(A) angegeben.

Daraus folgt, dass der auf der Basis der Tabelle 4 des T-Gutachtens errechnete Expositionspegel im Bestand den Immissionsgrenzwert tagsüber um 2,3 dB(A) und in der Prognose um 5 dB(A) überschreitet. Diese Tabelle wurde ohne Schallschutzmaßnahmen gerechnet.

Wenn Herr Ing. R H auf Seite 9 der Niederschrift des UVS vom 4.10.2011 schreibt, dass es generell in gewerberechtlichen Verfahren um die Änderung der örtlichen Verhältnisse geht, so stellen sich die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Flächenwidmung und auf der Basis der örtlichen Umgebungslärmsituation mit dem genehmigten Bestand (der allerdings in der Praxis durch undiszipliniertes Arbeiten auf dem Bauhof wesentlich überhöht zu den im Lärmprojekt angegebenen Werten ist) dar. Geht man von dem auf der Basis der konkretisierten Tätigkeiten in der Prognose berechneten A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB während eines 13-Stunden-Tages aus, so ist dies, wenn man die Aussage von Herrn Ing. R H bezüglich der Änderung der örtlichen Verhältnisse für die Beurteilung heranzieht, eine Änderung zwischen Bestand und Prognose von 2,7 dB(A). Bei den Maximalpegeln gibt es einen Unterschied zwischen Bestand und Prognose von 8dB(A). Eine solche Erhöhung des Expositionspegels über 13 Stunden von Bestand zu Prognose ist den Anrainern nicht zumutbar.

 

Nicht- und Falschberücksichtigung von Tätigkeiten

Im Bestand und in der Prognose sind die Arbeitsvorgänge hintereinander angeordnet. Theoretisch könnte dies ein Dienstnehmer durchführen.

Nicht berücksichtigt wurden zwei gleich laute, gleichzeitig durchgeführte Tätigkeiten (oder Betriebszustände von zwei Maschinen), die zusammen einen um 3 dB höheren Schalldruckpegel als die der einzelnen Tätigkeit (bzw. der einzelnen Maschinen) verursachen. Eine zusätzliche Schallquelle, welche um 10 dB leiser als der bereits vorhandene Pegel ist, hebt den Schalldruckpegel praktisch nicht an. Eine zusätzliche Schallquelle, die hingegen um weniger als 10 dB leiser ist als der bereits vorhandene Pegel, erhöht den herrschenden A-bewerteten Schalldruckpegel. Dies wurde nicht berücksichtigt.

Das Problem ist, dass eine Zunahme des Schalldruckpegels um 10 dB (A) vom Menschen als doppelt so laut empfunden wird. Man muss aber beachten, dass infolge der logarithmischen Skala die Zunahme des Schalldruckpegels um 3 dB (A) einer Verdopplung der Schallenergie entspricht. Das bedeutet, dass bei einer Zunahme von nur 3 dB (A) sich auch das Risiko einer Gehörschädigung beim Anrainer wie beim Dienstnehmer bereits verdoppelt. Das bedeutet weiters, dass nur mehr eine halbe zulässige Einwirkdauer am Bauhof eingehalten werden kann.

Das Auskippen von Bauschutt, Zement- und Mörtelresten auf LKW's, welche in kleineren Metallcontainern auf dem Bauhof zwischengelagert werden, sowie das Entfernen von Verladeverlusten von Sanden und Kiesen mittels Staplers samt Metallschaufel sind auf dem Betriebsgelände Projektbestandteil.

Die Anlieferung von Kies für die Kiesboxen ist in den Fahrbewegungen enthalten. Dies kann jedoch nicht für das signifikante, impulshaltige Geräusch des Abkippens von Kies (eigene Frequenzcharakteristik) gelten, welches dadurch nicht berücksichtigt wurde. Für die Manipulation von Baueisen und Baumaterialien wird nur der Betrieb des LKW-Krans berücksichtigt. Die impulshaltigen Geräusche, wenn Baueisen auf die Metalloberfläche des LKW geworfen wird bzw. wenn Baueisen während der Manipulation auf den Boden fällt, sind nicht im Betrieb des LKW-Krans enthalten und damit auch nicht genehmigungsfähig.

Im Bezug auf die geplante Halle und die darin durchgeführten Tätigkeiten, sind diese, da sie nur bei offenen Hallentoren verrichtet werden können, weder im Projekt noch in der Verhandlung berücksichtigt worden. Im Falle von geschlossen gehaltenen Toren der Halle müssten zwar die spezifischen Lärmemissionen der Tätigkeiten für den Expositionspegel nicht berücksichtigt werden, wohl aber die Lärmemissionen der dann erforderlichen Zu- und Abluftanlage bei ständigen Arbeitsplätzen. Eine solche wurde jedoch nicht eingereicht und demzufolge auch nicht berücksichtigt.

 

Nicht genehmigungsfähige Anlage

Die Anlage ist deshalb nicht genehmigungsfähig, da im Punkt 4 des T-Gutachtens das Herunterfallen von Eisenteilen vom Stapler sowie die Arbeitsvorgänge Schütteln und Abklopfen der Container sowie das Reinigen des Asphaltbodens durch Schervorgänge sowie das Schneiden von Ziegeln im Freien mit einer Ziegelschneidemaschine nicht enthalten sind. Diese Arbeitsvorgänge kommen jedoch in der Praxis häufig vor. Da in der Verhandlungsschrift expressis verbis vor allem die Verladung des Bauschutts (bei welchem die Arbeitsvorgänge Schütteln und Abklopfen der Container passieren) als Projektbestandteil definiert wurden, ist das Projekt auch aus lärmtechnischer Sicht auch unter Erteilung strenger Auflagen nicht genehmigungsfähig.

 

 

5.   Beschattung

 

Das Grundstück der Familie J P mit der Grundstücksnummer hat eine Fläche von ca. 831 m2. Die Entfernung zwischen dem Grundstück der B E W B ges.m.b.H., Grundstücksnummer, an dessen östlicher Grundgrenze die Lagerhalle mit einer Länge von ca. 23 m und einer Höhe von ca. 13,5 m gebaut werden soll, und der Straße beträgt ca. 15 m und stellt die Breite des Grundstücks J P dar.

Nimmt man gemäß oberösterreichischer Bauordnung einen Sonneneinfallswinkel von 45 ° an, so wird bei Errichtung eines Bauwerks mit einer Höhe von ca. 13,5 m das Grundstück J P auf ca. 12 m Breite beschattet. Dies ist ein Mindestmaß, da es „astronomisch" zu allen vier Jahreszeiten noch eine größere „wahre" Beschattung gibt. Der verbleibende Rest zur Straße von ca. 3 m des Grundstücks liegt im Sonnenlicht. Das bedeutet, dass bei einer Fläche des Grundstücks von ca. 831 m2 und einer Länge des Bauwerkes von ca. 23 m ein Drittel des Grundstücks unter Beschattung liegt. Daraus folgt, dass das auf dem Grundstück J P stehende offene Schwimmbad sowie das Wohngebäude zu allen Jahreszeiten bei Sonnenstand im Westen kein Sonnenlicht erhalten.

Auch die auf dem Dach der Familie J P befindliche Solaranlage liegt in der Beschattungszone und es ist somit mit erheblichen Energieverlusten zu rechnen.

Abgesehen davon wurde das Haus J P vor 40 Jahren so errichtet, dass die Fenster der Wohn- und Arbeitsräume nach Westen hin ausgerichtet sind. Wenn sämtliche Wohn- und Arbeitsräume, die nach Westen gerichtet sind, künftig ausschließlich durch künstliche Beleuchtung nutzbar sind, ist dies weder ortsüblich noch zumutbar.

Bei der Errichtung der geplanten Lagerhalle entsteht eine Veränderung der Ausbreitungsbedingungen durch Wind- und Turbulenzbedingungen, welche zu einem geänderten physikalischen Verhalten im Spalt beider Gebäude fuhrt. Durch den turbulenten Energieaustausch strömt warme Luft zu kalter Luft und führt zu Veränderungen bei Temperaturen, relativen Feuchten, Luftgeschwindigkeiten und Turbulenzparametern (z.B. Schalltemperatur) und damit zu einer Veränderung der Bepflanzung und Vermoosung der Wiese am Grundstück. Siehe dazu auch Thomas Foken „Turbulenter Energieaustausch zwischen Atmosphäre und Unterlage", Deutscher Verlag, und Thomas Foken „Micrometeorology", Springer Verlag.

Die Turbulenz fördert den Austausch von Wasserdampf, Wärme und Impuls als auch die Diffusion von Schadstoffen vom benachbarten Bauplatz. Dabei kommt es auch zu zusätzlichen Verunreinigungen (verfrachtete Stäube vom Bauplatz) am Boden des benachbarten Grundstücks J P, die unzumutbar sind.

 

6.   Staubentwicklung

 

Bei den Arbeiten am Bauhof (siehe auch Punkt 4 des Gutachtens T) entsteht durch das Be- und Entladen von Sand, Kies und Schotter eine Staubentwicklung und Staubausbreitung in Richtung der Anrainer. Im gewerbebehördlichen Verfahren fehlt die physikalische Beschreibung und Beurteilung der bei den Sand- Kies- und Schotterboxen entstehenden gesamten Staubentwicklung, auch zu den Anrainern, unter Berücksichtigung der mikrometeorologischen Bedingungen über das gesamte Jahr zu allen Jahreszeiten gerechnet. Vor allem die Prognosen für Tagesmittelwerte der PM!0-Konzentrationen und der C02-lmmissionskonzentration nach der Richtlinie VDI 3790, Blatt 3 - „Umweltmeteorologie - Emission von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen, Lagerung, Umschlag und Transport von Schüttgütern" vom Jänner 2010 fehlen. Daraus folgt, dass die Anlage in ihren Auswirkungen nicht beurteilbar und daher nicht genehmigungsfähig ist. Eine evaluierte Ausbreitungsrechnung ist zum Beispiel das Modell Austal 2000.

 

Dies ist auch deshalb ein sehr wesentlicher Punkt, da die neuen Sandboxen einmal ca. 8,6 m und drei Mal ca. 4,25 m bei einer Höhe von ca. 2,5 m breit sind. Dies ergibt einen erhöhten Umsatz von Sand, Kies und Schotter am Bauplatz als bisher. Es gibt keine Projektbeschreibung, die diese Staubentwicklung quantifiziert und technische Maßnahmen zur Minimierung vorschlägt.

 

7.   Zusammenfassende Beurteilung

Als Grundlage zur Beurteilung der Zumutbarkeit von in der Nachbarschaft auftretenden Betriebsgeräuschen wird die ÖNORM S 5021 sowie die oberösterreichische Grenzwertverordnung herangezogen.

Gemäß der derzeit gültigen Gewerbeordnung hat die Beurteilung der Zumutbarkeit von Betriebslärm in der Nachbarschaft nach den Maßstäben eines normal (durchschnittlich) empfindenden Menschen zu erfolgen. Ebenso ist auf die Widmung der betroffenen Liegenschaft (Anrainer) Rücksicht zu nehmen.

Im Wesentlichen folgt die Beurteilungsmethode dem Grundsatz, die Hörbarkeit von neu in einer gewohnten Umgebung auftretenden Geräuschen in Grenzen zu halten. Die Hörbarkeit selbst ergibt sich im Ausmaß der Erhöhung des bisherigen Umgebungsgeräusches sowie in der Auffälligkeit des Geräusches durch eventuelle Tonhaltigkeit, Impulscharakter etc.

Gemäß der Neuberechnung der Expositionspegel auf der Basis des Gutachtens T, Punkt 4, „Darstellung der betrieblichen Schallemissionen" wird aufgrund der Messungen „betriebsbedingte Emissionen" im A-bewerteten energieäquivalente Dauerschallpegel der Immissionsgrenzwert von 55 dB (A) im berechneten Bestand um 2,3 dB (A) überschritten und in der berechneten Prognose um 5 dB (A). Der Unterschied zwischen berechnetem Bestand und berechneter Prognose liegt bei 2,7 dB (A) für den energieäquivalenten Dauerschallpegel und ist damit auch unter Berücksichtigung, dass ein Pegelunterschied von 3 dB einer Verdopplung der Energie entspricht, als 13-stündiger Expositionswert den Anrainern nicht zumutbar. Nicht berücksichtigt wurde dabei auch der Impulscharakter einiger Tätigkeiten. Geht man von den Maximalpegeln aus, so besteht zwischen berechnetem Bestand und berechneter Prognose ein Unterschied von 8 dB (A), der ebenfalls nicht zumutbar ist.

Bezüglich der Bauschuttverladung wurde anlässlich der Verhandlung festgehalten, dass ein Verbringen des Bauschutts zur Deponie in den Containern, in denen er auf dem Bauplatz zwischengelagert wurde, zu einer wesentlichen Verringerung der Lärmbelastung dieser derzeit noch nicht genehmigten Tätigkeit fuhren würde. Ein Abkippen des Bauschutts in den LKW verursacht Spitzen von über 90 dB (A) und stellt damit eine unzumutbare Belastung der Anrainer dar.

Im Projekt sowie in der Verhandlung des UVS, in welcher die Tätigkeiten und ihre zeitlichen Abläufe konkretisiert wurden, wurden einige wesentliche Tätigkeiten nicht bzw. falsch berücksichtigt. Ebenfalls wurden die Geräuschcharakteristiken der einzelnen Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Wenn es auf Seite 9 der Verhandlungsschrift in der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen heißt: „Die besondere Geräuschcharakteristik einzelner Betriebsgeräusche wurde durch Zuschläge bei der Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt", so ist diese Aussage nicht nachvollziehbar, da die Zuschläge nicht explizit angegeben wurden.

Bezüglich der Beschattungswirkung durch die geplante zweigeschossige Lagerhalle an der Grundgrenze zum Anrainer J P ist festzuhalten, dass durch den Bau in der geplanten Weise und an der geplanten Stelle mit einer Beschattung von 1/3 der Liegenschaft in den Zeiten einer Sonneneinstrahlung aus Westen zu rechnen ist. Dabei kommt es außerdem zu Energieverlusten bei der Solaranlage. Durch die erforderliche künstliche Beleuchtung der nach Westen zu gelegenen Wohn- und Arbeitsräume fuhrt der Bau in dieser Form zu einer unzumutbaren Belastung der Anrainer J P, deren konkretes Ausmaß durch ein psychologisches Gutachten auch unter der Prämisse der fensterlosen und damit den Eindruck einer überhohen Gefängnismauer vermittelnden Fassade ermittelt werden müsste. Die neue Halle müsste entweder 13,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt werden oder um 90 ° verdreht werden, um den von der oberösterreichischen Bauordnung vorgeschriebenen 45 °Sonneneinfallswinkel zumindest für das Wohngebäude zu gewährleisten.

Bezüglich der zusätzlichen Staubentwicklung ist festzuhalten, dass es aufgrund der Vergrößerung der Sand- Kies- und Schotterboxen sowie einer Erweiterung der Manipulationszeiten zu einer Mehrbelastung zum derzeitigen Zustand kommen wird, die in keinster Weise im Projekt berücksichtigt wurde. Es erfolgte keine Ausbreitungsberechnung auf der Basis der mikrometeorologischen Bedingungen über alle Jahreszeiten hinweg. Die Zusatzbelastung der Anrainer kann damit nicht konkret beurteilt werden und daher ist die Anlage auch aufgrund der Ausbreitung von Gasen und Stäuben, hervorgerufen durch die Lagerung, den Umschlag und Transport von Schüttgütern nicht genehmigungsfähig.

Die geplante Errichtung einer zweigeschossigen Lagerhalle an der geplanten Stelle stellt eine unzumutbare Belastung für die Anrainer durch Beschattung dar und ist daher weder im baubehördlichen noch im gewerbebehördlichen Verfahren in dieser Form genehmigungsfähig."

 

"Gewünschte Änderungen des Protokolls bezüglich der Aussagen von Dr. M B bei der Verhandlung vom 4.10.2011

 

Seite 6: Zeile 4-5: Sollte heißen: „Die leiseste halbe Stunde war die Mittagspause der Konsenswerberin zwischen 12:30 und 13:00 Uhr."

Seite 7: Zeile 2-7: Sollte heißen: „Berücksichtigt man das Gutachten der Firma T vom 10.11.2010, so ist bei einer Beurteilung auf der Basis der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 2008 zu sagen, dass für die Beurteilung der Immission der Spitzenpegel minus 25 dB heranzuziehen ist, wenn bei der zu beurteilenden Immission häufig wiederkehrende kennzeichnende Spitzenpegel von größer als 25 dB über dem A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel auftreten."

Seite 7, 3. Absatz: Sollte heißen: „In der Erörterung des Herrn Ing. R H ist zu ergänzen, dass die An- und Abfahrbewegungen von LKW/Lieferwagen mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h unter der Annahme einer Bauplatzrunde von 200 m ca. 3,5 Minuten Fahrzeit pro Fahrbewegung benötigen."

Seite 8, Ende 1. Absatz: Sollte heißen: „ Eine Beeinträchtigung der Funktion der bei der Familie P vorhandenen Solaranlage und der Funkinternetverbindung ist zu erwarten und Garten und Pool sind nur mehr eingeschränkt verwendbar."

Seite 8, 2. Absatz: Sollte heißen: „Bezüglich der Bauschuttverladung ist zu sagen, dass auch die Möglichkeit besteht, dass die Container direkt von der Baustelle auf die Deponie verbracht werden oder auf dem bestehenden Bauplatz gelagert und dann auf einen LKW im Container zum Abtransport geladen werden. Dabei würden Reinigungsgeräusche (Schervorgänge) bzw. impulshaltiger Lärm beim Abkippen auf den LKW (mit Spitzenpegeln über 90 dB (A) gemäß Gutachten T) vermieden werden."

Seite 8 - vorletzter Absatz: „Sind in der Halle ständige Arbeitsplätze für Dienstnehmer, so ist aufgrund des ASchG eine Hallentemperatur von mindestens 16 °C einzuhalten. Bei geschlossenen Hallentüren und ständigen Arbeitsplätzen ist eine Zu- und Abluftanlage erforderlich."

 

 

4.6. Zu dieser Stellungnahme wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt:

 

"Im Zusammenhang mit der Berufung zur gewerbebehördlichen Genehmigung der E W GmbH wurde von den Nachbarn eine ergänzende lärmtechnische Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. Dr. B vorgelegt. Zu den einzelnen Punkten wird aus technischer Sicht wie folgt Stellung genommen:

 

-   Dr. B erwähnt Dauerschallpegel und Maximalpegel für den Bestand und die Prognose, wie sie im Gutachten der T GmbH vom 10.11.2010 im Punkt 4 enthalten sein sollen. Er zitiert einen Dauerschallpegel von 57,3 dB für den Bestand und 60 dB für die Prognose, sowie einen Maximaipegel von 71,6 dB für den Bestand und 79,6 dB für die Prognose, in weiterer Folge stellt er für diese Pegel eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes nach der Oö. Grenzwertverordnung fest.

Es ist nicht nachvollziehbar, woher diese Werte entnommen wurden. Sie sind jedenfalls nicht in der Tabelle unter Punkt 4 enthalten. Die Gegenüberstellung mit der Oö. Grenzwertverordnung ist aus technischer Sicht nicht relevant, weil im Gewerbeverfahren die Änderung der örtlichen Verhältnisse bzw. die Auswirkungen auf den Menschen entscheidend sind und nicht die Einhaltung von Grenzwerten nach dem Oö. Raumordnungsgesetz. Außerdem ist die Errichtung einer Lagerhalle und einer Schallschutzwand Gegenstand der Einreichung und die Abschirmung dieser Maßnahmen wurde bei den zitierten Schallpegel nicht berücksichtigt.

 

-   Dr. B bemängelt, dass die im Gutachten der T angeführten Arbeitsvorgänge zeitlich hintereinander angeordnet sind. Die Tätigkeiten könnten jedoch auch gleichzeitig durch­geführt werden und diese "worst case" Betrachtung wäre von der Behörde zu berück­sichtigen gewesen.

 

Wie in der Tabelle unter Punkt 4 (MP1) nachvollziehbar dargestellt wurde, errechnete sich der Beurteilungspegel als Summe der einzelnen betriebsbedingten Teilpegel. Damit wird auch der gleichzeitige Betrieb der angeführten Maschinen und Tätigkeiten nachgebildet. Ein Gehörschädi­gungsrisiko für die Berufungswerber kann aus technischer Sicht bei den gegenständlich verur­sachten Immissionspegeln ausgeschlossen werden.

 

-   Dr. B zitiert die im Zuge des Ortsaugenscheines erhobenen Messergebnisse am Betriebsgelände während einer Staplermanipulation. Er vergleicht diese Ergebnisse mit der Oö. Grenzwertverordnung und stellt eine Überschreitung dieser fest.

Die Ergebnisse beziehen sich auf die Immissionen am Betriebsgelände und sind damit für eine Beurteilung bei den Nachbarn nicht relevant.

 

-   Das Geräusch beim Abkippen von Kies in die Kiesboxen wurde nicht berücksichtigt.

Tatsächlich wurden diese Immissionen in der Berechnung nicht berücksichtigt. Es wurde bei der Konkretisierung in der Verhandlungsschrift dargestellt, dass diese Entladung akustisch mit der Be- und Entladung von Bauschutt vergleichbar ist. Es wurde klargestellt, dass die dafür benötigte Zeit (erfahrungsgemäß weniger als eine Minute) bei der angegebenen Zeitdauer für die Bauschuttmanipulation (20 Minuten) enthalten ist.

 

-    Die impulshaltigen Geräusche bei der Manipulation von Baueisen wurden nicht berück­sichtigt.

Bei der Konkretisierung in der Verhandlungsschrift wird dargestellt, dass die Manipulation mit einem Lkw-Kran mit 4 mal pro Tag über einen Zeitraum von je 15 Minuten berücksichtigt wurde. Die zugrunde gelegten Emissionen wurden messtechnisch erhoben und es sind damit auch die dabei verursachten Pegelspitzen enthalten.

 

-    Dr. B beschreibt eine Grenzwertüberschreitung der Oö. Grenzwertverordnung, die er als die örtlichen Verhältnisse beschreibt.

Dr. B geht von einem betriebsbedingten Dauerschallpegel von 60 dB aus. Es ist nicht nach­vollziehbar, wie dieser Schallpegel zustande gekommen ist. Tatsächlich errechnete sich unter Berücksichtigung der eingereichten Bau- und Schallschutzmaßnahmen für den ungünstigsten Immissionspunkt im Bereich der Berufungswerber ein Schallpegel von 41 dB mit Pegelspitzen bis zu 68 dB. Dieser Schallpegel liegt sowohl deutlich unter dem derzeit vorherrschenden Schallpegel von 44 - 52 dB bzw. der derzeitigen Pegelspitzen von 79 dB, als auch unter dem der Oö. Grenz­wertverordnung. Von einer Überschreitung eines Grenzwertes kann deshalb keinesfalls die Rede sein.

 

Zusammenfassend ergeben sich durch die Ausführungen von Herrn Dr. B keine Erkenntnisse, die eine Änderung der bisher vorgenommenen Beurteilung zur Folge hätte. Die vorgeschlagenen Auflagen sowie die Konkretisierung der Betriebsabläufe bleiben weiterhin aufrecht."

 

 

 

4.7. In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses ergänzende Gutachten wiederum den Parteien zur Kenntnis gebracht und wurde hiezu sowohl von der Kw als auch von den Bw (unter Beilage einer Stellungnahme des Herrn DI Dr. B)  Stellung genommen.

 

4.7.1 In der schalltechnischen Stellungnahme der T S- GmbH (Erstellerin des schalltechnischen Projektes) vom 21.11.2011 wird ausgeführt:

"Schalltechnische Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme des Büros für Sicherheit und technischen Umweltschutz DI Dr. tech. M Bl vom 12.10.2011

 

1.    Allgemeines

Für die Berufungsverhandlung des unabhängigen Verwaltungssenates (Verhandlung vom 04.10.2011) wurde vom B f S u t U DI Dr. M B eine gutachterliche Stellungnahme mit Datum vom 12.10.2011 ausgearbeitet.

 

Zu dieser Stellungnahme kann aus schalltechnischer Sicht wie folgt Stellung genommen werden.

2.    Stellungnahme

2.1  zur Neuberechnung des Expositionspegels

Auf Seite 2 und Seite 3 der Stellungnahme Dr. B wurden Expositionspegel als A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel und Maximalpegel für Bestand und Prognose ausgeführt. Die ausgewiesenen Werte sind weder in Ihrer Herkunft noch in Bezug auf deren Berechnung nachvollziehbar und daher für eine weitere Betrachtung irrelevant.

2.2  zu Messung der Sandentladung

 

Bei den auf Seite 3 dargestellten Messwerten bei einer Sandentladung handelt es sich um Emissionsmessungen am Aral der Firma W. Diese Werte sind daher für eine Beurteilung der Immissionssituation nicht relevant. Da weder der Messabstand noch die Einsatzzeit angegeben ist, können diese Emissionswerte auch für weitere Berechnungen nicht heranzogen werden. Zu den Schlussfolgerungen betreffend Spitzenpegel bei 31,5 Hz ist weiters anzuführen, dass die Darstellung der Spektren linear erfolgte und somit der dargestellte Spitzenpegel bei 31,5 Hz in Bezug auf den A-bewerteten Maximalpegel irrelevant ist.

2.3  zu Beurteilung der neu berechneten Expositionspegel

Auf Seite 4 der Stellungnahme Dr. B wird angeführt, dass der errechnete Expositionspegel (gemeint ist der berechnete Beurteilungspegel) den Immissionsgrenzwert tagsüber um 2,3 dB und in der Prognose um 5 dB überschreitet.

 

Angeführt wird weiters, dass die zugrundegelegten Expositionspegel aus dem Gutachten T stammen und die Tabelle ohne Schallschutzmaßnahmen gerechnet wurde.

Zu den Ausführungen wird wie folgt Stellung genommen

 

Die ausgewiesenen Überschreitungen sind nicht nachvollziehbar und stammen auch nicht aus dem Gutachten T. Weiters ist anzuführen, dass die geplanten Schallschutzmaßnahmen Bestandteil des eingereichten Projektes sind und daher eine Beurteilung der Immissionsauswirkungen ohne der Wirkung von Schallschutzmaßnahmen irrelevant ist.

2.4  zu nicht und falsch berücksichtigten Tätigkeiten

In der Stellungnahme wird angeführt, dass gleichzeitig durchgeführte Tätigkeiten zu einer Anhebung der Schallimmissionen führen und dies in den Berechnungen nicht berücksichtigt wurde.

Zu den Ausführungen wird wie folgt Stellung genommen

 

Bei der Berechnung von Beurteilungspegel wurden die Häufigkeit und die Dauer von Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum entsprechend dem beantragten Betriebsumfang berücksichtigt. Das Auftreten von gleichzeitigen Ereignissen wird daher im Beurteilungspegel abgebildet.

Die in der Stellungnahme dargestellten Schlussfolgerungen im Bezug auf Pegelanhebungen bei gleichzeitig auftretenden Tätigkeiten sind daher irrelevant und sofern Gleichzeitigkeiten auftreten sind diese auch in der schalltechnischen Bewertung bereits berücksichtigt.

Zu den angeführten Geräuschen mit impulshaltigen Charakter wie das Verladen von Metallcontainern, die Manipulation und Verladung von Kies sowie das Verladen von Baueisen wird angeführt, dass diese Tätigkeiten im Zuge der schalltechnischen IST-Bestandmessung sehr wohl messtechnisch erfasst und der schalltechnischen Berechnung zugrunde gelegt wurden. Bei den Manipulationen mit Containern wurden schalltechnisch maximale Betriebszustände (z. B. Herabfallen von Bauschuttcontainer) gemessen. Da die Messungen bei repräsentativen Betriebsvorgängen durchgeführt wurden, beinhalten die Messergebnisse auch Ereignisse welche impulshaltigen Geräuschcharakter aufweisen. Diesbezüglich wird auf die im schalltechnischen Projekt der T beigefügten Schallmessprotokolle verwiesen.

 

Im Bezug auf die Schallabstrahlung aus der geplanten Halle wird wie bereits im schalltechnischen Projekt vom 10.11.2010 festgehalten, dass diese für die Lagerung von diversen Werkzeugen wie Gerüsten und Schalungsmaterial vorgesehen ist.

 

Die Halle wird weiters in Massivbauweise ohne Öffnungen in den anrainerzugewandten Fassaden ausgeführt. Aufgrund der geplanten Nutzung als Lagerhalle und der in Massivbauweise geplanten Ausführung kann daher eine immissionsrelevante Auswirkung der Tätigkeiten in der Halle auch bei geöffnetem Tor von vornherein ausgeschlossen werden.

Weiters ist anzuführen, dass die Lagerung von Gerüsten und Schalungsmaterial derzeit im Freien erfolgt und sich durch Verlagerung in die Halle eine entsprechende Abschirmung bzw. Immissionsreduktion ergeben wird.

3.    Zusammenfassung

In der gutachterlichen Stellungnahme des B f S u t U DI Dr. M B wurde unter Pkt. 4 „Lärm" schalltechnische Schlussfolgerungen und Beurteilungen getroffen. Diese Beurteilungen entbehren jeglicher Grundlagen und sind auch nicht nachvollziehbar. In der Stellungnahme wird weiters davon ausgegangen, dass ohne Ausführung von Schallschutzmaßnahmen eine Anhebung der betriebsbedingten Immissionen im Anrainerbereich zu erwarten ist.

Die geplanten Schallschutzmaßnahmen sind jedoch Projektbestandteil und bei der schalltechnischen Beurteilung der Immissionssituation zu berücksichtigen. Die Immissionsauswirkung ohne Ausführung der Schallschutzmaßnahmen zu bewerten ist daher obsolet.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die unter Pkt. 4 der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.10.2011 getroffenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind und fälschlicherweise eine Projektierung ohne Schallschutzmaßnahmen berücksichtigen. Die Schlussfolgerungen beruhen daher auf nicht beurteilungsrelevanten Werten und können daher für das gegenständliche Verfahren nicht berücksichtig werden."

 

4.7.2 Der lärmtechnische Sachverständige der Bw führt in seiner Stellungnahme vom 12.12.2011 aus:

 

"Sehr geehrte Frau Magister B,

in offener Frist nehme ich zu der zur Stellungnahme übermittelten gutachterlichen Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen, eingelangt am 9.12.2011, wie folgt Stellung.

 

Ad Seite 1:

Dr. B erwähnt Dauerschallpegel und Maximalpegel für den Bestand und die Prognose, wie sie im Gutachten der T GmbH vom 10.11.2010 im Punkt 4 enthalten sein sollen. Er zitiert einen Dauerschallpegel von 57,3 dB für den Bestand und 60 dB für die Prognose sowie einen Maximalpegel von 71,6 dB für den Bestand und 79,6 dB für die Prognose. In weiterer Folge stellt er für diese Pegel eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes nach der Oö. Grenzwertverordnung fest.

Es ist nicht nachvollziehbar, woher diese Werte entnommen wurden. Sie sind jedenfalls nicht in der Tabelle unter Punkt 4 enthalten. Die Gegenüberstellung mit der Oö. Grenzwertverordnung ist aus technischer Sicht nicht relevant, weil im Gewerbeverfahren die Änderung der örtlichen Verhältnisse bzw. die Auswirkungen auf den Menschen entscheidend sind und nicht die Einhaltung von Grenzwerten nach dem Oö. Raumordnungsgesetz. Außerdem ist die Errichtung einer Lagerhalle und einer Schallschutzwand Gegenstand der Einreichung und die Abschirmung dieser Maßnahmen wurde bei den zitierten Schallpegeln nicht berücksichtigt.

Die zitierten Werte, die für den Herrn Amtssachverständigen ihrer Herkunft gemäß nicht nachvollziehbar sind, entstammen den Berechnungen des Expositionspegels auf der Basis der in der Verhandlungsschrift konkretisierten Zeiten auf der Basis der im Gutachten T, Punkt 4 dargestellten betrieblichen Schallemissionen.

Es stimmt, dass die Oö. Grenzwertverordnung an und für sich nur im Baurecht anzuwenden ist. Es stimmt, dass das Gewerbeverfahren auf die Änderung der örtlichen Verhältnisse und die Auswirkungen auf den Menschen Rücksicht nehmen muss. die Oö. Grenzwertverordnung wurde unter  anderem auch deshalb zu einer Mitbeurteilung herangezogen, weil es sich bei der geplanten Änderung der Betriebsanlage auch um ein Bauvorhaben handelt.

Die errechneten Expositionspegel für den Anrainer stellen in der Prognose eine Erhöhung um ca. 3 dB zum errechneten genehmigten Bestand dar. Dies bedeutet eine Verdopplung der Energie und damit eine wesentliche Änderung der örtlichen Verhältnisse. Sie stellen damit eine unzumutbare Belastung für die Anrainer dar.

Die Abschirmung der geplanten Lagerhalle sowie der Schallschutzwand wurde deswegen nicht in die Berechnungen miteinbezogen, da die Lagerhalle per se auf der Basis der Beschattungswirkung von den Anrainern bekämpft wird.

 

Ad Seite 2:

Dr. B bemängelt, dass die im Gutachten der T angeführten Arbeitsvorgänge zeitlich hintereinander angeordnet sind. Die Tätigkeiten könnten jedoch auch gleichzeitig durchgeführt werden und diese "Worst-Case"-Betrachtung wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen.

Wie in der Tabelle unter Punkt 4 (MP1) nachvollziehbar dargestellt wurde, errechnete sich der Beurteilungspegel als Summe der einzelnen betriebsbedingten Teilpegel. Damit wird auch der gleichzeitige Betrieb der angeführten Maschinen und Tätigkeiten nachgebildet. Ein Gehörschädigungsrisiko für die Berufungswerber kann aus technischer Sicht bei den gegenständlich verursachten Immissionspegeln ausgeschlossen werden.

Die Tabelle unter Punkt 4, MP1, auf die sich der lärmtechnische Amtssachverständige bezieht, stellt Immissionsmessungen dar, obwohl sie unter dem Punkt "Betriebsbedingte Emissionen" dargestellt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Abstände sind die Teilpegel der betriebsbedingten Immissionen nacheinander gemessen und können damit den gleichzeitigen Betrieb der angeführten Maschinen und Tätigkeiten nicht, wie dies der lärmtechnische Amtssachverständige fälschlich annimmt, nachbilden.

Zu diesem Absatz ist weiterhin zu sagen, dass "ein Gehörschädigungsrisiko ausgeschlossen werden kann" eine Aussage ist, die einem lärmtechnischen Sachverständigen nicht obliegt, da es sich hierbei um eine medizinische Beurteilung handelt, die allein vom medizinischen Sachverständigen getroffen werden muss. Eine Pegelerhöhung von rund 3 dB zwischen Bestand und Prognose (über einen 13-Stunden-Tag) stellt eine Energieverdopplung dar, die sehr wohl in ihrer Auswirkung auf die Berufungswerber durch einen medizinischen Sachverständigen beurteilt werden muss.

 

Dr. B zitiert die im Zuge des Ortsaugenscheines erhobenen Messergebnisse am Betriebsgelände während einer Staplermanipulation. Er vergleicht diese Ergebnisse mit der Oö. Grenzwertverordnung und stellt eine Überschreitung dieser fest.

 

Die Ergebnisse beziehen sich auf die Immissionen am Betriebsgelände und sind damit für eine Beurteilung bei den Nachbarn nicht relevant.

Es stimmt nicht, dass die während der Verhandlung gemessenen Emissionen, nicht wie der Herr Amtssachverständige fälschlich angibt Immissionen, am Betriebsgelände mit der Oö. Grenzwertverordnung verglichen wurden.

 

Das Geräusch beim Abkippen von Kies in die Kiesboxen wurde nicht berücksichtigt.

Tatsächlich wurden diese Immissionen in der Berechnung nicht berücksichtigt. Es wurde bei der Konkretisierung in der Verhandlungsschrift dargestellt, dass diese Entladung akustisch mit der Be- und Entladung von Bauschutt vergleichbar ist. Es wurde klargestellt, dass die dafür benötigte Zeit (erfahrungsgemäß weniger als eine Minute) bei der angegebenen Zeitdauer für die Bauschuttmanipulation (20 Minuten) enthalten ist.

Die Messungen am Messpunkt 1 sind in unterschiedlichen Abständen zu den einzelnen Tätigkeiten gemessen. Es mag stimmen, dass die Geräuschcharakteristik mit der Verladung von Bauschutt vergleichbar ist. Tatsächlich ist es jedoch so, dass sich die Kiesboxen in einer anderen Entfernung zu den Anrainern befinden als der für die Aufnahme des Geräuschs der Bauschuttverladung gewählten. Somit ist der Vorwurf rechtens, dass das Geräusch beim Abkippen von Kies in die Kiesboxen nicht berücksichtigt wurde und es kann damit dieser Punkt nicht anerkannt werden.

Die impulshaltigen Geräusche bei der Manipulation von Baueisen wurden nicht berücksichtigt.

Bei der Konkretisierung in der Verhandlungsschrift wird dargestellt, dass die Manipulation mit einem LKW-Kran mit 4 mal pro Tag über einen Zeitraum von je 15 Minuten berücksichtigt wurde. Die zugrunde gelegten Emissionen wurden messtechnisch erhoben und es sind damit auch die dabei verursachten Pegelspitzen enthalten.

 

Wenn der Herr Amtssachverständige sich auf die Messungen am Messpunkt 1 bezieht, so sind dies keine Emissionen sondern Immissionen in unterschiedlichen Abständen zu den einzelnen Orten der jeweiligen Tätigkeit. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob die an diesem Messpunkt gemessenen LKW-Kran-Manipulationen die impulshaltigen Geräusche bei der Manipulation von Baueisen, die von den Anrainern als besonders störend beschrieben werden, enthalten. Grundsätzlich ist in der Beschreibung LKW-Kran-Manipulationen das Abkippen und Aufladen von Eisenteilen und die damit verbundene impulshaltige Geräuschcharakteristik nicht unbedingt enthalten.

Hierzu ist noch folgender schwerwiegender Kritikpunkt am Gutachten T angebracht: Die Immissionen wurden am Messpunkt 1 gemessen und zwar in unterschiedlicher Entfernung zu den einzelnen Tätigkeiten. Nun handelt es sich bei dem LKW-Kran um ein bewegliches Objekt, welches sich bei zukünftigen Vorgängen in der Entfernung vom Messpunkt 1 befinden kann, in der es sich befand, als die Messungen durchgeführt wurden. Es kann sich jedoch auch wesentlich näher zur Grundgrenze befinden, womit die gemessenen Schallpegel samt den Pegelspitzen nicht mehr relevant sind.

 

Dr. B beschreibt eine Grenzwertüberschreitung der Oö. Grenzwertverordnung, die er als die örtlichen Verhältnisse beschreibt.

Dr. B geht von einem betriebsbedingten Dauerschallpegel von 60 dB aus. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Schallpegel zustande gekommen ist. Tatsächlich errechnete sich unter Berücksichtigung der eingereichten Bau- und Schallschutzmaßnahmen für den ungünstigsten Immissionspunkt im Bereich der Berufungswerber ein Schallpegel von 41 dB mit Pegelspitzen bis zu 68 dB. dieser Schallpegel liegt sowohl deutlich unter dem derzeit vorherrschenden Schallpegel von 44 dB bis 52 dB bzw. der derzeitigen Pegelspitzen von 79 dB, als auch unter dem der Oö. Grenzwertverordnung. Von einer Überschreitung eines Grenzwertes kann deshalb keinesfalls die Rede sein.

Der betriebsbedingte Expositionspegel von 60 dB wurde auf der Basis der in der Verhandlung konkretisierten Zeiten für die einzelnen Tätigkeiten für den Tag ohne die eingereichten Bau- und Schallschutzmaßnahmen gerechnet. Der Herr Amtssachverständige irrt, wenn er angibt, dass am ungünstigsten Immissionspunkt im Bereich der Berufungswerber ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 41 dB mit Pegelspitzen bis zu 68 dB im Fall der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen auftreten werden. Tatsächlich enthält die Tabelle unter Punkt 5.3. T - Rechenergebnisse für die einzelnen Immissionsaufpunkte betriebsbedingte A-bewertete Immissionspegel bis 46 dB bei Lärmschutz mit Spitzenpegeln bis 82 dB.

Die vom Herrn Amtssachverständigen zitierten Werte entsprechen weder im Bestand noch in der Prognose den in der zitierten Tabelle unter Punkt 5.3. genannten Werten.

 

Ad Seite 3 – Zusammenfassung:

Zusammenfassend ergeben sich durch die Ausführungen von Herrn Dr. B keine Erkenntnisse, die eine Änderung der bisher vorgenommenen Beurteilung zur Folge hätte. Die vorgeschlagenen Auflagen sowie die Konkretisierung der Betriebsabläufe bleiben weiterhin aufrecht.

Wenn der Herr Amtssachverständige angibt, es gäbe in meinen Ausführungen keine Erkenntnisse, die eine Änderung der bisher vorgenommenen Beurteilung zur Folge hätten, nimmt er mehrere Punkte in meiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.10.2011 nicht zur Kenntnis, zum Beispiel die Nicht- bzw. Falschberücksichtigung von Tätigkeiten (mehrere gleichzeitige Tätigkeiten, Impulslärm, spezielle Geräuschcharakteristik bei Abkippvorgängen, Schergeräusche und die Emissionen des Betriebes einer Ziegelschneidmaschine im Freien).

Zusätzlich ist zu sagen, dass das Projekt (T) zwar den Punkt "Betriebsbedingte Emissionen" enthält, dieser jedoch Immissionsangaben in unterschiedlicher Entfernung zu den einzelnen Tätigkeiten darstellt. Durch die Mischung von Emissionszeiten und immissionsseitigen Pegeln, die in unterschiedlicher Entfernung zu den einzelnen Tätigkeiten gemessen wurden, ist das Projekt nicht konkret (keine Emissionsmessungen an den Punkten der Ereignisse bzw. mit einem definierten, für alle Tätigkeiten gleichen und damit vergleichbaren Abstand) und es können damit die Rechenergebnisse der Prognose mit Lärmschutz physikalisch nicht nachvollzogen werden. Es ist vor allem zu sagen, dass es sich bei den gemessenen Tätigkeiten und Maschinen, die den Berechnungen zugrunde gelegt wurden, größtenteils um bewegliche, also nicht ortsfeste Emittenten handelt. Somit stellen die am Messpunkt 1 gemessenen Schalldruckpegel und Pegelspitzen nicht die konkrete Emission der Betriebsanlage bzw. der jeweiligen Tätigkeit dar und es kann daher eine Immissionsprognose auf dieser Basis nicht erfolgen, weil es sich nicht um zeitabhängige Messwerte sondern um Momentanmesswerte gehandelt hat, die im Betriebsverlauf einer jeweiligen Änderung (Entfernungsänderung zum Anrainer und damit Erhöhung der Immissionspegel) unterliegen können. Auf dieser Basis ist eine Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht gegeben.

Zusammenfassend ist bezüglich der Genehmigungsfähigkeit des Projektes aus lärmtechnischer sicht festzuhalten:

  1. Die errechneten Expositionspegel weisen zwischen Bestand und Prognose eine Pegelerhöhung von 3 dB aus. Dies stellt eine Energieverdopplung dar, die den Anrainern nicht zumutbar ist. Eine Beurteilung obliegt dem medizinischen Sachverständigen.
  2. Das Gutachten der T Ges.m.b.H. weist hinsichtlich der Methode und der Messungen Mängel auf, die es unmöglich machen, auf dieser Basis eine physikalisch korrekte Ausbreitungsberechnung der Immissionsprognose durchzuführen. Daher können die für die Prognose inklusive Lärmschutz erhaltenen und zitierten Immissionspegel beim Anrainer nicht als richtig anerkannt werden.
  3. Wesentlichster Mangel ist der, dass die Immissionsmessungen an der Grundgrenze, die fälschlicherweise als betriebsbedingte Emissionen dargestellt wurden, in unterschiedlichen Entfernungen zu den einzelnen Emittenten gemessen wurden. Wesentlich dabei ist auch, dass der normale, von den Anrainern beschriebene, alltägliche Betriebszustand, bei dem Eisenteile aus der Höhe abgekippt werden und zum Beispiel Schergeräusche auf dem Asphalt mit einer Metallschaufel entstehen, in diesen Messungen nicht berücksichtigt wurde.
  4. Die angewandte Methodik wäre dann richtig, wenn es sich bei den einzelnen Emissionsquellen um ortsfeste Quellen handelte. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Emissionsquellen beweglichen sind und an unterschiedlichen Orten des Betriebsgeländes emittieren können. Damit fehlt in der Berechnung eine Normierung der Emissionspegel."

 

 

4.8. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung wurden von den Bw Einwendungen betreffend Staubbelästigung vorgebracht. Hiezu wurde folgendes luftreinhaltetechnische Gutachten eingeholt:  

 

 

 

 

 

"Befund

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurden folgende Unterlagen übermittelt, um die Vorbringen der Anrainer R und P zu befürchteten Staubim­missionen beurteilen zu können:

-          Schalltechnisches Projekt der Fa. T mit Datum vom 10. November 2010

-          Schalltechnisches Projekt der Fa. T, Ausführung der geplanten Schallschutzwand, mit Datum vom 3. Oktober 2011

-          Schreiben der Fa. L R GmbH mit Datum vom 16. Oktober 2011 inkl. des Gut­achtens der Fa. bl-c vom 12. Oktober 2011

-          Verhandlungsschrift der BH Kirchdorf an der Krems, Ge20-133-2010 vom 9. Dezember 2010

-          Luftbild des Bauhofes W und der umliegenden Wohngebäude

 

Es sind u.a. folgende aus der Sicht der Luftreinhaltung relevante Änderungen geplant:

-          Neubau einer zweigeschossigen Lagerhalle im südöstlichen Bereich des Betriebsgrundstückes

-          Errichtung von Lärmschutzwänden

-          zusätzliche Manipulation von Sand, Kies und mineralischem Bauschutt

 

Die neue Lagerhalle wurde bereits in der Verhandlungsschrift vom 9. Dezember 2010 ausführlich beschrieben. Aus der Sicht der Luftreinhaltung ist insbesondere von Bedeutung, dass diese ca. 13 m hohe und 23 m lange Halle das Wohnhaus P gegen den Baulagerplatz nahezu vollständig abschirmt. Die Halle wird anrainerseitig keine Öffnungen aufweisen.

 

Vom nördlichen Hallenende wird eine ca. 3,6 m hohe Lärmschutzwand an die östliche Grundgren­ze herangeführt und ca. 16 m entlang der Grundgrenze nach Norden weitergebaut. Eine weitere Lärmschutzwand führt von der (westlichen) Hallenvorderseite zur südlichen Grundgrenze und wird entlang der gesamten südlichen Grundgrenze in mehreren Teileinheiten bis an die westliche Grundgrenze weitergeführt. Die Gesamtlänge der Lärmschutzwand entlang der südlichen Grund­grenze beträgt knapp 73 m, die Höhe nimmt, ausgehend von 4,17 m in der östlichsten Einheit, um jeweils 48 cm in jeder weiteren Einheit ab und erlangt daher die niedrigste Höhe mit 1,77 m in der westlichen Eckeinheit. Die Lärmschutzwand wird entlang der westlichen Grundgrenze noch 30 m nach Norden weitergeführt.

 

Im Zusammenhang mit der zusätzlichen Manipulation von Sand, Kies und mineralischem Bau­schutt werden im Bereich der südlichen Bauplatzgrenze 4 Lagerboxen errichtet, wobei die Höhe dieser Boxen mit 2,50 m angegeben wird. Es wurden Sand, Kies und Schotter auch bisher schon verladen, wobei die tägliche Dauer mit 15 Minuten im schalltechnischen Projekt angegeben wird. Diese Manipulationen sollen auf 3 mal 15 Minuten pro Tag ausgeweitet werden.

 

Zusätzlich wird die Be- und Entladung von Bauschutt beantragt, wobei die Manipulationen 20 Mi­nuten/Tag nicht überschreiten sollen. Es wird hierbei der bei kleineren Abbrucharbeiten anfallende Bauschutt mit Kleincontainern angeliefert, zwischengelagert und periodisch abtransportiert.

 

Zur Anrainersituation ist festzustellen, dass sich das Wohnhaus P auf dem östlich der Betriebsanlage gelegenen Grundstück genau gegenüber der geplanten Halle befindet. Das Wohn­haus R ist auf dem nächsten Grundstück südlich anschließend an das Grundstück P situiert. Die Entfernung von der östlichen Ecke der neuen Lagerboxen zum Wohnhaus P beträgt ca. 30 m, zum Haus R 40 m.

 

Zu weiteren Details wird auf die Einreichunterlagen verwiesen.

 

Gutachten

 

Zur Beurteilung von Staubimmissionen ist das Immissionsschutzgesetz-Luft 1G-L (BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.g.F.) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. In diesem Gesetz werden die Immis­sionen an Feinstaub PM10 für den Tagesmittelwert (TMW) mit 50 µg/m3 beschränkt, wobei 25 Überschreitungen jährlich zulässig sind. Der Jahresmittelwert ist mit 40 µg/m3 begrenzt.

 

Zu den Befürchtungen der Nachbarn P und R, sie würden durch die Staubim­missionen, die durch das zusätzliche Manipulieren mit Sand, Kies oder mineralischem Bauschutt entstehen, unzumutbar belästigt oder in ihrer Gesundheit gefährdet werden, kann festgestellt wer­den:

Lagerplätze für Baumaterial und Bauhöfe sind in Gemeinden und bei Baubetrieben übliche Be­triebsanlagen, zu denen ausreichende Erfahrungen mit Immissionen vorliegen. Der gegenständli­che Lagerplatz ist von der Größe her als mittlere Anlage einzustufen.

 

Bei derartigen Anlagen und üblichen Lagerstoffen werden bei bestimmungsgemäßen Betrieb die Staubimmissionsgrenzwerte des IG-L weit unterschritten. Im gegenständlichen Fall sind Staub­emissionen und damit auch
-immissionen beim Umschlag der Materialien Sand, Kies und Bau­schutt sowie durch Aufwirbelung von feinem Material bei verschmutztem Boden möglich.

 

Laut Verhandlungsschrift der BH Kirchdorf vom 9. Dezember 2010 ist der Lager- und Fahrbereich asphaltiert und daher leicht sauber zu halten. Es wird vorgeschlagen, eine Auflage zur Reinigung der Fahr- und Manipulationsbereiche in den Bescheid aufzunehmen.

 

Zur Beurteilung der Fähigkeit zur Staubentwicklung der Materialien Sand und Kies kann die bereits von den Berufungswerbern zitierte VDI-Richtlinie 3790, Blatt 3, vom Jänner 2010 herangezogen werden. In dieser Richtlinie wird im Anhang B die Staubentwicklung der Sande als "nicht wahrnehmbar" und die von Kies und Schotter je nach Feuchte als "nicht wahrnehmbar" oder "schwach" eingestuft. Bauschutt wird in dieser Richtlinie nicht eingestuft, die Fähigkeit zur Staubentwicklung ist als mittel einzustufen.

Zur Beurteilung von Staubimmissionen ist auch die mögliche Dauer dieser Immissionen zu beach­ten, da It. IG-L als kürzeste Beurteilungszeit ein ganzer Tag zur Bestimmung des Tagesmittelwer­tes heranzuziehen ist. Im gegenständlichen Fall erhöht sich die mögliche Manipulationszeit von derzeit 15 Minuten (= rd. 1 % der Tageszeit) auf 1 Stunde und 5 Minuten (3x15 Minuten Sand umladen, 20 Minuten Bauschuttmanipulation), entsprechend rd. 4,5 % der Tageszeit. Eine Über­schreitung von Grenzwerten des IG-L ist daher nicht zu erwarten, selbst dann nicht, wenn die Staubentwicklung bei den Manipulationen stärker wäre als erwartet.

 

Eine einfache Möglichkeit, Staubemissionen und damit auch -immissionen zu reduzieren, besteht darin, das umzuladende Material zu befeuchten. Um eine Belästigung der Anrainer auch bei Ein­haltung aller Grenzwerte auszuschließen, wird daher vorgeschlagen, bescheidmäßig vorzuschrei­ben, bei sichtbarer Staubentwicklung das umzuladende Material zu befeuchten.

 

Zur Situation beim Nachbarhaus P ist festzustellen, dass ein Überschreiten eines Staubgrenzwertes des IG-L selbst bei stärkerer Staubentwicklung auf dem Baulagerplatz auch deswegen nicht zu erwarten ist, da dieses Wohnhaus zur Gänze durch die davorstehende, 13 m hohe Lagerhalle abgeschirmt wird. Zusätzlich wird die Errichtung der geplanten Lärmschutzwände auch zu einer Reduzierung der Staubimmissionskonzentrationen, insbesondere beim Wohnhaus R, führen.

 

Zu den einzelnen Punkten der Einwendungen der Nachbar R und P im Schrift­satz des Univ.Doz. Dr. L vom 16. Oktober 2011 kann, soweit diese Einwendungen die Staubim­missionen aus den zusätzlichen Manipulationen am Baulagerplatz betreffen, Folgendes festgestellt werden:

 

Keine Berechnungen der Staubimmissionskonzentration gemäß VDI 3790, Blatt 3:

 

Eine Vornahme von Immissionsberechnungen ist nur dann erforderlich, wenn die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten nicht anders nachgewiesen werden kann. Dies ist, wie oben beschrieben, beim gegenständlichen Betrieb nicht der Fall.

 

Keine Angabe von C02-lmmissionskonzentrationen:

 

C02 ist ein Luftschadstoff, der die globale Erderwärmung mit verursacht. C02 ist jedoch kein anla­gentechnisch relevanter Luftschadstoff. Es existieren daher auch keine Emissions- und Immissi­onsgrenzwerte, die im Genehmigungsverfahren beachtet werden müssten.

 

Keine Einschränkung der Menge des Bauschuttes:

 

In den Einreichunterlagen wird die Manipulationszeit mit 20 Minuten täglich angegeben, dies be­dingt automatisch eine Einschränkung der Menge.

 

Mögliche kanzerogene Stoffe:

 

In den Bescheid sollte eine Auflage aufgenommen werden, dass nur nicht gefährliche Fraktionen an Bauschutt am Baulagerplatz manipuliert und gelagert werden dürfen.

 

 

Die Vorschreibung folgender zusätzlicher Auflagen wird vorgeschlagen:

1.      Die Fahr- und Manipulationsflächen des Baulagerplatzes sind in längstens wöchentlichen Ab­ständen, aber jedenfalls immer dann, wenn sichtbare Staubemissionen wahrnehmbar sind, zu reinigen.

2.      Bei Auftreten sichtbarer Staubemissionen während der Manipulation von Sand, Kies oder Bau­schutt oder wenn eine derartiges Auftreten erwartet werden kann, sind die Materialien während oder vor der Manipulation zu befeuchten.

3.      Eine Manipulation oder Lagerung von Bauschutt, der als gefährlicher Abfall einzustufen ist, ist auf dem Baulagerplatz der gegenständlichen Firma nicht gestattet."

 

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

5.2. Mit Eingabe vom 15.7.2010 hat die B E W gesellschaft mbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten u.a. eine allgemeine Betriebsbeschreibung, eine Baubeschreibung, ein Abfallwirtschaftskonzept, die erforderlichen Einreichpläne sowie ein schalltechnisches Projekt (T S-GmbH vom 10.11.2010) samt Ergänzungen.

Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung und den Betrieb einer neuen Lagerhalle, einer Stützmauer mit Pultdach, eines Überdachung der Dieseltankstellen, eines Büros mit anschließendem Lagerraum im Verkaufsbereich des Betriebsgebäudes, eine Kragarmregallagers mit Überdachung, von Sandboxen und einer Schallschutzwand.

 

Vorweg ist anzuführen, dass die Grundgenehmigung für die bestehende Anlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10.7.1998, Ge20-38-1998, erteilt wurde. Diese Genehmigung bezieht sich ua. auf die Lagerung und Manipulation von Baustoffen, wobei präzise Angaben über Menge und Art der Baustoffe oder Anzahl von LKW-Fahrbewegungen in der Genehmigung auch unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen und der Verhandlungsschrift nicht enthalten sind. Der Genehmigungskonsens wurde diesbezüglich nicht begrenzt (siehe hiezu VwGH vom 3.9.2008, Zl. 2008/04/0085).

Im von der Kw vorgelegten schalltechnischen Projekt wurden ungeachtet des bestehenden unbeschränkten Konsenses die ausgehend von der faktischen betrieblichen Tätigkeit beabsichtigten Steigerungen und die damit verbundenen Schallemissionen dargestellt. Es ist somit von einer für die Nachbarn günstigen Situation ausgegangen worden.

Das schalltechnische Projekt der T-GmbH beinhaltet auch die maßgebliche Lärm-Ist-Situation.

Hinsichtlich der Schall-Ist-Situation (dokumentiert durch bei der Betriebsanlage über zwei Tage vorgenommene Messungen) wurde festgestellt, dass diese an der östlichen Betriebsgrundstücksgrenze maßgeblich durch betriebliche Vorgänge am Lagerplatz bestimmt wird sowie dass ohne relevante Manipulationen und Tätigkeiten am Lagerplatz die örtliche Schall-Ist-Situation durch Kfz-Vorbeifahrten auf der S Landesstraße bestimmt werden.

Weiters enthält das schalltechnische Projekt Berechnungen über die für die Nachbarn zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Bei den Berechungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen berücksichtigt.

Die vom beantragten Vorhaben umfassten Tätigkeiten wurden detailliert im schalltechnischen Projekt unter Punkt 4. dargestellt.

 

Im Grunde dieses Ansuchens und der vorgelegten Projektsunterlagen wurde von der Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Erstbehörde hat der mündlichen Verhandlung einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen beigezogen, der das eingereichte Projekt sowohl einer gewerbetechnischen als auch einer lärmtechnischen Beurteilung unterzogen hat.

Im Ergebnis wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in lärmtechnischer Hinsicht ausgeführt, dass durch das beantragte Vorhaben eine Verringerung der betriebsbedingten Immissionen um 2 bis 14 dB zu erwarten ist.

 

Unter Zugrundelegung der gewerbetechnischen und lärmtechnischen Beurteilung wurde dem Ansuchen der B E W gesellschaft mbH  Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Berufung erhoben und sowohl in der Berufung als auch in der ergänzenden Berufung ausschließlich Einwendungen wegen befürchteter Lärmbelästigungen und Beeinträchtigung der Belichtung durch die Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauvorhabens vorgebracht.

 

Auf Grund dieser Berufungsvorbringen wurde im Berufungsverfahren eine ergänzende lärmtechnische Beurteilung vorgenommen.

 

Der im Berufungsverfahren beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige hat das vorgelegte schalltechnische Projekt auf Richtigkeit und Schlüssigkeit beprüft. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung auf Schlüssigkeit Abweichungen festgestellt wurden. So wurde für den südöstlichen Anrainerbereich im schalltechnischen Projekt auf Basis der messtechnischen Erhebung der einzelnen betrieblichen Immissionen ein Gesamtschallpegel für den Bestand und die Prognose (ohne Schallschutzmaßnahmen) errechnet. Bei der Summenbildung ist nach den Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen ein Rechenfehler enthalten, sodass für den Messpunkt MP 1 der Bestand statt LA,eq = 53,6 dB richtigerweise LA,eq = 54,0 dB und die Prognose statt LA,eq = 56,8 dB richtigerweise LA,eq = 57,7 dB lauten muss. Des Weiteren wurden bei der Auflistung der Rechenergebnisse seltene Spitzenwerte in Klammern angeführt. Es handelt sich dabei meist um Spitzenpegel, die durch die Sandverladung und die Bauschuttverladung mit Container verursacht werden. Aus technischer Sicht können jedoch diese Pegelspitzen nicht als selten bezeichnet werden, da diese Tätigkeiten pro Tag etwa 1 Stunde in Anspruch nehmen und während dieser Zeit immer wieder derartige Pegelspitzen auftreten.

Die Schlüssigkeitsprüfung hat weiters ergeben, dass in der allgemeinen Baubeschreibung unter Punkt 4.1. insgesamt 80 Fahrten pro Tag angegeben werden, im schalltechnischen Projekt für die Prognose jedoch insgesamt 68 Fahrbewegungen berücksichtigt wurden.

Sämtliche dieser angeführten Abweichungen liegen nach den Feststellungen des Amtssachverständigen insgesamt im Bereich von 1 dB und sind zwar aus technischer Sicht innerhalb der Toleranz der Mess- und Rechenungenauigkeit, sodass sie insgesamt als unwesentlich bezeichnet werden können, für die weitere Beurteilung wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen jedoch ein um 1 dB höherer Beurteilungspegel der Prognose berücksichtigt, um die Beurteilung auf die für die Nachbarn ungünstigste Situation abzustellen.

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass in der mündlichen Verhandlung die Projektsangaben von der Kw insofern richtig gestellt wurden, als dem Antrag 68 Fahrbewegungen zu Grunde liegen (dies wurde auch in der ergänzenden Betriebsbeschreitung im Spruch konkretisiert).

 

Die im Berufungsverfahren vorgenommene lärmtechnische Beurteilung hat das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten bestätigt. Demnach ist dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen, dass an allen Immissionspunkten eine Verbesserung der Schallsituation sowohl hinsichtlich des Beurteilungspegels als auch hinsichtlich der Spitzenpegel (betreffend der Höhe) gegeben ist. Diese Verbesserung resultiert vor allem aus der Errichtung der Schallschutzwand bzw. der Lagerhalle, weil damit deutliche Pegelminderungen erzielt werden können. Hinsichtlich der Spitzenpegel wurde ausdrücklich angeführt, dass zwar keine wesentliche Änderung hinsichtlich der Häufigkeit, jedoch eine deutliche Verminderung der Emissionspegel vorliegt. Die Spitzenpegel wurden auch hinsichtlich der Geräuschcharakteristik ("kreischendes Geräusch") festgehalten, dass sich diese Spitzen vor allem aus der Manipulation mit den Metallcontainern ergeben.

In Abstimmung mit dem medizinischen Amtssachverständigen wurde es für erforderlich erachtet, die Betriebszeit hinsichtlich der Staplermanipulationen mit Bauschutt- und  Sand-/Kiescontainern ab 19.00 Uhr einzustellen. Die Vorschreibung dieser zusätzlichen Auflage wird auch aus medizinischer Sicht für notwendig gehalten, um ausreichende Ruhezeiten sicherzustellen.

Die vorgenommene Beurteilung erfolgte auf der Basis einer individuellen Beurteilung, was bedeutet, dass die konkreten Immissionen samt Zuschlägen für besondere Geräuschcharakteristika beurteilt und diese der Bestandlärmsituation gegenübergestellt wurden. Es wurden dabei auch die einzelnen Spitzenpegel konkret beurteilt.

Soweit die Bw vorbringen, dass vorliegend keine Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes mit Hilfe des Beurteilungspegels erfolgte, ist dem entgegenzuhalten, dass die vorgenommene Beurteilung darüber hinaus geht. Bei dieser individuellen Beurteilung ist auch nicht der von den Bw herangezogene um 25 dB verminderte Spitzenpegel relevant.

Soweit die Bw auch vorbringen, dass gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 bei geschlossenen Fenstern 25 dB nicht überschritten werden dürfen, ist festzuhalten, dass sich nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen sich dieser Grenzwert auf Immissionen ausgehend von Geräuschen innerhalb des Wohngebäudes bezieht.

Der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen herangezogene Beurteilungszeitraum bezieht sich auf die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr, damit 13 Stunden. Ebenso wurde die besondere Geräuschcharakteristik einzelner Betriebsgeräusche durch Zuschläge bei der Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt. Insgesamt erfolgte die Beurteilung nach den geltenden technischen Richtlinien und unter Beachtung sämtlicher betrieblicher Emissionen nach Anzahl, Dauer und Geräuschcharakteristika (siehe hiezu  Verhandlungsschrift (VHS) vom 4.10 2011, Seite 3 und 4) .

 

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat keine Bedenken, diese lärmtechnischen Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige verfügt auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihm eine Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen für die Nachbarn ermöglicht.

Das Vorbringen der Bw und die von ihnen vorgelegten Gutachten des Herrn DI Dr. M B (welche unter Punkt 4.5. und 4.7.2. angeführt sind) konnten die vorgenommene lärmtechnische Beurteilung nicht erschüttern.

Zu der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme des von den Nachbarn beigezogenen Sachverständigen wurde mit Eingabe vom 16.10.2011 ein weiteres Gutachten, datiert mit 12.10.2011, vorgelegt.

Dieses Gutachten wurde wiederum dem lärmtechnischen Amtssachverständigen zur gutachtlichen Äußerung übermittelt.

In der daraufhin erfolgten Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 23.11.2011 geht der Sachverständige auf die vom Sachverständigen B vorgebrachten Darlegungen ein und erklärt nachvollziehbar, weshalb aus fachlicher Sicht die Ausführungen unrichtig bzw. unschlüssig sind.

So beziehen sich diese Ausführungen auf ein Neuberechnung des Expositionspegels, wobei allerdings nicht angeführt wird, wie der Sachverständige die Berechnung durchführt und in welcher Weise er zu den dargelegten neuen Schallpegelwerten kommt.

Betreffend Beurteilung der neu berechneten Expositionspegel wird vom lärmtechnischen Amtssachverständigen zu Recht entgegengehalten, dass eine Gegenüberstellung mit der Oö. Grenzwertverordnung aus technischer Sicht nicht relevant ist, weil im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse entscheidend sind und nicht etwa die Einhaltung von Grenzwerten nach dem Oö. Raumordnungsgesetz.

DI Dr. B führt weiters an, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung auf dem Gelände der B E W gesellschaft mbH der Vorgang der Staplerfahrten bei der Be- und Entladung von Sand lärmtechnisch emissionsseitig vermessen wurde. Gleichzeitig wurden die dabei ermittelten Messwerte bei der Sandentladung dargestellt, diese Ergebnisse mit der Oö. Grenzwertverordnung verglichen und eine Überschreitung festgestellt. Auch diesen Darlegungen widerspricht der Amtssachverständige schlüssig und weist darauf hin, dass sich die Ergebnisse auf das Betriebsgelände beziehen und nicht auf die Immissionssituation bei den Nachbarn.

 

Nur teilweise richtig ist das Vorbringen von SV B, dass das Geräusch beim Abkippen von Kies in die Kiesboxen nicht berücksichtigt wurde. Diese Immissionen wurden zwar in der Berechnung im schalltechnischen Projekt nicht berücksichtigt, allerdings wurde eine ergänzende lärmtechnische Beurteilung durch den Amtssachverständigen vorgenommen.

Von diesem wurde dargelegt, dass diese Entladung akustisch mit der Be- und Entladung von Bauschutt vergleichbar ist und klargestellt, dass die dafür benötigte Zeit bei der angegebenen Zeitdauer für die Bauschuttmanipulation enthalten ist. Ebenso wurden entgegen dem Vorbringen von DI B die impulshaltigen Geräusche bei der Manipulation von Baueisen berücksichtigt. So wurde die Manipulation mit einem Lkw-Kran mit 4 mal pro Tag über einen Zeitraum von je 15 Minuten (entsprechend der Projektsangabe) berücksichtigt. Die zu Grunde gelegten Emissionen wurden messtechnisch erhoben und sind dabei auch die entsprechenden Pegelspitzen enthalten.

 

Soweit der Privatsachverständige bemängelt, dass nicht berücksichtigt wurde, dass die Betriebstätigkeiten auch gleichzeitig durchgeführt werden können, ist dem auch der lärmtechnische Amtssachverständige auch auf fachlicher Ebene schlüssig entgegen getreten. Wie im schalltechnischen Projekt unter Punkt 4. (Messpunkt 1) nachvollziehbar dargestellt wurde, errechnete sich der Beurteilungspegel als Summe der einzelnen betriebsbedingten Teilpegel. Damit wird auch der gleichzeitige Betrieb der angeführten Maschinen und Tätigkeiten nachgebildet. Bei der Berechnung von Beurteilungspegel werden nämlich Häufigkeit und Dauer von Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum entsprechend dem beantragten Betriebsumfang berücksichtigt.

 

Dass das Gutachten von SV B in sich nicht schlüssig ist, ergibt sich auch schon daraus, dass der Sachverständige in seinem Gutachten auf Grundlagen der Expositionspegelberechnung zurückgreift, die allerdings dem Arbeitnehmerschutzbereich zuzuordnen ist. Unter einem Lärmexpositionspegel versteht man den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel mit einem Beurteilungszeitraum von einem 8 Stunden Arbeitstag für einen Arbeitnehmer; der Expositionspegel wird aus den Größen "Dauerschallpegel" und "Aufenthaltsdauer" gebildet und bezieht sich immer auf den jeweiligen Arbeitsbereich. Gegenständlich ist jedoch relevant, mit welchen Immissionen für die Nachbarn zu rechnen ist.

 

Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist das Gutachten von DI Dr. B auch insofern nicht schlüssig, als er nach seinen eigenen Darlegungen die Beurteilung des Expositionspegels ohne Schallschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Wie auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen zu Recht ausgeführt, sind allerdings die im schalltechnischen Projekt enthaltenen Schallschutzmaßnahmen Teil des beantragten Projektes und dementsprechend auch bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

 

In Gesamtbetrachtung sind sämtliche Ausführungen des SV B nicht geeignet, das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu erschüttern.

Dies ist für den Oö. Verwaltungssenat auch darin zu ersehen, dass die T-GmbH, die ebenso zu der gutachterlichen Stellungnahme des SV B vom 12.10.2011 eine Stellungnahme abgegeben hat (datiert mit 21.11.2011) und darin in ausführlicher Begründung zu gleichen Ergebnissen wie der lärmtechnische Amtssachverständige kommt.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates übersieht dabei nicht, dass die T -GmbH auch das schalltechnische Projekt erstellt hat; allerdings ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der T -GmbH um ein allgemein beeidetes und gerichtlich zertifiziertes Sachverständigenbüro handelt, die sowohl Projekte als auch schalltechnische Stellungnahmen fachgerecht und nach demgemäß bestem Wissen und Gewissen zu erstellen haben und nicht davon auszugehen ist, dass das Sachverständigenbüro wissentlich falsche Beurteilungen zu Gunsten der Antragstellerin durchführt. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die gutachterliche Äußerung des lärmtechnischen Amtssachverständigen und die schalltechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros voneinander unabhängig erstellt wurden und beide Beurteilungen in fachlicher Hinsicht ident sind.

 

Aus sämtlichen diesen Gründen war die lärmtechnische Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach bei Durchführung der projektsgemäßen Schallschutzmaßnahmen und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen mit einer Verbesserung der Lärmsituation für die Nachbarn zu rechnen ist, der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Soweit sich die Kw gegen die Vorschreibung der Errichtung der ostseitigen Schallschutzwand in hochabsorbierender Ausführung ausspricht, ist auszuführen, dass dies vom Amtssachverständigen aus lärmtechnischer Sicht insofern für erforderlich erachtet wurde, als östlich des Lagerplatzes bzw. der Liegenschaft P die Gemeindestraße am K verläuft. Ausgehend von dieser Gemeindestraße ist mit Immissionen durch den Straßenverkehr und damit einhergehend mit Reflexionen an der geplanten Schallschutzwand im Osten bzw. an der östlichen Fassade der Lagerhalle zu rechnen. So ergibt sich etwa aus dem ergänzend vorgelegten schalltechnischen Projekt vom 3.10.2011, dass sich für die östlich gelegene Gemeindestraße der Beurteilungspegel für den RP 1 (der die berufungsführenden Nachbarn betrifft) bei einer absorbierenden Lärmschutzwand um 3 dB vermindert.

 

Von den Bw wurden im erstinstanzlichen Verfahren auch Einwendungen hinsichtlich Beschattung des Grundstückes P durch die neu zu errichtende Lagerhalle vorgebracht. Weitergeführt wurden diese Einwendungen erstmalig im ergänzenden Berufungsvorbringen vom 27.6.2011, wo auf mangelnde Belichtung des Wohnhauses eingegangen wird sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung, wo eine eingeschränkte Verwendbarkeit der bei der Familie P vorhandenen Solaranlage, Funkinternetverbindung, des Garten und des Swimmingpools durch die Errichtung der Lagerhalle und der damit verbundenen Beschattung hingewiesen wird.

Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung des Eigentums nur gesprochen werden kann, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde bzw. wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

Keiner dieser Anwendungsfälle liegt im gegenständlichen Fall vor. Keinesfalls wird durch die Errichtung der Lagerhalle die Substanz des Eigentums der Nachbarn P vernichtet, ebenso wenig die bestimmungsgemäße Sachnutzung durch die Lagerhalle ausgeschlossen; die Benützung des Gartens und des Pools sind weiterhin gegeben, ebenso ist die Nutzung der Solaranlage sowie der Internetverbindung weiterhin möglich. Von den Bw selbst wird jedwede Nutzung der Solaranlage und Funkinternetverbindung nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss der Internetverbindung ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht denkbar, da auch in Städten, wo sich üblicherweise Hochhäuser aneinander reihen, Internetverbindungen möglich sind.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Grundstück der Bw nicht gänzlich (zu allen Tageszeiten) beschattet wird. Bei Betrachtung des Lageplanes ergibt sich, dass der Lichteinfall aus Süden im Wesentlichen gleich bleibt.

 

Soweit im ergänzenden Berufungsvorbringen eine unzumutbare Belästigung durch mangelnde Belichtung vorgebracht wird, ist auf das medizinische Gutachten zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass von epidemiologisch verlässlich nachweisbare gesundheitlich nachteilige Wirkungen oder körperliche Auswirkungen durch Veränderungen der Belichtung nicht auszugehen ist.

 

Soweit die Bw vermeinen, das medizinische Gutachten sei hinsichtlich der Beschattungswirkung nicht schlüssig und nachvollziehbar, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem medizinischen Gutachten hervorgeht, dass Veränderungen der Belichtung geeignet sind, subjektive Belästigungsreaktionen durch das geänderte optische Umfeld hervorzurufen. Allerdings bestehen keine nachvollziehbaren wissenschaftlichen Regelwerke, die diesbezügliche wirkungsbezogene Auswirkungen beschreiben, sodass von keinen objektivierbaren nachteiligen Auswirkungen für die Nachbarn durch die mögliche Beschattung auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Lagerhalle auch einem Baubewilligungsverfahren unterzogen wurde,  wo insbesondere auch Abstandsbestimmungen und Bestimmungen über Gebäudehöhen zu beachten sind.

 

Die Bw bringen weiters eine Veränderung der Bepflanzung und Vermoosung der Wiese ihres Grundstückes vor; hiezu wird auf die obigen Ausführungen zur Eigentumsgefährdung verwiesen.

 

Ergänzend wurde im Berufungsverfahren auch ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt.

Soweit die Kw hiezu vorbringt, dass diese Thematik nicht "Sache" des Berufungsverfahrens sei, da in der in erster Instanz abgehaltenen mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Einwendungen erhoben worden seien, ist dem entgegen halten, dass zwar die Berufungsschrift keine diesbezüglichen Einwendungen enthält, sondern solche erst im Laufe des weiterführenden Berufungsverfahrens vorgebracht wurden, allerdings die vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bei der Behörde schriftlich eingebrachte Stellungnahme der Bw Einwendungen betreffend Staub (wenn auch nicht substantiiert) enthält, weshalb auch nicht von einer Präklusion ausgegangen werden kann.

 

In der luftreinhaltetechnischen Beurteilung wurde vom Amtssachverständigen zur Beurteilung der Fähigkeit zur Staubentwicklung der Materialien Sand und Kies die auch von den Bw zitierte VDI-Richtlinie 3790, Blatt 3, Jänner 2010, herangezogen, wo im Anhang B die Staubentwicklung der Sande als "nicht wahrnehmbar" und die von Kies und Schotter je nach Feuchte als "nicht wahrnehmbar" oder "schwach" eingestuft wird. Bauschutt wird in dieser Richtlinie nicht beurteilt, die Fähigkeit zur Staubentwicklung ist als "mittel" einzustufen.

Unter Heranziehung dieser fachlichen Prämisse und der auch zu beachtenden Dauer der Immissionen wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die Grenzwerte des zu beachtenden IG-L jedenfalls eingehalten werden. Zudem ist nach den Ausführungen des Amtssachverständigen zu beachten, dass ein Überschreiten eines Staubgrenzwertes nach dem IG-L selbst bei stärkerer Staubentwicklung auf dem Lagerplatz nicht zu erwarten ist, da die Bw durch die beabsichtigte Lagerhalle bzw. Lärmschutzwand abgeschirmt werden.

Die von den Bw geforderten Berechnungen der Staubimmissionskonzentration nach der VDI-Richtlinie wurden aus fachlicher Sicht nicht für erforderlich erachtet, da eine Vornahme von Berechnungen nur dann notwendig ist, wenn die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten nicht anders nachgewiesen werden kann, was aber gegenständlich nicht der Fall ist. Hinsichtlich der von den Bw eingewendeten fehlenden Angabe von CO2–Immissionskonzentrationen wurde vom ASV ausgeführt, dass CO2 kein anlagentechnisch relevanter Luftschadstoff ist und für diesen daher auch keine Emissions- und Immissionsgrenzwerte existieren, die im Genehmigungsverfahren zu beachten sind.

Entgegen dem Vorbringen der Bw ist die Menge des Bauschuttes sehr wohl durch die beantragte Manipulationszeit bestimmt.

 

Zu den vom l A vorgeschlagenen Auflagen betreffend Befeuchtung des Materials ist vorweg zu bemerken, dass im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Vorschreibung von Auflagen nur dann möglich ist, wenn diese auch im Hinblick auf die nach § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs 2 zu schützenden Interessen erforderlich sind. Auflagen sind sohin nur insofern erforderlich und damit zulässig, als mit ihrer Hilfe die Vermeidung einer Gefährdung bzw. die Beschränkung von Belästigungen auf ein zumutbares Maß zu gewährleisten ist.

Dies ist gegenständlich aus folgenden Gründen nicht der Fall:

Vom A wurde in seinem Gutachten ausgeführt, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass durch das beantragte Vorhaben die Immissionsgrenzwerte des IG-L eingehalten werden. Ziele des IG-L sind definitionsgemäß der "dauerhafte Schutz der Gesundheit der Menschen... sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen". Werden nun wie im vorliegenden Fall die im IG-L festgelegten Grenzwerte unterschritten, kann unter dem Gesichtspunkt der Festlegung der Grenzwerte auch nicht von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen werden, was wiederum die diesbezügliche Vorschreibung von Auflagen (die der A unter dem Aspekt der Vermeidung jedweder Belästigung vorschlägt) unzulässig macht. In diesem Zusammenhang sind auch die oben festgehaltenen Ausführungen zum grundsätzlich bestehenden unbeschränkten Konsens von Relevanz.

 

Wenn von den Bw gefordert wird, die Auflage betreffend gefährlicher Abfall dahingehend zu ergänzen, dass vor Anlieferung des Bauschuttes eine Analyse mit Begutachtung vorliegen muss, ist hierzu zu bemerken, dass die nunmehr vorgeschriebene Auflage ausreichend konkret ist, um die Lagerung und Manipulation von Bauschutt, der als gefährlicher Abfall einzustufen ist, hintan zuhalten. Aus dem AWG iVm der Abfallverzeichnisverordnung ergibt sich für die Kw klar, was als gefährlicher Abfall einzustufen ist.  

 

Aus sämtlich oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/04/0029-3

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