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VwSen-101025/3//Weg/Ri

Linz, 30.03.1994

VwSen-101025/3//Weg/Ri Linz, am 30. März 1994 DVR.0690392 V e r f ü g u n g Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 30. November 1992, VerkR96.., über Herrn A. Z, H, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.4 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 17.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen verhängt.

Dagegen hat A. Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1992, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft .. am 29.

Dezember 1992, Berufung eingebracht.

Das angefochtene Straferkenntnis gilt wegen Ablauf der im § 51 Abs.7 VStG normierten 15-Monatsfrist als aufgehoben und wird daher das Verfahren von der ersten Kammer des O.ö. Verwaltungssenates (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Konrath) eingestellt.

B e g r ü n d u n g :

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt ein angefochtener Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringen der Berufung eine Berufungsentscheidung erlassen wird.

Die Berufung ist am 29. Dezember 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft .. eingelangt. Eine Berufungsentscheidung wäre nur rechtzeitig gewesen, wenn sie bis zum 29. März 1994 erlassen und auch zugestellt worden wäre.

Da diese Frist seitens der Berufungsbehörde nicht gewahrt wurde, war - ohne auf die offenbar verfehlte Tatzeit (1991) sowie die durch das Erkenntnis des VwGH vom 4. September 1992, Zl.92/18/0353/3 aufgeworfene Problematik eingehen zu müssen - die Einstellung zu verfügen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Der Vorsitzende der Ersten Kammer Dr. Guschlbauer

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