Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231291/2/WEI/Ba

Linz, 17.02.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung der V R, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 2012, Zl.Sich 96-96-2010 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz – SPG beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben sich am 29.12.2009 von 10.46 Uhr bis 10.56 Uhr in 4470 Enns, auf der Landesstraße L 568, auf der Höhe des Objektes Dr. Karl Renner-Straße 19, trotz vorheriger Abmahnung durch Beamte der Polizeiinspektion Enns, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert.

 

Beschreibung des Sachverhalts:

Während der Amtshandlung haben Sie sich lautstark gegenüber den Beamten verhalten und sich über die Amtshandlung mokiert. Des Weiteren unterbrachen Sie mehrmals die Beamten beim Sprechen und beschimpften diese. Auch war Ihre Mimik und Gestik von Aggressivität geprägt. Dies konnte von mehreren Fahrzeuglenkern und Fußgängern wahrgenommen werden. Auch nach Abmahnung stellten Sie Ihr aggressives Verhalten nicht ein. Durch Ihr Verhalten wurde die Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde "§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991 idgF." als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 82 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 9. Jänner 2012 persönlich übernommen hatte, richtet sich die vorliegende undatierte Berufung, die bei der belangten Behörde nach Mitteilung im Vorlageschreiben und dem angebrachten Eingangsvermerk am 1. Februar 2012 einlangte bzw abgegeben wurde. Angeschlossen ist auch eine gedruckte Beilage, in der eine Beschwerde gegen 2 Polizisten und gegen ein längst ergangenes Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 20. Mai 2010, Zl. VwSen-164834/9/Bi/Th (Akt der BH Linz-Land: VerkR96-912-2010) ausgeführt wurde.

 

Die handschriftlich verfasste Berufung wurde sinngemäß mit dem Ansuchen der Überprüfung und der Aufhebung des Straferkenntnisses Sich 96-96-2010 eingebracht. Begründend wird dabei näher ausgeführt, dass der Bw unschuldig und die Behauptungen der zwei Polizisten nicht wahr wären, was der Bw der belangten Behörde schon mehrfach schriftlich gegeben hätte.

 

3. Mit Vorlageschreiben vom 1. Februar 2012, ho. eingelangt am 9. Februar 2012, hat die belangte Behörde dem UVS Oberösterreich die Berufung mit dem dazugehörigen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und auf das Einlangen am 1. Februar 2012 hingewiesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein), dass der Bw das angefochtene Straferkenntnis am Montag, dem 9. Jänner 2012, eigenhändig vom Zusteller der Post übernommen hatte. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von zwei Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war Montag, der 23. Jänner 2012, an dem die Berufungsfrist endete. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die erst am 1. Februar 2012 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung war demnach offenkundig verspätet.

 

Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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