Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166666/2/Kei/Bb/Th

Linz, 28.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der S. L., geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, vom 24. Jänner 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. Jänner 2012, GZ VerkR96-5734-1-2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 16 Stunden herabgesetzt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt der Kostenbeitrag 8 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. Jänner 2012, GZ VerkR96-5734-1-2011, wurde über S. L. (die nunmehrige Berufungswerberin) wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben als die vom Zulassungsbesitzer (Dr. G. L.) des PKW mit dem Kennzeichen x benannte Auskunftsperson der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.08.2011 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens am 30.08.2011 (Hinterlegung beim Zustellpostamt 4616), das ist bis 13.09.2011, darüber Auskunft erteilt, wer das KFZ mit dem Kennzeichen x am 12.05.2011 um 12.41 Uhr im Gemeindegebiet von P. bei W. auf der L 519 Innbachtalstraße bei Km 12,120 in Fahrtrichtung K. gelenkt hat."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 10. Jänner 2012, hat die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2012 - Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zur näheren Begründung führt die Berufungswerberin an, dass mit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 24. August 2011 nicht sie, sondern Dr. G. L. aufgefordert worden sei, der Behörde mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 12. Mai 2011, 12.41 Uhr gelenkt/verwendet habe. Da diese Aufforderung nicht an sie gerichtet gewesen sei, habe auch keine Auskunftspflicht für sie bestanden, sodass sie keine Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Da im Aufforderungsschreiben ausdrücklich Dr. G. L. angesprochen worden sei, sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass von ihr die Auskunft verlangt werde; an einer allfälligen Verwaltungsübertretung treffe sie daher zumindest kein Verschulden.

 

Auf Grund des konkreten Sachverhaltes würden – zumindest - sämtliche Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG erfüllt sein, zumal ein allfälliges Verschulden – sofern es überhaupt gegeben sei – als äußerst geringfügig zu qualifizieren sei und die Tat keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 1. Februar 2012, GZ VerkR96-5734-1-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegenüber Dr. iur. G. L., wh, mit Schreiben vom 28. Juli 2011, GZ VerkR96-5734-2011, ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG darüber gestellt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 12. Mai 2011 um 12.41 Uhr in der Gemeinde P. bei W., Landestraße Ortsgebiet, Nr. 519 bei km 12,120 in Fahrtrichtung K. gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft darüber erteilen kann.

 

Dr. Georg Lehner war zur gegenständlichen Zeit Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x. Grund der Anfrage war eine mit diesem Fahrzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 11 km/h nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz) am 12. Mai 2011 um 12.41 Uhr in P. bei W,, auf der L 519, im Ortsgebiet bei km 12,120 in Richtung K..

 Mit Antwort vom 22. August 2011 teilte der Zulassungsbesitzer auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, dass S. L., wohnhaft in x (die nunmehrige Berufungswerberin) die verlangte Auskunft erteilen könne.

 

Daraufhin veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Lenkeranfrage an die Berufungswerberin, mit welcher diese mit Schreiben vom 24. August 2011, GZ VerkR96-5734-1-2011, gemäß § 103 Abs.2 KFG als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Diese Anfrage war an die Berufungswerberin gerichtet und wurde ihr am 30. August 2011 im Wege der Hinterlegung nachweislich zugestellt.

 

Nachdem die Berufungswerberin keine Auskunft erteilte, wurde sie in weiterer Folge nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt und es wurde schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG eröffnet dem Zulassungsbesitzer die Möglichkeit, seinerseits eine auskunftspflichtige Person anzugeben, wenn er die Auskunft über den Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt nicht selbst erteilen kann. Nach dem eindeutigen Gesetzestext trifft die vom Zulassungsbesitzer benannte Person in diesem Fall die Auskunftspflicht.

Die Berufungswerberin wäre daher als vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x namhaft gemachte Auskunftsperson verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Lenker, der das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat, der anfragenden Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung ist die Berufungswerberin aber nicht nachgekommen, vielmehr ließ sie die behördliche Anfrage gänzlich unbeantwortet. Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist aber erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anfrage bei der Behörde einlangt, die die Anfrage gestellt hat.

 

Aus der Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG vom 24. August 2011, GZ VerkR96-5734-1-2011, ergibt sich nachweislich, dass dieses Aufforderungsschreiben an die Berufungswerberin gerichtet war. Es entspricht zwar der Richtigkeit, dass die Anrede in diesem Schreiben "Sehr geehrter Herr Dr. Iur. L.!" lautet, dieser Umstand änderte aber nichts an der Verpflichtung der Berufungswerberin zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, zumal die Berufungswerberin zweifelsfrei namentlich als Empfängerin dieses Schreibens bezeichnet wurde, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen sollte. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist damit unbegründet.

 

Sollte die Berufungswerberin tatsächlich der Meinung gewesen sein, dass das Aufforderungsschreiben vom 24. August 2011 nicht für sie bestimmt gewesen sei, so kann sie dieser allfällige Irrtum auch nicht entschuldigen, da ihr die sorgfältige Beachtung von behördlichen Schriftstücken und deren Inhalt sehr wohl zugemutet werden muss und bei einem eventuellen Zweifel die Möglichkeit bestanden hätte sich entsprechend zu informieren und Erkundigungen darüber einzuholen.

 

Die Berufungswerberin hat demnach den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Vom Bezirkhauptmann von Wels-Land wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 103 Abs.2 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche (kraftfahrrechtliche) Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro, keine Sorgepflicht und kein Vermögen berücksichtigt wurde. Diesen Werten hat die Berufungswerberin nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet) durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um die Berufungswerberin als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.  

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Überzeugung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um die Berufungswerberin auf den Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Verwaltungsübertretung hinzuweisen und sie in Zukunft von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Die Geldstrafe (80 Euro) liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geldstrafe konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, jedoch war eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne einer Herabsetzung auf 16 Stunden erforderlich.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG liegen nicht vor. Das Verfahren hat keinen Hinweis dahingehend ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger ist als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Eine Anwendung des § 21 VStG kam daher nicht in Betracht. Nachteilige Folgen liegen insofern vor, als der Lenker des Grunddeliktes verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

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